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Auskunft über Ex-Mitarbeiter


| 11.07.2012 14:04 |
Preis: 48,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger




Guten Tag, folgender Sachverhalt / Frage:

Ich bin seit 3 Jahren Selbstständig und war zuvor viele Jahre angestellt bei mehreren Unternehmen der Region tätig. Ein neuer Kunde hat sich bei meinen Ex-Arbeitgebern über mich erkundigt. Die Auskünfte die er über mich bekam waren nicht positiv, schon gar nicht "wohlwollend" im Sinne einer Formulierung des Arbeitszeugnisses. Insbesondere wurde geäussert dass ich eine "schwierige Person" sei, "intrigant".
Mein neuer Kunde fragte mich zu Beginn ob er sich bei diesen Unternehmen erkundigen dürfe. Er war dann auch so fair mir das Ergebnis mitzuteilen. Die getroffenen Aussagen sind für mich überraschend.

Frage:

Sind meine Ex-Arbeitgeber berechtigt solch eine negative Auskunft zu geben?

Die Auskünfte hat offensichtlich nicht mein damaliger Vorgesetzter gegeben, sondern eine andere, mir nicht genannte Person. Dürfen andere Mitarbeiter eines Unternehmens (z. B. Kollegen) solche Auskünfte geben?

Wer ist mein Ansprechpartner bei meinen Ex-Arbeitgebern? Ich würde den Weg über meinen Ex-Vorgesetzten wählen und ihn erst telefonisch und dann schriftlich über den Vorfall informieren und um Stellungnahme und Berichtigung bei meinem Kunde bitten. Ist dies ein korrektes Vorgehen?

Mit den besten Grüßen!
11.07.2012 | 15:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Anfrage über das Online Portal frag-einen-anwalt.

Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln.

Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen.

Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:

1) Sind meine Ex-Arbeitgeber berechtigt solch eine negative Auskunft zu geben?

a)

Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber berechtigt, Auskünfte über Person und Verhalten eines früheren Arbeitnehmers an Dritte zu erteilen, sofern diese daran ein berechtigtes Interesse haben.

aa) Die von einem ehemaligen Arbeitgeber erteilten Auskünfte müssen wie Zeugnisse wahr sein.

bb) Die Auskunft darf grundsätzlich auch ungünstige Bemerkungen über Leistung und Führung des Arbeitnehmers sowie über den Grund seines Ausscheidens enthalten. Durch eine Auskunft darf aber nicht der Eindruck erweckt werden, Leistung und Führung des Arbeitnehmers seien anders zu bewerten, als dies im Zeugnis gesagt wird - LAG Hamburg 16.8.1984 - 2 Sa 144/83.

cc) Auf Grund der das Arbeitsverhältnis überdauernden Treu- und Fürsorgepflicht muss der frühere Arbeitgeber in der Regel dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Verlangen die Auskunft bekanntgeben, die er auf dessen Bewerbung um Einstellung an anderer Stelle über ihn erteilt hat - BGH 10.7.1959 - VI ZR 149/58.

Bei oben genannten Auskünften handelt es sich um Entscheidungen zu rechtswidrigen Auskünften unter Arbeitgebern.

b)

Ohne Ihr Einverständnis dürfte es Ihrem Klientel nach meinem Dafürhalten bereits an einem berechtigten Interesse fehlen, Auskünfte, insbesondere zu Ihrem Sozialverhalten, beim vormaligen Arbeitgeber anzufragen.

Wahrscheinlich haben Sie Ihr Einverständnis zur Einholung von Auskünften allenfalls zu fachlichen Kompetenzen erteilt, nicht jedoch zum Sozialverhalten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trifft Ihren früheren Arbeitgeber eine Verschwiegenheitspflicht über Tatsachen, an deren Geheimhaltung Sie ein berechtigtes Interesse haben, wie z. B. Einkommen, Gesundheitszustand und persönliche Lebensverhältnisse.

So kann sich der Arbeitgeber bei nachvertraglicher, rechtswidriger und schuldhaften Pflichtverletzung schadensersatzpflichtig machen - LAG Berlin 8.5.1989 - 9 Sa 21/89.

Das LAG Hamburg 16.8.1984 - 2 Sa 144/83 bejaht in ähnlichem Zusammenhang eine "nachwirkende Fürsorgepflicht" des Arbeitgebers.


2) Dürfen andere Mitarbeiter eines Unternehmens (z. B. Kollegen) solche Auskünfte geben?

Bei den getätigten Äußerungen "schwierige" und "intrigante Person" kommen in zivilrechtlicher Hinsicht Unterlassungsansprüche auf Grund der Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht - analoge Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. mit § 823 Abs. 1 BGB.

Stellt man auf die strafrechtliche Relevanz - u.U. üble Nachrede (§ 186 StGB) bzw. Verleumdung (§ 187 StGB) - ab, so folgt der Anspruch aus einer analogen Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. mit § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit der einschlägigen Strafvorschrift.

