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Schadenersatz aus Räumungsklage - wie Abwehr?


15.07.2012 21:26 |
Preis: 70,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Hallo, ich bin auf Schadenersatz verklagt worden, dazu ein paar Fragen.

Vor einiger Zeit habe ich eine Räumungsklage wg. eines Kleingartens verloren, es gab dazu Fehler meines Anwaltes.

Ich werde nun verklagt, einen gewissen Betrag an Pachtsäumnissen zu erstatten (Pachtanteile, welche ich im Vorlauf einbehalten hatte), sowie diverser Kosten, die dem Verpächter angeblich wg. Aufräumens, Reparatur, Mahnkosten etc. mit der zurück"eroberten" Pachtsache entstanden sind. Insgesamt ca. 1600,- Euro. Alle Forderungen möchte ich ganz bzw. in wesentlichem Umfang abstreiten, dem Gunde und der Höhe nach, außerdem werde ich eine Gegenrechnung aufmachen. Die Klage ist mir am 23.6. d.J. zugestellt worden, meine Verteidigungsabsicht dagegen habe ich dem Gericht bereits mitgeteilt.

Eigentlich glaubte ich bisher, daß bereits die gewonnene Räumungsklage dem Kläger den Rechtstitel zur bequemen Vollstreckung seiner sämtlichen Forderungen oder Teilen davon gegen mich in die Hand gegeben hätte, offenbar scheint das nicht der Fall zu sein.

Es geht der Schadenersatz-Angelegenheit, zufolge meiner Rechtslaien-Ansicht, eine grundlegende Problematik zuvor, welche zunächst der Klärung bedarf:

Die vorausgehende Räumungsklage der Gegenseite konnte nur Erfolg haben, weil, wie eingangs gesagt, mein Anwalt Fehler machte - in der Folge nenne ich drei mögliche Gründe:

Zum einen Fristversäumnis (Berufungstermin versäumt) und wohl leider mangelnde Fachkenntnisse im betr. Rechtsgebiet.

Ein anderer Anwalt, dem ich die Sache später in allen relevanten Einzelheiten schilderte, kannte das Rechtsgebiet viel besser und blieb trotz kritischer Nachfragen bei seiner schriftlich niedergelegten und mit Kommentaren und Urteilen unterfütterten Auffassung, daß an und für sich der "Kündigungsschutz" des Bundeskleingartengesetzes vorlag, die Räumungsklage also nicht erfolgreich hätte sein können, wenn mein Anwalt diese Rechtslage dem Entscheidungsrichter bewiesen hätte, was prinzipiell möglich war.

Ich könne von meinem Anwalt binnen 3 Jahren Schadenersatz wegen des Verlustes verlangen!

Ich habe letzteres bisher nicht gemacht, zumal sich vor einigen Tagen herausstellte, daß mein Anwalt wohl zur Zeit der Gerichtsanhängigkeit der Räumungsklage schwer erkrankt gewesen sein muss, sodaß er inzwischen leider verstorben ist. Ohne, daß ihm dies bewusst gewesen sein muss, konnte er wohl zuletzt wegen seiner Krankheit nicht mehr angemessenes Interesse an meiner Rechtssache aufbringen, vermute ich.

Dies wäre Grund Nummer 3!

Noch nicht einmal eine Schlussrechnung erfolgte seinerzeit, was aus meiner heutigen Sicht mehrere Deutungen zulässt.

Ohne sein Versagen wäre es nicht zum gänzlich verlorenen Prozess und zur Räumung des Gartens durch mich gekommen und wäre die daraus folgende Räumungsaktion des Verpächters samt dessen Kostenrechnung gar nicht oder größtenteils nicht entstanden. Auch die Rechtskosten wären nicht mir entstanden, zumindest nicht in der Höhe.

Wie soll ich mich jetzt rechtlich verhalten, abgesehen von der eher trivialen Zurückweisung des Schadenersatz?

Wohl könnte ich jetzt an die Haftpflichtversicherung meines früheren Anwaltes herantreten.

Ich wäre jedoch eher daran interessiert, im Zusammenhang mit der Erwiderung auf die Schadenersatzklage, die ursprünglich zugrunde liegende Räumungsklage erneut aufzurollen, trotz zunächst offiziellem Abschluss dieser Sache.

Ich vermute dort eh' einen Prozessbetrug der durch einen Anwalt vertretenen Gegenseite (dafür liegen inzwischen mehrere Anhaltspunkte vor), da jene vermutlich wusste, daß die den Pächter rechtlich schützenden Voraussetzungen des Bundeskleingartengesetzes eben doch vorlagen.

