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Vorladung wg. Verstoß gg. Urheberrecht


17.11.2006 09:58 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andrej Wincierz


| in unter 2 Stunden

Hallo,

gestern habe ich eine Vorladung wegen Verstoß gegen das Urheberrecht bekommen.
Ich soll raubkopierte CD´s mit Programmen und MP3-Files (Musik mitbringen.
Ich habe keine Musik oder CD und ähnliches heruntergeladen oder auf meinem Coputer.Ich besitze auch keinen MP3 Player.
Mein Sohn (15 Jahre) hat allerdings Musik auf seinen Computer geladen (nur selbst gehört, nicht weitergegeben.)
Meine Fragen:
Soll ich sagen,
das nicht ich sondern mein Sohn es war?
Welche Strafen können mich erwarten?


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 143 weitere Antworten zum Thema:
Urheberrecht wg. Vorladung Verstoß
17.11.2006 | 11:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Andrej Wincierz
13 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Vorladung bei der Polizei handelt. Hier ist als erstes zu entscheiden ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge vorgeladen wurden.

Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zum Vorwurf machen. Als Zeuge haben Sie ebenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Ihr Sohn als Täter in Frage kommt.

Im Rahmen einer Erstberatung empfehle ich, keine Angaben zu Sache zu machen. Ebenfalls sollten Sie nicht erwähnen, dass Ihr Sohn die fraglichen Dateien heruntergeladen hat. Auf keinen Fall sollten irgendwelche Kopien oder CD´s mitbringen.

Nach Ihrer Sachverhaltsbeschreibung kann der § 106 UrhG einschlägig sein. Durch herunterladen kann der Straftatbestand der rechtwidrigen Vervielfältigung gegeben sein. Wegen der kurzen Sachverhaltsbeschreibung vermag ich aber nicht abschließend zu beurteilen, ob der Straftatbestand wirklich gegeben ist.

Ob jemand als Täter gehandelt hat richtet sich nach den allg. Vorschriften der §§ 25 ff. StGB.

Als Täter wird u.a. bestraft, wer die Straftat selbst begeht. Damit kommen Sie als Täter nicht in Frage.


Der bloße Besitz von unerlaubt hergestellten Kopien (auch MP3-Files auf dem Computer) ist im Gegensatz zur rechtswidrigen Vervielfältigung nicht unter Strafe gestellt. Deshalb ergeben sich in der Praxis häufig Probleme der Beweisführung. Es reicht nicht aus, dass entsprechende Dateien sichergestellt werden, sondern der Vervielfältigungsprozess muss nachgewiesen werden.

Ein Verstoß nach § 106 UrhG kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Andrej Wincierz
Rechtsanwalt

Email: a.wincierz@internet-kanzlei.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andrej Wincierz
Berlin

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