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mieterhöhung


| 24.07.2012 19:34 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Christopher Pothmann


| in unter 2 Stunden

Ich würde gerne meine Wohnung mit folgendem Text erhöhen: Ist dies so zulässig?

Der durchschnittliche Mietpreis in Germersheim liegt bei 7,73 €/m². Aufgrund der Wohnfläche von 26m2 würde die Kaltmiete 201 EUR betragen.
Die Kaltmiete bei Ihnen beträgt bei Ihnen 105 EUR Monat. Diese wird ab dem 01.08.2012 um 20 Prozent (23 EUR) auf 128 EUR erhöht.
Zusätzlich sind die Betriebskosten von 105 auf 123 EUR gestiegen, sodass sich eine neue Miethöhe von 251 EUR ergibt
Die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kann der Mieter laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 558) nicht verweigern.
Bitte ändern sie Ihren Dauerauftrag dementsprechend ab.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 131 weitere Antworten zum Thema:
Mieterhöhung
24.07.2012 | 20:54

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Christopher Pothmann
13 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung nicht ersetzen.

Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Vorab ist zu Berücksichtigen, dass das Zustimmungsverlangen des Vermieters zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete eine Überlegungsfrist des Mieters in Gang setzt. In dieser Frist kann der oder die Mieter, die Begründetheit der Mieterhöhung überprüfen. Stimmt dann der Mieter dem entsprechenden Erhöhungsverlangen bis zum Ablauf des 2. Kalendermonats, ab dem Zugang des Verlangens, nicht zu, so können Sie bis zum Ablauf von drei weiteren Monaten auf Zustimmung Klagen. Dem Mieter steht jedoch ein Sonderkündigungsrecht zu, gem. § 561 Abs.1 BGB. Wenn der Mieter von diesem Recht gebrauch macht, tritt keine Mieterhöhung ein.

Folgende Texte würde ich Ihnen für die Mieterhöhung und Nebenkostenerhöhung empfehlen:

1. Mieterhöhung für die Wohnung...

Sehr geehrte/r....

Ich bin berechtigt, eine Erhöhung der mit Ihnen vereinbarten Miete zu verlangen, wenn üblicherweise für vergleichbare Wohnungen eine höhere Miete gezahlt wird und die Miete zum Zeitpunkt der Mieterhöhung seit 15 Monaten unverändert ist und seit der letzten Mieterhöhung mindestens 1 Jahr vergangen ist.
Die Miete beträgt derzeit ohne Nebenkosten 105,00 Euro Euro. Die Wohnfläche Ihrer Wohnung beträgt 26m2. Derzeit ergiebt sich ein Mietpreis von 4,03 Euro pro m2. Es fand seit einem Jahr keine Mieterhöhung statt.
Ausweislich des Mietspiegels der Stadt... beträgt die ortsübliche Vergleichsmiete, für Wohnungen mit vergleichbarer Ausstattung, 7,73 Euro/m2. Unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze gem. § 558 Abs.3 BGB beträgt die Miete ohne Nebenkosten ab dem..., 128,00 Euro. Ich bitte Sie, die neu berechnete Miete auf das Ihnen bekannte Mieterkonto zu überweisen, bzw. den Dauerauftrag zu ändern.

2. Erhöhung der Betriebskosten:

Sehr g...

Aufgrund der Erhöhung der Betriebskoster für..., bin ich gezwungen diese Erhöhung anteilig auf Sie umzulegen.Es haben sich seit der letzten Anpassung nachfolgende Nebenkosten erhöht: (konkrete Erhöhung nennen: Müllabfuhr, Abwasser....) Diese haben sich von... auf .... erhöht.
Der Anteil, der auf Ihre Wohnung fällt beträgt ...%. Die von Ihnen zu zahlende monatliche Vorauszahlung erhöht sich um... Euro von... Euro auf... Euro. Ich fordere Sie auf, ab dem .... den Vorauszahlungsbetrag für die neu berechneten Nebenkosten mit dem neuen Mietzins von.... Euro auf das Ihnen bekannte Konto zu überweisen. Nachweise für die Erhöhung können nach vorheriger Terminabstimmung, bei mir eingesehen werden.


Sie sollten sicherstellen, dass diese beiden Schriftsätze dem bzw. allen Mietern zugehen. Überdies müssen die in den Schreiben genannten Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen:

Unveränderte Miete seit 15 Monaten; Einhaltung der Kappungsgrenze gem. § 558 Abs.3 BGB.


Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen. Wenn Sie Nachfragen haben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion

Mit freundlichen Grüßen
Pothmann
Rechtsanwalt


Anwaltskanzlei Pothmann
Harkortstr. 21
59174 Kamen
Tel.:023075023323
Fax:023075022793
homepage: www.recht-pothmann.de
E-Mail: info@recht-pothmann.de

Ergänzung vom Anwalt 24.07.2012 | 21:12

Sehr geehrter Ratsuchender, eine kleine Ergänzung noch: Die Miete erhöht sich sich ab Beginn ( erster Tag ) des dritten Kalendermonats nach Zugang. Wenn die Schreiben z.B morgen zugehen, erhöht sich die Miete dann am 01. Oktober 2012. Es müssen also mind. zwei Monate dazwischen liege (Überfrüfungsfrist) Sie sollten also den 01. Oktober in Ihrem Mieterhöhungsverlangen nennen. Nur zur Klarstellung.Schönen Abend noch. Mit freundlichen Grüßen Pothmann Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 2012-07-24 | 21:01


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Christopher Pothmann
Kamen

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