Dies stritt der Kläger (ein bewandertes Gartenbauunternehmen) wider besseres Wissen ab.

Es waren und sind nämlich sämtliche bzw. die meisten sachlichen Bedingungen erfüllt, die den Klagegegenstand (den Garten) bzw. das seinerzeitige Pachtverhältnis unter den Schutz dieses Gesetzes fallen lassen, welche mir aber leider zu spät durch den oben erwähnten 'Zweit'anwalt in vollem Umfang bekannt wurden. Mein Anwalt konnte, glaube ich, wg. Unkenntnis und/oder Krankheit dem Gericht dies leider nicht angemessen vortragen.

Wäre es möglich, die verflossene Rechtssache im Rahmen der Verteidigung gegen die jetzige Schadenersatzklage in irgend einer Weise erneut aufzurollen bzw. ob und wie könnte ich den korrekten Sachverhalt mit dem Bundeskleingartengesetz in der jetzigen Schadenersatzklage zu meinen Gunsten geltend machen?

Übrigens: In der Richtung "Feststellungsklage" hatte ich anderweitig schon früher bei Juristen nachgehakt, mit abschlägiger Antwort. Wiederaufnahme auf dem Wege Nachweis eines Prozessbetruges ginge natürlich.

Vermutlich berührt meine Anfrage mehrere Rechtsgebiete und ist daher problematisch. Ich würde es zu schätzen wissen, neben der des kompetenten Erst-Beantworters, in einer angemessenen Zweit-Antwort bzw. Kommentar die Rechtsmeinung eines weiteren Juristen zu erfahren, sofern diese von der des Erst-Beantworters rechtlich gesehen wesentlich abweicht. Es führen wohl unstrittig in einer Sache oft mehrere Wege zum gleichen Ziel (was immer auch ein Misserfolg sein kann). Selbstverständlich würde ich in dem Fall den ausgelobten Betrag von 70,- € dem Zweit-Antworter ebenfalls anweisen, plus Provision für den Portal-Betreiber.

Danke für Ihre Befassung!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 142 weitere Antworten zum Thema:
Schadenersatz
15.07.2012 | 22:25

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
534 Bewertungen
Sehr geehrter Herr K.,

prozessual wird die Räumungsklage gerne von der Zahlungsklage aufgrund dessen geräumt wird getrennt, da sonst der Räumungstitel an dem Zahlungstitel hängen würde und entsprechend verzögert werden könnte.

Wenn Ihr vorheriger Anwalt einen Fehler gemacht haben sollte, befindet sich dieser natürlich in der Haftung und muss Ihnen Regress leisten.

Die Verjährungsfrist beträgt hierfür drei Jahre, wobei die Frist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt in dem der Anspruch entstanden ist, sodass es faktisch fast vier Jahre sein könnten.
Hierbei besteht auch ein Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung, auch wenn dieser bereits verstorben ist.

Die Räumungsklage "wieder aufzurollen" wird allerdings nicht funktionieren, wenn alle Rechtsmittelfristen abgelaufen sind. Dies ist auch im Parallelverfahren nicht mehr möglich, wo es um die Zahlung geht, da ein einmal abgeschlossenes Verfahren grundsätzlich nicht mehr rechtshängig sein kann. Der gleiche Streitgegenstand (Lebenssachverhalt und Antrag) kann nicht erneut Klagegegenstand sein, um Rechtsfrieden zu schaffen, auch nicht im Rahmen einer Feststellungsklage, da diese subsidiär zu der bereits behandelten Räumungsklage (als Leistungsklage) ist.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann höchstens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage nach §§ 579 f. ZPO erfolgen, wenn das Urteil z.B. in Folge einer Straftat zustande gekommen sein sollte.

Hierfür müsste es aber Beweise geben und diese sollten aufgrund der Einleitung eines Strafverfahrens erfolgen, wenn Ihnen auch bereits anfängliche Beweise vorliegen, sodass Ihnen zu empfehlen ist, dass Sie zunächst Strafanzeige gegen die Gegenseite erstatten, um dann zivilrechtlich die Räumung anzufechten.

Ein erneutes Befassen mit der Räumung ist jedoch unter keinen Umständen im derzeitigen Verfahren möglich, da dieses rechtskräftig ist. Dies muss dann im Schadensersatzprozess gegen die Haftpflicht oder aber im Anfechtungsprozess vorgetragen werden.

Allerdings könnten Sie schauen, wie sich die andere rechtliche Behandlung eventuell auf die jetzige Schadensersatzklage auswirkt und ob dieses eventuell den Klageanspruch entfallen lässt. Dies kann allerdings nur aufgrund einer genaueren Prüfung aller Unterlagen gesagt werden.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

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