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Krankenversicherungspflicht bei Bruttoeinkommen unter 401 €.


| 30.07.2012 13:19 |
Preis: 25,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Meine Frau (51) ist z.Zt. arbeitslos, ihr ALG I wird Anfang 2013 auslaufen. Sie ist in der GKV krankenversichert. Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden ist eine Vermittlung durch das Arbeitsamt in einen neuen Job nicht zu erwarten.
Ab Anfang 2013 müsste sie sich entweder freiwillig in der GKV oder in der PKV krankenversichern, da ich Beamter und in der PKV bin und eine Familienversicherung darum nicht in Frage kommt.
Die verschiedenen Vor- und Nachteile der einen oder anderen Versicherungsart sind uns bekannt und bedürfen keiner Erläuterung.
Meine Frage:
Ist es möglich, eine
sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (nach Absprache mit dem Arbeitgeber) auszuüben, deren monatliche Entlohnung deutlich unter 400 € liegt?
Wir denken an eine Teilzeitarbeit von 6 (2X3) Stunden in der Woche als Haushaltshilfe und einem Bruttoverdienst von 200 € im Monat.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema:
Krankenversicherungspflicht
30.07.2012 | 14:16

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
62 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:

Gemäß § 7 SGB V  besteht für einen geringfügig Beschäftigten Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung.
Eine solche geringfügige Beschäftigung liegt gemäß § 8 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt 400 Euro pro Monat nicht übersteigt (auch Minni-Job genannt). Auch geringfügige Beschäftigungen, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, fallen hierunter.

Soweit also kein Einkommen über 400 Euro erzielt wird und auch keine andere Versicherung vorhanden ist (z.B. Familienversicherung, die aber in Ihrem Fall ausscheidet), muss sich der Mini-Jobber auf eigene Kosten freiwillig versichern. Mehrere geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) sind aber zusammenzurechnen.
Eine Alternative wäre zwar noch ein Antrag Ihrer Frau auf ALG2. Aufgrund Ihres Einkommens dürfte ein solcher Anspruch jedoch ausscheiden.

Sinnvoll wäre es daher, wenn Ihre Frau ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen würde, aus dem sie ein Einkommen von mindestens 400,01 Euro erzielt, eine andere Möglichkeit in die gesetzliche Krankenkasse zu kommen gibt es in diesem Fall leider nicht. Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Mitteilung machen zu können.


Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine weitere Beauftragung gerne zur Verfügung, sollten Sie eine solche erwägen.

Bitte nutzen Sie die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.

Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Ich bitte, dies auch im Rahmen der Bewertung der Antwort zu berücksichtigen und diesbezüglich um Fairness, sollte die Antwort aufgrund der Rechtslage nicht wie erhofft ausfallen


Mit freundlichen Grüßen


Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt

www.ra-krause-kiel.de


Bewertung des Fragestellers 2012-08-03 | 08:29


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Kiel + Bad Segeberg

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Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherungsrecht