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Harz 4-- BedarfsGemeinschaft


25.07.2012 14:43 |
Preis: 46,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn




Hallo, ich werde auf Grund von starken Depressionen und einer Reha mein Studium nicht beenden. Ich bin zurück zu meinen Eltern gezogen und unter 25 Jahre. Ich wollte nun Harz 4 beantragen und mir wurde dieses Verweigert da meine Eltern für mich zuständig seien (BedarfsGemeinschafte). In der Sozialberatung wurde mir gesagt, dass ich alleine lebte und laut SGB 2 §7 keine Bedarfsgemeinschaft mit meinen Eltern bilde, sondern eine Haushaltsgemeinschaft ( da ich schon länger alleine lebte) Die Dame beim Jobcenter sah dass anders und lachte mich aus. Was stimmt denn nun? Sind meine Eltern zuständig oder nicht laut SGB 2 §7?
25.07.2012 | 16:27

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
251 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

§ 7 Abs. 3 Ziffer 2 SGB II regelt, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört:
"[...] die im Haushalt lebenden Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat [...].

Damit liegt eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes vor und nicht nur eine Haushaltsgemeinschaft.

Selbst wenn eine Haushaltsgemeinschaft vorliegen würde, sie also mindestens 25 wären, wird vermutet, dass Sie von den Verwandten "Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann." (§ 9 Abs. 5 SGB II)

Sie sollten sich einen Beratungsschein beim Amtsgericht holen, den ablehnenden Bescheid einem Rechtsanwalt vor Ort zur Prüfung vorlegen und Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

Bei Bedarf machen Sie bitte von der konstenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

251 Bewertungen
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Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht