11.07.2012 | 17:53
Antwort
von
Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel
54 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich steht der Unterhalt Ihrer Tochter zu. Das dürfte sich auch aus dem Unterhaltstitel ergeben. Grundsätzlich kann sie nach Volljährigkeit somit auf den rückständigen Unterhalt verzichten.
Soweit Ihre Tochter allerdings Sozialleistungen im weitesten Sinne erhalten hat - dies könnte für die Zeit bis zum 12. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt oder altersunabhängig Sozialhilfe / Hartz IV sein - hat der Träger den Anspruch in Höhe der geleisteten Zahlungen voraussichtlich auf sich übergeleitet.
Nur wenn Ihre Tochter noch in voller Höhe Anspruchsinhaberin ist, kann sie auf die Rechte aus dem Titel verzichten.
Wenn Ihre Tochter Ihnen den Titel überlässt (und zwar die sogenannte vollstreckbare Ausfertigung), kann sie aus dem Titel nicht mehr vollstrecken. Dies ist möglich und stellt in der Sache dann wohl einen Verzicht auf die Forderung dar, da Sie offenbar mit ihr eine entsprechende Vereinbarung treffen wollen.
Sollte das Jugendamt allerdings eigene Forderungen durch die Zahlung von UVG haben, wird es vermutlich darauf dringen, dass der Titel zuvor in Höhe der "verauslagten" Beträge umgeschrieben wird, so dass das Jugendamt einen eigenen Titel erhält, den es durchsetzen kann.
Aus meiner Sicht sollte allerdings unabhängig davon geprüft werden, ob möglicherweise Teilbeträge bereits verjährt sind. Das könnte der Fall sein, da Unterhalt üblicherweise als wiederkehrende Leistung tituliert wird. Diese unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre) gem. §§
195,
197 II BGB. Ob die Verjährung unterbrochen oder gehemmt wurde, beispielsweise durch regelmäßige Vollstreckungsversuche, sollte ggf. ein Kollege vor Ort prüfen, dem Sie den kompletten Schriftverkehr vorlegen müssten.
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur eine erste Orientierung bieten, nicht aber die persönliche Beratung ersetzen kann. Dennoch hoffe ich, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft.
Abschließend möchte ich Sie auf die Berwertungsmöglichkeit hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
Rechtsanwältin
Anja Holzapfel
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Nachfrage vom Fragesteller
13.07.2012 | 09:48
Guten Tag Frau Holzapfel,
vielen Dank für die beantwortung der Frage, ich werde zu gegebener Zeit einen Kollegen aufsuchen der mir dann Auskunft geben kann ob eine eventuell Verjährung vorliegt.
Um vorab ein wenig mehr Klarheit zu haben sollte ich wissen ob der Anspruch meiner Tochter auf das Jugendamt übertragen wurde.
Wie kann ich erfahren ob meine Tochter noch Inhaber der Ansprüche ist?
Sie selbst habe ich schon befragt leider kann weiß Sie es selbst nicht.
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.07.2012 | 10:24
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Ihnen weder Ihre Tochter noch die Kindesmutter - die müsste eigentlich wissen, ob sie Unterhaltsvorschuss beantragt und bekommen hat, als Sie keinen Unterhalt gezahlt haben - sagen kann, ob das Jugendamt Ansprüche auf sich übergeleitet hat, sollten Sie beim Jugendamt nachfragen. Dort kann man Ihnen die gewünschten Auskünfte mit Sicherheit geben.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel