Auszug aus Mietwohnung - Wohnung streichen JA oder NEIN?
Preis: 30,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Lars Liedtke
| in unter 2 Stunden
Guten Tag,
unser Vermieter wünscht nach unserem Auszug eine Renovierung (komplette Wohnung soll gestrichen werden).
Wir haben gehört, dass sich hier vor kurzem die Gesetzeslage geändert hat und der Vermieter diese Renovierung nicht zwangsläufig verlangen kann.
In unserem Mietvertrag steht folgender Wortlaut:
§ 7 Schönheitsreparaturen
...
7.1 Während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen.
7.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, die sachgemäße Pflege der Fußböden
7.3 Die Schönheitsreparaturen müssen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses, bzw. dem Zeitpunk, an dem vom Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind, durchgeführt werden:
- alle drei Jahre: Küche, Bad, Dusche, Toilette;
- alle fünf Jahre: sämtliche Wohn-, Ess- und Schlafräume, Flure
- alle sieben Jahre: sonstige Nebenräume.
7.4 Schönheitsrepaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter trotz Aufforderung durch den Vermieter diesen Verpflichtungen nicht nach, hat er dem Vermieter die Kosten für die Ausführung der ARbeiten zu erstatten. Der Mieter hat die Ausführungen der Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.
7.5 Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet, aufgrund eines KOstenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten zu zahlen, dem dem Abnutzungsgrad der Räume entspricht. Der Mieter ist berechtigt, statt Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen.
7.6 Zustand der Mietwohnung:
Der Mieter erhält die Wohnung in vollständig renoviertem Zustand. Der Mieter übernimmt daher die fachmännische Renovierung bei Auszug (Streichen der Wände mit weißer Dispersionsfarbe)
Das Mietverhältnis hatte am 15.8.2007 begonnen und endet Ende September.
Fragen:
1.) Müssen wir die Wohnung renovieren (streichen?)
2.) Falls NEIN, wir haben zwei Zimmer in denen farbige Wände sind. Dürfen diese farbig bleiben (dunkelrote Farbe und leichtes gelb)
Auszug Wohnung Mietwohnung Streichen nein?









