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Entschädigungszahlung nach § 15 II AGG


| 16.07.2012 23:00 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

gemäß § 15 IV AGG muss im Falle einer Diskriminierung aufgrunder der in § 1 AGG genannten Merkmale der Anspruch auf Entschädigungszahlung aus § 15 II AGG innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung der Diskriminierung schriftlich (bei der Gegenseite) geltend gemacht werden.

Dazu meine Frage:

Ist diese (außergerichtliche) Aufforderung an die Gegenseitige zwingend erforderlich oder kann, sofern diese Aufforderung bspw. keine Aussicht auf Erfolg hat, direkt Klage zum ArbG erhoben werden?

Für eine kurze Belegstelle wäre ich Ihnen dankbar.

Freundliche Grüße

Ein Ratsuchender
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
AGG
16.07.2012 | 23:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
260 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchedner,

die Frist des § 15 Abs. 4 AGG kann auch durch Zustellung der Klage gewahrt werden.

Es kann auch direkt Klage erhoben werden, allerdings muss die 2-Monats-Frist eingehalten werden (Prütting/Wegen/Weinreich/Lingemann: BGB Kommentar, 7. Auflage 2012, AGG § 15, Rdnr. 19; Palandt/Wiedenkaff 70. Auflage 2011, § 15 Rndr. 8; Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling, Fachanwaltshandbuch Arbeitsrecht, 3. Auflage 2010, Rdnr. 2658.

Die Klageschrift muss dem Arbeitgeber in der 2-Monatsfrist zugehen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2012-07-17 | 00:02


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"Äußerst rasche Antwort, die meine Frage vollumfänglich beantwortet, das Ganze inkl. fundiertem Nachweis - was möchte man mehr? Hervorragend!"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-17
5/5.0

Äußerst rasche Antwort, die meine Frage vollumfänglich beantwortet, das Ganze inkl. fundiertem Nachweis - was möchte man mehr? Hervorragend!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

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Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht