01.08.2012 | 16:17
Antwort
von
Rechtsanwältin Sarah Scherwitzki
2 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
sehr geehrte Fragestellerin,
Haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bestimmt sich nach
§ 26 Abs. 3 StVG, das bedeutet, diese beträgt drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Handlung beendet ist. Bei Ihnen würde die Verjährung am 12.11.2011 beginnen.
Wenn vor Ablauf der ursprünglichen dreimonatigen Verjährungsfrist ein Bußgeldbescheid ergangen ist, verlängert sich die maßgebliche Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate. Dem Erlass des Bußgeldbescheids kommt also aufgrund
§ 26 Abs. 3 StVG eine weitreichende Bedeutung für die Verjährungsfrist zu.
Für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung bei Erlass des Bußgeldbescheids wird danach unterschieden, ob der Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen seit seinem Erlass zugestellt wird oder nicht. Erfolgt eine Zustellung innerhalb von zwei Wochen, so tritt die Verjährungsunterbrechung bereits mit Erlass des Bescheids ein. Wenn allerdings zwischen dem Erlass des Bußgeldbescheids und dessen Zustellung eine Zeitspanne von mehr als zwei Wochen verstreicht, so tritt nach §
33 Abs. 1 Nr. 9 Ordnungswidrigkeitengesetz die Verjährungsunterbrechung erst mit der Zustellung ein.
Der Bundesgerichtshof hält es für erforderlich, die Regelung der Verjährungsunterbrechung in
§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG auch für die Auslegung des
§ 26 Abs. 3 StVG zu berücksichtigen, wonach sich die Verjährungsfrist von drei Monaten auf sechs Monate verlängert, wenn wegen der Tat ein Bußgeldbescheid ergeht.
Es ist nicht so, dass Verfolgungsverjährung bereits dann eintritt, wenn zwischen Tathandlung und dem Zugang des Anhörungsbogens beim Betroffenen eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten liegt. Es sind nämlich im Gesetz (
§ 33 OWiG) zahlreiche Umstände geregelt, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können. Bereits der Ausdruck eines EDV Anhörungsbogens hat zum Beispiel die Unterbrechung der Verjährung zufolge, selbst wenn der Anhörungsbogen erst später bei dem Betroffenen eingeht oder, wie in Ihrem Fall, überhaupt nicht zugegangen ist. Es gibt daneben weitere, zum Teil komplett behördeninterne Vorgänge, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können. Insofern ist eine abschließende Beurteilung, wann in einem konkreten Fall Verjährung eingetreten ist, nur möglich, wenn die Ermittlungsakte vorliegt.
In Ihrem Fall liegt noch die Besonderheit vor, dass der Bußgeldbescheid öffentlich zugestellt wurde. Es ist insofern zu prüfen, ob dies ordnungsgemäß erfolgt ist, denn die öffentliche Zustellung ist als besondere Form der Zustellung nur dann zulässig, wenn sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln.
Sofern Sie sich also ordnungsgemäß bei Ihren Umzügen gemeldet haben, so wären es hier den Behörden möglich gewesen, Ihren aktuellen Wohnort ausfindig zu machen.
In diesem Fall wäre dann die öffentliche Zustellung unwirksam, da offensichtlich nicht alles versucht wurde.
In der Alltagspraxis muss in der Regel der Nachweis erbracht werden, dass auch die Polizei außer Stande war, Ihren Aufenthalt zu ermitteln.
Wenn die öffentliche Zustellung unzulässig war, ist der Bußgeldbescheid unter Umständen nicht ergangen, dementsprechend wurde die Verjährungsfrist nicht unterbrochen und Verjährung ist wohl eingetreten.
Wie jedoch bereits oben gesagt wurde, ist es hier zwingend erforderlich, die Akte anzufordern und den genauen Akteninhalt zu prüfen.
Sie sollten jedoch sofort schriftlich bei der Stadt Düsseldorf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 32 VwVfG NRW beantragen, dieser Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Sofern Sie am 22.07.12 Kenntnis vom Bußgeldbescheid erlangt haben, sollten Sie bis zum Wochenende den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt haben, nochmals ausdrücklich gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und gleichzeitig sollte die Akte angefordert werden. Nach deren Sichtung kann dann alles Weitere veranlasst werden.
Sie sollten sich diesbezüglich von einem Kollegen vor Ort vertreten lassen, selbstverständlich kann auch eine Vertretung von hier erfolgen. Durch die modernen Kommunikationsmittel stellen auch größere Entfernungen heutzutage kein Hindernis mehr dar.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen aus Holdorf
Sarah Scherwitzki
Nachfrage vom Fragesteller
03.08.2012 | 08:43
Sehr gehrte Frau Scherwitzki,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich hatte ja "befürchtet", dass der Sachverhalt nicht so einfach ist, wie ich mir das vorgestellt habe.
Noch eine kurze Nachfrage: Wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG NRW beantrage, wird sich wahrscheinlich anhand des Fotos zeigen, dass ich zum Tatzeitpunkt den Wagen nicht gefahren habe.
Wenn ich den Fahrer aber kenne, muss ich hierzu eine wahrheitsgemäße Aussage machen. Besteht dann noch die Möglichkeit gegen den Fahrer zu ermitteln oder greift hier die Verjährung?
Vielen Dank für die Antwort und
freundliche Grüße aus Düsseldorf
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.08.2012 | 11:30
Sehr geehrter Fragensteller,
sehr geehrte Fragenstellerin,
Sie könntn in Bezug auf den Fahrer ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, auf das Sie sich berufen können und dann dessen Identität nicht preiszugeben brauchen. Dies müsste anhand der einschlägigen Normen (§§ 52 ff. StPO) geprüft werden.
Aber in der Regel wäre die Tat gegen den Fahrer verjährt, gegen diesen hätte innerhalb der drei Monate zumindest ermittelt werden müssen.
Wie schon oben angemerkt kann eine konkrete Angabe nur nach Akteneinsicht gemacht werden.
Ein schönes Wochenende und vielen Dank für die positive Bewertung.
Sarah Scherwitzki