10.07.2012 | 13:41
Antwort
von
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
231 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Möglicherweise ist Ihre Verpflichtung zur Zahlung der Boxenmiete gemäß
§ 326 BGB entfallen, wenn dem Stallbetreiber die Überlassung der Box unmöglich geworden ist. Ob dies der Fall ist, müsste genauer geklärt werden.
Wenn Ihnen eine konkrete Box vermietet worden ist, die jetzt fest an den anderen Einsteller vermietet worden ist, wäre dies der Fall. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn Sie nur eine beliebige Box in dem Stall gemietet haben und andere Boxen frei sind oder aber es dort Einstaller mit Sondervereinbarungen gibt, etwa Züchter, die junge Pferde zu Ausbildungszwecken dort einstellen und mit Tagesfrist gekündigt werden könnten. Grundsätzlich sind Sie ja berechtigt, bis zum Monatsende die Box in Anspruch zu nehmen und z.B. das Pferd eines Gastes dort unterzubringen.
Aus meiner Sicht könnte folgender Weg jedenfalls für die restliche Miete für den Monat Juli zielführender sein. Es gibt zwar keine Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage, da die Gegenstandswerte solcher Rechtsstreitigkeiten meist so gering sind, dass spätestens nach dem Landgericht der Instanzenzug beendet ist. Etliche Gerichte sind aber der Auffassung, dass der übliche "Boxenmietvertrag", bei dem als nicht nur die Box gemietet wird, sondern auch das tägliche Futter und die Dienstleistungen des Fütters, Misten usw. gekauft werden, gar kein Mietvertrag ist, sondern ein sog. Verwahrungsvertrag im Sinne der
§ 688 BGB. Wesentlicher Vertragsinhalt ist nämlich nach der Rechtsprechung, dass Sie Ihr Pferd, das ja nur wenige Stunden am Tag von Ihnen betreut wird, dem Stallbetreiber in Obhut geben. Ein solcher Vertrag ist FRISTLOS kündbar, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie sollten daher einmal den sog. Boxenmietvertrag prüfen, ob dort eine Vereinbarung bezüglich der Kündigungsfrist getroffen worden ist.
Alternativ bestünde noch die Möglichkeit, nachträglich eine fristlose Kündigung auszusprechen, wenn schlechte Umstände im Stall wie schlechtes Futter oder Einstreu den sofortigen Umzug erforderten. Etwas Anderes wäre natürlich dann der Fall, wenn Ihr Pferd krankheitsbedingt eine andere Haltung benötigte.
Letztlich wäre noch zu prüfen, ob es im Vertrag nicht wenigstens eine Regelung gibt, wonach im Falle der Abwesenheit eines Pferdes z.B. auch wegen Urlaubs oder eines Klinikaufenthaltes Gutschriften erfolgen. Ist dies nicht der Fall, so sollten Sie hierüber verhandeln, ggf. dahingehend, dass der Stallbetreiber die Junimiete trotz der Ersparnisse voll behalten darf und Sie für Juli keine Miete zahlen.
Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.
Nachfrage vom Fragesteller
10.07.2012 | 14:59
Sehr geehrte Frau Dr. Schreibele,
ich danke Ihnen für die schnelle Antwort.
Im Boxenmietvertrag steht eine Kündigungsfrist beschrieben.
Diese lautet: "...zum 1. eines jeden Monats für den jeweiligen Monat..."
Im Mietvertrag ist keinerlei Fütterung, Einstreu o.ä. festgelegt. Der Vertrag besteht lediglich darin, dass eine Zahlung monatlich von 225,00 Euro zu leisten sind. Darüber hinaus sind dort nur Pflichten des Einstellers beschrieben, nicht jedoch irgendwelche Leistungen, die vom Stallbesitzer geleistet werden.
Der monatliche Mietpreis wurde auf 240,00 Euro erhöht. Schriftlich wurde dies nicht festgehalten.
