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Eigentümergemeinschaft / Gemeinschaftseigentum


27.07.2012 00:38 |
Preis: 70,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes


| in unter 2 Stunden


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hätte nachfolgende Fragen:


Grundlagen:

- Mehrfamilienhaus / Altbau
- Verwaltung betreut das Anwesen
- Eigentümergemeinschaft besteht erst seit 2 Jahren, somit gibt es noch keine größeren Rücklagen
- Teilungserklärung: Fenster sind Gemeinschaftseigentum und Kostenverteilung gemäß Miteigentumsanteile
- Fenster der Wohnungen sind im Zustand sehr unterschiedlich

Fragen:

1) Hofseitig wurden in einer Wohnung Fenster ausgetauscht ohne Zustimmung der Verwaltung und ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft.
Die Fenster sind in der Optik abweichend und ein Fenster wurde einfach zu einer weiteren Balkontüre erweitert. Vom Hof ist der Umbau nur schwer zu erkennen, da der Balkon die Sicht behindert.

Frage: Mit welcher Frist kann ein Rückbau gefordert werden, bzw kann beschlossen werden (mit welcher Mehrheit), dass die Fenster akzeptiert werden, jedoch unter Annahme dass die Kosten der Fenster selbst vom Eigentümer getragen werden, bzw könnte der Eigentümer auch ohne Beschluss nachträglich die Kostenübernahme von der Gemeinschaft verlagen ?

2)- Welche Abstimmungsergebnisse sind nötig für den Beschluss von:
-Instandhaltungsmaßnahmen (Austausch defekter Fenster)
-Modernisierungsmaßnahmen (alle älteren Fenster sollen getauscht werden / können dies einzelne Eigentümer troz Beschluss verweigern)
und bauliche Veränderungen (aus Fenster wird eine zweite Balkontüre)

3)Gibt es die Möglichkeit die Kosten von neuen Fenstern auch auf die einzelnen Eigentümer neu umzulegen zb 50% Kosten Gemeinschaft und 50% Kosten Eigentümer (Wenn ja, Beschluss mit welcher Mehrheit)
Es wurden allerdings schon 4 Fenster getauscht, welche die Gemeinschaft beschlossen und voll bezahlt hat.


Vielen Dank + Schöne Grüsse




Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 76 weitere Antworten zum Thema:
Gemeinschaftseigentum Eigentümergemeinschaft
27.07.2012 | 01:43

Antwort

von

Rechtsanwalt Patrick Hermes
267 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Hier sollte ein Beschluss herbeigeführt werden, mit der Folge dass die Kosten anteilig von allen Eigentümern getragen werden.
2. Instandsetzungen und Instandhaltungen befürfen lediglich eines einfachen Mehrheitsbeschlusses. Ebenfalls bei Modernisierungen reicht ein einfacher Beschluss.Eine bauliche Veränderung dagegen bedarf grundsätzlich der Zustimmung aller Eigentümer, soweit diese bauliche Veränderung über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums hinausgeht und Eigentümerinteressen durch die Veränderung über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt werden.
3. Nein.



Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com

Nachfrage vom Fragesteller 27.07.2012 | 01:55

Vielen Dank !!

zu 2 Punkten:

- welche Frist ist einzuhalten bei der Forderung eines Rückbaus (zu 1)
- welche Mehrheit wird benötigt für diesen Beschluss (zu 1)

zum Punkt 3 / gibt es hier eine Grundlage bzw § zur Begründung

Vielen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.07.2012 | 09:24

Zu 1. Wenn eine bauliche Veränderung vorliegt und einzelne WEG durch den Austausch beeinträchtigt sind, ist die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung zu prüfen, ob hierin Verschärfungen oder Erleichterungen für bauliche Maßnahmen vorgesehen sind. Bezüglich der Frist zum Rückbau gibt es keine gesetzliche Normierung. Nach Mehrheitsbeschluss durch die WEG muss umgehend der Rückbau vorgenommen werden. Hier ist eine Frist von 14 Tagen bis zu einem Monat sachgemäß. Nach Ablauf der Frist kann der jeweilige WEG als Handlungsstörer gerichtlich auf Rückbau in Anspruch genommen werden.
Zu 3. Hiergegen steht die Teilungserklärung. Kostenverteilung entsprechend der Miteigentumsanteile.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Patrick Hermes
München

267 Bewertungen
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