DE Frage geschrieben am 16.11.2006 14:11:00

Betreff: neuwertiges laptop, reparatur beim hersteller


Rechtsgebiet: Kaufrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2010
mein wenige wochen altes laptop wurde wegen eines hardwarefehlers
vom händler an den hersteller zur reparatur geschickt.
dort ist es nun schon seit ca. 2 monaten, weil angeblich ein ersatzteil aus USA fehlt. wie lange können die mich noch vertrösten(frist?), bevor sie gesetzlich verpflichtet sind, mir ein
NEUES funktionierendes ersatzgerät zu liefern. mit einem vorübergehenden leihgerät will ich erst gar nicht anfangen.


Antwort geschrieben am 16.11.2006 14:38:08
Rechtsanwalt Andrej Wincierz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:

Sie haben gemäß § 437 BGB das Recht

1. Nacherfüllung zu verlangen,
2. vom Kaufvertrag zurückzutreten,
3. den Kaufpreis zu mindern,
4. Schadensersatzoder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

Da Sie schon dem Verkäufer ein Nachbesserungsrecht zugestanden haben und dieser anscheinend davon keinen Gebrauch macht, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.

Es ist ratsam, dies schriftlich anzukündigen und dem Verkäufer eine letzte Frist von zwei Wochen zur Nachbesserung zu zustehen.

Sollte der Verkäufer nicht im Stande sein, Ihnen ein funktionierendes Gerät auszuhändigen, können Sie nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten. Sodann können Sie den Kaufpreis zurück verlangen.

Falls Sie ein Austauschgerät wünschen, können Sie den Verkäufer darauf hinweisen, dass er noch nicht seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nach § 433 BGB nachgekommen ist. Mit Abschluss des Kaufvertrages schuldet Verkäufer Ihnen ein funktionierendes Lap-Top, was nach § 243 BGB eine Gattungsschuld darstellt. Solange er kein funktionierendes Gerät ausgewählt hat, ist er zur Nachlieferung verpflichtet (vgl. Palandt § 243 Rn 6). Dies gilt jedoch nur, wenn das gekaufte Lap-Top keine Spezialanfertigung war. Die Möglichkeit der Austauschlieferung ist eine Alternative zum Rücktritt. Für die Fristsetzung zum Austausch gilt das oben gesagte.

Auf jeden Fall sollten Sie die geführte Korrespondenz schriftlich dokumentieren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Andrej Wincierz
Rechtsanwalt

Email: a.wincierz@internet-kanzlei.de


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