Die Belegung der Box wurde mündlich abgesprochen. Das Pferd wurde in dem Stall belassen aufgrund des Umstandes, dass es eine bestimmte Box bekam. Aufgrund der Größe des Tieres ist eine beliebige Box nicht zumutbar.
Es wude mündlich (wie mit allen anderen Einstellern auch) eine Fütterung vereinbart - Stroh täglich, Heu oder Heulage und Hafer. Das Pferd muss gesundheitsbedingt Heu gefüttert bekommen. Dies wollte die Stallbesitzerin nicht übernehmen. Auch ein Einlagern von eigens gekauftem Heu wurde verweigert.
Hafer habe ich nicht mehr abgenommen, obwohl ja im Preis enthalten (mündl. Vertrag).
Der Boxenmietvertrag besagt lediglich: "Das Einstellen von Pensionspferden ist Gegenstand des Vertrages."
Für das reine Einstellen des Pferdes ohne Futter wäre der Betrag überteuert.
Mündliche Verträge sind doch wohl auch bindend...
Mittlerweile ist wohl im Stall wieder eine Box frei geworden, da ein weiteres Pferd aus gesundheitlichen Gründen den Stall verlassen hat.
Verändert dies nun meine Situation?
Die Pferdebesitzerin, die nun "meine alte Box" gemietet hat, bezahlt seit ihrer Ankunft auf dem Hof im Juni ebenfalls Boxenmiete. Die Pferdebesitzerin würde auch die Box nicht mehr tauschen oder verlassen, sollte ichmein Recht in Anspruch nehmen, die Box im Juli nutzen zu wollen.
Ich bedanke mich für Ihre Mühen!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.07.2012 | 15:12
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn im Mietvertrag eine Kündigungsfrist eingehalten ist, dann ist eine fristlose Kündigung unter Berufung auf einen Verwahrungsvertrag nicht möglich. Die Vereinbarung im Mietvertrag geht vor.
Wenn Sie mittels Zeugen, also dritten Personen, vortragen und beweisen können, dass Sie mit der Stallbesitzerin die Fütterung von Heu vereinbart haben, stellt die Einstellung der Heufütterung eine Vertragsverletzung dar. Ggf. hätten Sie dann aber zunächst eine sog. Abmahnung aussprechen müssen. Wenn Sie aber Zeugen auch dafür benennen können, dass die Vermieterin die zugesagte Fütterung von Heu ernsthaft und endgültig verweigert hat, würde dieses Erfordernis entfallen. Sie könnten dann, wie in meiner Ausgangsantwort geschildert, fristlos kündigen.
Sie haben vollkommen recht, mündliche Verträge sind wirksam, aber man braucht dann Zeugen, um die getroffene Vereinbarung zu beweisen, weshalb die Durchsetzung vor Gericht schwierig sein kann.
Dasselbe gilt für das Anmieten einer konkreten Box: Wenn Sie hier einen Zeugen dafür benennen können, dass Sie sich mit der Stallbesitzerin dahingehend geeinigt haben, dass Ihnen ausschließlich die tatsächlich überlassene Box zur Verfügung gestellt wird, und diese jetzt an die neue Einstellerin (abermals unter Ausschluss der anderen Boxen) vermietet worden ist, wäre die Überlassung dieser Box seit dem 18.06.2012 unmöglich geworden, so dass das zu zahlende Entgelt ebenso entfiele.
Anderenfalls wäre für Sie durchaus nachteilig, dass momentan wohl eine Box frei ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler
Ergänzung vom Anwalt
10.07.2012 | 13:44
Zur Klarstellung teile ich noch mit, dass für den Fall, dass in dem Boxenmietvertrag keine Kündigungsfrist genannt wird, eine erneute fristlose Kündigung erfolgen sollte. Der Zugang sollte nachgewiesen durch Empfangsbestätigugn des Stallbetreibers auf einem Doppel, durch ÜBergabe vor Zeugen oder durch EINWURFEinschreiben (nicht: Übergabeeinschreiben).