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Insolvenz, Betrug und Restschuldbefreiung


| 22.07.2012 23:47 |
Preis: 55,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz


| in unter 2 Stunden

zur Situation:
Gläubiger hat Insolvenz angemeldet und wurde wg. Betrugs verurteilt und muss ins Gefängnis. Es naht die Gläubigerversammlung. Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt.
Ich habe einen Vollstreckungsbescheid, der wg. Insolvenz vorerst außer Kraft ist.
Meine Fragen sind:
Kann die Restschuldbefreiung in der Gläubigerversammlung bereits rechtskräftig verneint werden?
Gehen wir davon aus, der Gläubiger hat aktuell nichts mehr. Muss dennoch versucht werden, als erstes der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zu erwirken, auch wenn noch nichts zu holen ist, quasi bereits als "Vormerkung" für die Zeit nach dem JVA-Aufenthalt oder reicht die Zwangsvollstreckung quasi im Anschluß an den JVA-Aufenthalts?
Gibt es da irgendeine Rangfolge? Die Beträge, die der Schuldner in der JVA erhält, dürften ja eher minimal sein.
Ist es wichtig, bei der Gläubigerversammlung anwesend zu sein?
Die Forderungsanmeldung ist nicht mit Verweis auf einen Paragraphen erfolgt, allerdings mit dem Zusatz "Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung". War das ausreichend?
Mich würde noch interessieren, was ich tun muss, damit der Titel nicht verjährt, wenn die Restschuldbefreiung verneint wurde / nach Ablauf der Restschuldbefreiung.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema:
Betrug Insolvenz
23.07.2012 | 00:54

Antwort

von

Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
121 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender, 

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt. 


Über die beantragte Restschuldbefreiung entscheidet das Gericht erst nach Abschluss des eigentlichen Insolvenzverfahrens. Die endgültige Entscheidung erfolgt sogar erst nach Ablauf der (sechsjährigen) Wohlverhaltensphase.


Der Bestand bzw. die Durchsetzbarkeit Ihrer Forderung dürfte in Ihrem Fall jedoch nicht von einer möglichen Restschuldbefreiung abhängen.

Nicht unter die Restschuldbefreiung fallen nämlich Zahlungsverpflichtungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern die Forderungen unter Angabe des Rechtsgrundes und der Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung der Gläubigerin bzw. des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt, zur Insolvenztabelle angemeldet wurde (§§ 302 Nr. 1, §174 II InsO) und der Eintrag in der Insolvenztabelle, dass es sich bei der Forderung um eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt, nicht beseitigt worden ist.

Nach Ihren Angaben ist die erste Voraussetzung erfüllt.

Dass auch die zweite Voraussetzung eingehalten wird, sollten Sie aktiv im Auge behalten.

Schon deshalb empfiehlt es sich, an der Gläubigerversammlung teilzunehmen. Dies gilt auch, da Sie dort möglicher Weise zusätzliche, Ihnen hilfreiche Informationen erhalten. Sie können sich natürlich auch durch einen Bevollmächtigten (Anwalt) vertreten lassen.


Zudem kann der Schuldner im Prüftermin - nicht der Insolvenzverwalter - der Forderung aus unerlaubter Handlung widersprechen. In dem Fall müssten Sie nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung erheben.


Ist und bleibt die Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet, haben Sie hierdurch einen vollstreckbaren Titel.

Während des Insolvenzverfahrens können Sie gleichwohl keine Zwangsvollstreckung betreiben (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2007 - IX ZB 16/06).

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens empfiehlt es sich, möglichst schnell die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Denn in der Zwangsvollstreckung gilt durchaus der Grundsatz: wer zuerst kommt, malt zuerst. Auch bestehen Möglichkeiten, die Forderung(en) für die Zukunft zu sichern, wenn auch keine direkte Zahlung erreicht werden kann (z.B. Pfändung Rente, Mietkaution). 


Titulierte Ansprüche sind mindestens 30 Jahre vollstreckbar. 


Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient das vorliegende Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für eine solche stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 

Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne auch von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen. 


Nachfrage vom Fragesteller 24.07.2012 | 22:19

2 Fragen hätte ich noch:
1. Wann endet das Insolvenzverfahren?
Nach ca. 6 Jahren per Beschluss des Gerichts,
der an die Gläubiger verschickt wird?

2. Wenn ich eine Zwangsvollstreckung betreibe und
es nicht wirklich viel zu holen gibt, sich dann
die Situation des Schuldners ändert, ohne dass
ich das mitbekomme und ein anderer betreibt
dann die Zwangsvollstreckung. Bin ich dann
außen vor, weil zu spät gekommen bin?

Schon mal vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.07.2012 | 22:43

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfragen beantworte ich gerne wie folgt.


Das Insolvenzverfahren endet durch Beschluss des Gerichtes. Eine feste Dauer gibt es nicht. Daher ist auch eine Vorhersage nicht möglich.

Über eine Restschuldbefreiung wird letztlich erst nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase nach der Durchführung des eigentlichen Insolvenzverfahrens entschieden (siehe oben).


Dazu, wie Sie im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Sicherung für die Zukunft erreichen können, hatte ich Ihnen bereits konkrete Tipps gegeben (siehe oben).

Sollte allerdings der Schuldner überraschend/plötzlich über Vermögen verfügen, wird der befriedigt werden, der zuerst vollstreckt.

Insgesamt empfiehlt es sich, einen Profi - spätestens für die weitere Zwangsvollstreckung, sobald diese wieder möglich ist - zu Hilfe zu nehmen.


Mit freundlichem Gruß


-Huppertz-
Rechtsanwalt

Wilhelmstraße 9
52070 Aachen
0241/505592

www.anwalt-huppertz.de



Bewertung des Fragestellers 2012-07-24 | 22:46


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