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Unvollständige Lieferung (nur Chancen Einschätzung bzgl. Risiko Anwaltliche Kosten)


25.07.2012 19:31 |
Preis: 25,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Mathias F. Schell




Bestellt wurden 3 Positionen von Firma XY GmbH.

1: 1 x Winkelträger 10300 L.380mm Tragkraft 55kg weiß mit 2 Einhängehaken 14 St./Karton

2: 1 x Konfektionsträger 10111 L. 250mm Tragkraft 55kg weiß m. 2 Einhängehaken 16 Stück/Karton

3: 2 x Wandschiene Typ W Länge 1920mm weiß Lochung zweireihig 6 Stück lose verpackt

Dies sind die Angaben gemäß Lieferschein.

Position 1 wurden 10 Stk. geliefert statts den angegeben 14 Stück.

Position 2 nur ein einiger Träger statts den angegebenen 16 Stück.

Position 3 nur 2 Stück statts den angegebenen 12 Stück.


Firma XY will dies Fehlmengen nicht nachliefern, da es sich hier um einen angeblichen Tippfehler handeln soll.

Ich rief sogar bei der Firma XY an und ließ mir die Mengen nochmal telefonisch bestätigt. Man sagte mir, dass dies so geliefert werden. Uhrzeit und Name wurden notiert und bei der Bestellung selbst auch nochmal angegeben.

Telefonisch sagte man mir eine Gutschrift von 11 Euro nochewas zu, was beiweiten nicht den Wert entspricht um die tatsächlich georderte Menge wo anders nachzubestellen.

Aktuell habe ich telefonisch auf Vertrags erfüllung gepocht und würde dies (schlimmstenfalls) auch gern rechtlich durchsetzen wollen.

Was erwarte ich als Antwort:
Prinzipell erstmal nur eine Sichtung meiner Angaben. Danach bitte die realitische Chance auf durchsetzung der komplett Lieferung.

Mehr erstmal nicht.

Wenn Sie jetzt sagen, dass das geliefert werden muß, was auf den Lieferschein steht und Aussagen wie Tippfehler oder evtl. Vertragsanfechtung wg. Irrtums (wurde seitens Firma XY aber noch nicht genannt) nicht relavant sind, dann würde ich weitere Finanzelle Mittel aufwenden damit Firma XY zur Vertragserfüllung gezwungen wird.

Ich möchte aber eine weitesgehende Garantie (wenn man sowas überhaupt zugestehen kann) dass ich diesen Fall dann auch gewinne.

Wichtig ist die weitere Aufzeigung der Kosten, die mich erstmal erwarten. Diese sind dann auf Firma XY umzulegen (geht das ?)

Bestellhöhe: 64,90 € inkl. Transport

Ausgehend von der aktuellen (teilweisen) Lieferung würde eine Schadenshöhe von: 144,37 € ergeben. Mit dieser Summe kann ich dann (ausgehend von gleichen Preisen) die geforderten Mengen ordern. Transportkosten sind hier noch nicht mit eingerechnet. Könnten bei dieser Menge durchaus 7-10 € betragen. (unter Vorbehalt)

Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

P.s. Die Fehlmengen wurden bei Firma XY bereits schriftlich (email) angemahnt. Bisher nur die Kulanzlösung von besagten 11 €.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 38 weitere Antworten zum Thema:
Lieferung
26.07.2012 | 10:12

Antwort

von

Rechtsanwalt Mathias F. Schell
98 Bewertungen
Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:

1. Der Verkäufer könnte den Vertrag aufgrund des Tippfehlers gem. § 119 Abs. 1 BGB wegen Erklärungsirrtums anfechten. Mit dieser Anfechtung wäre der Vertrag nichtig und nicht mehr existent.

Allerdings muss die Anfechtungserklärung (bei einem Anfechtungsgrund nach § 119 BGB) unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums erfolgen, § 121 BGB. Die Erklärung muss entweder dem Vertragspartner oder bei einer einseitigen Willenserklärung dem Adressaten bzw. dem Begünstigten gegenüber erklärt werden, § 143 BGB.

Eine unverzügliche Anfechtungserklärung im engeren Sinne liegt nach Ihrer Schilderung jedoch gerade nicht vor, zumal der Verkäufer den Vertrag teilweise erfüllt hat.

Aus diesem Grund scheidet meines Erachtens auch ein versteckter Einigungsmangel aus.

Sie sollten daher auf vollständige Vertragserfüllung bestehen. Die Erfolgsaussichten sind gut.

2. Selbst eine wirksame Anfechtung unterstellt, ergibt sich keine wesentliche andere Beurteilung der Sachlage.

Bei einer Anfechtung nach § 119 BGB kommt es nach § 122 BGB zu einer Schadensersatzpflicht des Verkäufers. Sie könnten also, da Sie die Gültigkeit des Vertrages vertraut haben, den Schaden ersetzt verlangen, der Ihnen durch die Ersatzbeschaffung der Fehlmenge entsteht.

Dieser Anspruch könnte hilfsweise geltend gemacht werden.

3. Unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 144,37 EUR würden sich die außergerichtlichen Anwaltskosten auf ca. 46,41 EUR brutto belaufen. Im Falle der Klageerhebung entstehen Anwaltskosten von zunächst ca. 89,25 EUR zzgl. Gerichtskosten von 75,-- EUR. Die exakten Kosten hängen jedoch entscheidend vom Verfahrensverlauf ab und können nicht abschließend geschätzt werden.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.

Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten, wobei die hier gezahlte Gebühr angerechnet werden würde. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt


Wenn Ihnen meine Antwort geholfen hat, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.

Für eine weitere Vertretung Sie erreichen mich über folgende Kontaktdaten:

Rechtsanwaltskanzlei Schell
Telefon: 069/231742
E-Mail: ra-schell@frankfurtanwalt.de


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Mobilfunk RA Schell: 0170 - 4 14 16 18
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ra-schell@frankfurtanwalt.de
www.frankfurtanwalt.de

Nachfrage vom Fragesteller 26.07.2012 | 10:34

Hallo Herr Schell,

Vielen Dank ersmal für diese ausführliche Rückantawort.

Leider muß ich bzgl. der Folgekosten nochmal nachfragen, da eine Frage bisher unbeantwortet blieb.

Gesetz den Fall, Firma XY liefert oder läßt sich auf die Schadensersatzlieferung drauf ein = Ihre Kosten, die ich vermutlich vorschießen muß, wird auf die Firma XY umgelegt, sodass ich meine Vorkosten erstattet bekomme (?)

2 Dinge würde ich an dieser Stelle noch nachreichen.
Machen Ihre Angaben einen Unterschied, wenn beide Partein eine Firma sind ?

Gestern nacht erhielt ich von Firma XY die Rechnung per Email. Die Angaben sind identisch mit den Lieferschein. Ich vermute zwar, dass diese Rechnungsgenerierung automatisch erfolgt... denke aber, dass es Ihre Aussage bzgl. der Unverzüglichen Nennung weiter bestätigt. Ich habe die Fehllieferung am Dienstag bemängelt. Mittwoch erhielt ich Telefonisch die Aussage, dass es sich hierbei um einen Tippfehler handele. Gestern Nacht (23:12) erhielt ich die Rechnung.

P.S. Im Übrigen wurden 2 der 3 bestellten Artikel im Webshop bereits auf die korrekte Liefermenge geändert.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.07.2012 | 11:15

Ja, es besteht ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Verkäufer.

Die Ausführungen gelten gleichermaßen, wenn beide Seiten eine Firma sind.

Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Mathias F. Schell
Frankfurt am Main

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