Kauf von Privat bei Händler in der Schweiz - Keine Erstattung trotz Rücksendung
11.07.2012 21:06
| Preis:
25,00 € |
Inkasso, Mahnungen
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
vorab eine kurze Problembeschreibung:
Ich habe bei einem Händler mit Sitz in der Schweiz Ware gekauft. Diese kam dann auch hier in Deutschland an, wurde jedoch vom Zoll zwecks zollamtlicher Behandlung (EUSt sowie Zollgebühren) einbehalten. Nun habe ich aufgrund der enorm hohen Abgaben die Annahme des Paketes verweigert und der Zoll hat dieses dann nachweislich an den Händler zurück geschickt.
Dies habe ich dem Händler dann gemeldet, dieser stellt sich aber seitdem tot und reagiert seit über sechs Wochen auf keinerlei Nachricht.
Nun zur Frage - macht es in diesem Fall Sinn, dem Händler einen Mahnbescheid von Privat zu schicken, bzw. welche Alternativen habe ich, um an mein Geld zu kommen (ca. EUR 1.100)?
Vielen Dank im Voraus.
11.07.2012 | 21:37
Antwort
von
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
233 Bewertungen
Sehr geehrter Fragender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie können entweder einen internationalen Mahnbescheid beantragen und die Forderung dann per Gerichtsvollzieher dort eintreiben oder aber - der einfacherere Weg - u.U. bei Ihrem Wohngericht Klage gegen den Unternehmer einreichen. Das ist dann möglich, wenn dieser - so der Europäische Gerichtshof - hier in Deutschland werbend aufgetreten ist.
Es müssten jedoch Anhaltspunkte vorhanden sein, die den tatsächlichen Willen des Unternehmers begründen, dass dieser Verbraucher im betreffenden Mitgliedstaat als Kunden zu gewinnen will. Unsere Kanzlei hat dieses z.B. im Falle eines TV-Anbieters im Werbekanal erfolgreich durchgefochten.
Näheres auch:
http://www.portal21.de/nn_1709794/Portal21/DE/Service/Aktuelles/Meldungen/EU__EuGH__Gerichtszust_C3_A4ndigkeit__Internet__101220.html?__nnn=true
Tragen Sie daher näher vor, wie dieser Unternehmer aufgetreten ist.
Sollte das nicht in Betracht kommen, kann nur die Variante mit dem internationalen Mahnbescheid gewählt werden.
Gerne helfen wir Ihnen auch bei der Durchsetzung Ihrer Forderung weiter.
Nachfrage vom Fragesteller
13.07.2012 | 00:02
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
besten Dank für Ihre schnelle Beantwortung der Frage und Angabe der zusätzlichen Informationen.
Der Unternehmer ist m.E. nach nicht in Deutschland werbend aufgetreten, der Kontakt zu diesem wurde privat hergestellt und resultiert nicht aus einem werbenden Verhalten.
Vielen Dank im Voraus
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.07.2012 | 17:03
Ggf. gäbe es eine Möglichkeit, am Erfüllungsort zu klagen. Das könnte Ihr Wohnsitz sein. Dies müsste man jedoch im Einzelfall prüfen.
Bedenken Sie auch, dass Sie, bevor Sie den Geldanspruch geltend machen können, dem Verkäufer noch eine Nachfrist zur Lieferung setzen, den Rücktritt ankündigen und dann ausdrücklich den Rücktritt noch erklären.
Ich denke, Sie sollten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Gerne helfen wir Ihnen weiter.
Ich habe Ihnen eine Email geschrieben.
Viele Grüße Dr. C. Seiter