Entschädigungszahlung nach § 15 II AGG
| 16.07.2012 23:00 |
Preis: 25,00 € |
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| in unter 2 Stunden
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Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
gemäß § 15 IV AGG muss im Falle einer Diskriminierung aufgrunder der in § 1 AGG genannten Merkmale der Anspruch auf Entschädigungszahlung aus § 15 II AGG innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung der Diskriminierung schriftlich (bei der Gegenseite) geltend gemacht werden.
Dazu meine Frage:
Ist diese (außergerichtliche) Aufforderung an die Gegenseitige zwingend erforderlich oder kann, sofern diese Aufforderung bspw. keine Aussicht auf Erfolg hat, direkt Klage zum ArbG erhoben werden?
Für eine kurze Belegstelle wäre ich Ihnen dankbar.
Freundliche Grüße
Ein Ratsuchender
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