Auch Schadensersatzansprüche kommen in Betracht.


3) Wer ist mein Ansprechpartner bei meinen Ex-Arbeitgebern?

Der direkte Weg über Ihren Ex-Vorgesetzten scheint mir verfrüht.

Ich würde bei nächster Gelegenheit bei Ihrem Kunden nochmal kurz nachbohren, mit welchem Ihrer früheren Kollegen er gesprochen hat (Telefonat/Abteilung/persönliches Gespräch/Aussehen etc.).

Schriftliche Auskünfte/Aussagen wurden ja nicht gemacht, sodass ein Anruf bzw. Schreiben zum früheren Vorgesetzten zur Zeit wenig Aufklärung bringt, wenn dieser eben nichts Genaues weis.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
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Internet- Arbeits - Miet - Verkehrsrecht

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Blogs
www.rechthilfreich.blogspot.de
www.arbeitsrecht-rechthilfreich.blogspot.de

Nachfrage vom Fragesteller 11.07.2012 | 16:34

Vielen Dank Herr Kohberger.
Soweit sind meine Fragen beantwortet, nur noch eine Verständnisfrage:

Es ist also richtig dass auch mein Kunde nicht korrekt handelte wenn er Auskünfte zu dem Sozialverhalten eingeholt hat? Es ist richtig wie Sie vermuten, dass sich meine Erlaubnis nur auf die fachliche Kompetenz bezogen hat. (Ihr Punkt 1b.)


Ihre Tip erst nachzuhaken mit wem mein Kunde sprach, ist nachvollziehbar. Sollte wie vermutet es nicht der direkte Vorgesetzte sein, dann verstehe ich es richtig dass es "nur" ein zivilrechtlicher Verstoß des Mitarbeiters ist, d.h. dass mein Ex-Arbeitgeber dann nicht mehr in der Pflicht ist, ich Ihn also auch nicht zu diesem Fall ansprechen und "in die Pflicht nehmen" kann?

Vielen Dank für diese weiteren Klärungen,
Beste Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.07.2012 | 17:41

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

gut, dass Sie nachfragen.

Auf die Nachfrage(n) antworte ich wie folgt:


1)

Der Kunde halt wahrscheinlich schon korrekt gehandelt.

Schließlich waren Sie mit der Frage beim Arbeitgeber grundsätzlich einverstanden.

Fragen nach Qualifikationen und Ähnlichem waren damit zulässig.

Die Auskunft/Antwort war jedoch rechtswidrig, da diskreditierend.

Eine vertiefte Unterscheidung zwischen den in arbeitsrechtlichen Zeugnissen relevanten Fachbegriffen "Sozialkompetenz" oder "fachliche Qualifikation" hilft also nicht wirklich weiter, zumal Sie gewiss nicht Ihr Einverständnis dazu gegeben haben, dass Sie von ehemaligen Kollegen oder gar Ihrem früheren Vorgesetzten verunglimpft werden.

Die genannten Äußerung sind nach meinem Dafürhalten jedenfalls geschäfts- und rufschädigend, wobei ich denke, dass der Kunde das Ganze schon richtig einordnet.

Sonst hätte er über das Gespräch kaum so ehrlich berichtet.


2)

Wenn der Vorgesetzte die Äußerungen gemacht hat, so kommen zivilrechtliche Schritte auch direkt gegen das Unternehmen in Betracht.

Wenn die Äußerungen von einem Mitarbeiter ohne "Führungskompetenz" gemacht wurden, so wird man die rechtswidrigen Äußerungen dem Unternehmen (z. B. Gmbh, GbR, AG etc.) nicht nach § 278 BGB bzw. § 831 BGB zurechnen können.

Es ist also weniger die Frage nach dem Rechtsgebiet "Zivilrecht", sondern vielmehr die Frage danach, wer im Zivilverfahren (Unterlassungsklage, Schadensersatzklage etc.) überhaupt passivlegitimiert wäre, d. h. wer in einer Klageschrift als Beklagter zu benennen wäre.

Im erstgenannten Fall sowohl der Vorgesetzte als auch das Unternehmen.

Im letztgenannten Fall - nach erster Einschätzung - ausschließlich der vormalige Kollege.


3)

Ansprechen sollten Sie das Ganze in jedem Fall, auch wenn es ein Kollege ohne Führungskompetenzen war.

Schließlich sollte der vormalige Kollege zumindest diszipliniert werden.

Auch aus diesem Grund sollten Sie das Ganze nicht auf sich beruhen lassen.

Sonst laufen Sie Gefahr, dass sich das Ganze alsbald wiederholt.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-07-12 | 08:06


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"Sehr gut, sehr kompetent und auch das richtige Fingerspitzengefühl in einer delikaten Angelgenheit. Vielen Dank!"
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Sehr gut, sehr kompetent und auch das richtige Fingerspitzengefühl in einer delikaten Angelgenheit. Vielen Dank!


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