Kauf von Privat bei Händler in der Schweiz - Keine Erstattung trotz Rücksendung Inkasso, Mahnungen
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Kauf von Privat bei Händler in der Schweiz - Keine Erstattung trotz Rücksendung


11.07.2012 21:06 |
Preis: 25,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

vorab eine kurze Problembeschreibung:
Ich habe bei einem Händler mit Sitz in der Schweiz Ware gekauft. Diese kam dann auch hier in Deutschland an, wurde jedoch vom Zoll zwecks zollamtlicher Behandlung (EUSt sowie Zollgebühren) einbehalten. Nun habe ich aufgrund der enorm hohen Abgaben die Annahme des Paketes verweigert und der Zoll hat dieses dann nachweislich an den Händler zurück geschickt.
Dies habe ich dem Händler dann gemeldet, dieser stellt sich aber seitdem tot und reagiert seit über sechs Wochen auf keinerlei Nachricht.

Nun zur Frage - macht es in diesem Fall Sinn, dem Händler einen Mahnbescheid von Privat zu schicken, bzw. welche Alternativen habe ich, um an mein Geld zu kommen (ca. EUR 1.100)?
Vielen Dank im Voraus.
11.07.2012 | 21:37

Antwort

von

Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
233 Bewertungen
Sehr geehrter Fragender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Sie können entweder einen internationalen Mahnbescheid beantragen und die Forderung dann per Gerichtsvollzieher dort eintreiben oder aber - der einfacherere Weg - u.U. bei Ihrem Wohngericht Klage gegen den Unternehmer einreichen. Das ist dann möglich, wenn dieser - so der Europäische Gerichtshof - hier in Deutschland werbend aufgetreten ist.
Es müssten jedoch Anhaltspunkte vorhanden sein, die den tatsächlichen Willen des Unternehmers begründen, dass dieser Verbraucher im betreffenden Mitgliedstaat als Kunden zu gewinnen will. Unsere Kanzlei hat dieses z.B. im Falle eines TV-Anbieters im Werbekanal erfolgreich durchgefochten.

Näheres auch:

http://www.portal21.de/nn_1709794/Portal21/DE/Service/Aktuelles/Meldungen/EU__EuGH__Gerichtszust_C3_A4ndigkeit__Internet__101220.html?__nnn=true

Tragen Sie daher näher vor, wie dieser Unternehmer aufgetreten ist.

Sollte das nicht in Betracht kommen, kann nur die Variante mit dem internationalen Mahnbescheid gewählt werden.

Gerne helfen wir Ihnen auch bei der Durchsetzung Ihrer Forderung weiter.


Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Fachanwälte -Steuerberater - Unternehmensberater
in Bürogem.

Fachanwältin für Familienrecht und Strafrecht , Diplom-Ökonomin und Mediatorin
Dr. Corina Seiter

Näheres unter:
http://www.kanzlei-seiter.de
http://www.meinescheidung-online.de
http://www.onlin

Nachfrage vom Fragesteller 13.07.2012 | 00:02

Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,

besten Dank für Ihre schnelle Beantwortung der Frage und Angabe der zusätzlichen Informationen.

Der Unternehmer ist m.E. nach nicht in Deutschland werbend aufgetreten, der Kontakt zu diesem wurde privat hergestellt und resultiert nicht aus einem werbenden Verhalten.

Vielen Dank im Voraus

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 13.07.2012 | 17:03

Ggf. gäbe es eine Möglichkeit, am Erfüllungsort zu klagen. Das könnte Ihr Wohnsitz sein. Dies müsste man jedoch im Einzelfall prüfen.

Bedenken Sie auch, dass Sie, bevor Sie den Geldanspruch geltend machen können, dem Verkäufer noch eine Nachfrist zur Lieferung setzen, den Rücktritt ankündigen und dann ausdrücklich den Rücktritt noch erklären.

Ich denke, Sie sollten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Gerne helfen wir Ihnen weiter.

Ich habe Ihnen eine Email geschrieben.

Viele Grüße Dr. C. Seiter

ANTWORT VON
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Delmenhorst

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