03.07.2012 | 16:47
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Joerss
38 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefer gehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.
Wurde von dem Erblasser keine Regelungen zur Grabpflege und deren Kosten getroffen, so finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung. Nach diesen zählt die Grabpflege – anders als die Beerdigungskosten (
§ 1968 BGB) – nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. §§ §§
1922,
1967 BGB, für die die Erben aufzukommen haben; die Beerdigungskosten beinhalten nur anfallende Kosten für die Bestattung, das Grab, eine Feier sowie die Erstanlage der Grabstätte, einschließlich des Grabsteins.
Die Grabpflege ist in erster Linie eine moralische Pflicht; sind sich die Angehörigen hinsichtlich der Art und Weise des Grabschmucks und der Nutzung, der Bepflanzung und der angemessenen Kosten uneinig, kommt es teilweise zum Streit hinsichtlich der Rechte und Pflichten.
Zur Grabpflege berechtigt und verpflichtet ist derjenige der das Grab erworben hat. Erwerber kann ein einziger, mehrere Erben oder gar eine ganze Erbengemeinschaft sein. War stattdessen der Erblasser Inhaber einer Grabstätte, etwa der dort bereits beerdigten Großeltern, gehen die Rechte und Pflichten automatisch auf die Erben des Erblassers über.
Grundsätzlich kann der Erwerber der Grabstätte bestimmen, wie das Grab geschmückt wird und es anderen auch verbieten.
In Ihrer Situation sollte daher zunächst geklärt werden, wer Inhaber der Grabstätte ist. Hierzu könnte man unter Offenlegung der eigenen Situation als Erbe auch direkt bei der Friedhofsverwaltung nachfragen, wenn Sie in Ihrer Verwandtschaft auf direktem Weg keine Auskunft erhalten und sich erstgenannte zur Auskunft bereiterklärt.
Sollten Sie als Miterbe Mitinhaber der Grabstätte sein, so steht Ihnen nach
§ 2038 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Mitwirkung bei der Verwaltung bis zur Erbauseinandersetzung zu, wenn nicht ggf. Testamentvollstreckung oder Nachlassverwaltung angeordnet worden ist oder Ihre Mutter als Erblasserin etwas anderes bestimmt hat.
Eine vertragliche Regelung, wie in Zukunft bei der Grabpflege zu verfahren sein sollte, insbesondere da man teilweise zerstritten zu sein scheint, erscheint als streitbeilegende Lösung sinnvoll.
Erzwingbar wäre eine solche Regelung nur dann, wenn es sich um eine sog. Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung handeln würde; hierzu wird teilweise auch die Regelung der Nutzung von Nachlassgegenständen oder die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten sowie der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen gezählt, wenn die Maßnahme nach vernünftigen, wirtschaftlichen Maßstäben im Interesse aller Miterben liegt und keine wesentliche Veränderung des Nachlasses herbeiführt (Palandt-Weidlich, § 2038, Rn. 7). Dies könnte bei einer vernünftigen Regelung der Grabpflege der Fall sein.
Eine schriftliche Vereinbarung hat den Vorteil späterer Beweiserleichterung, wenn später ggf. anschließend Streit hinsichtlich der Vereinbarung aufkommen könnte.
Eine Berücksichtigung der Grabpflege sollte sinnvollerweise sonst bei der Erbauseinandersetzung stattfinden, wenn die Erbengemeinschaft tatsächlich Inhaber der Grabstätte ist, so dass auch diesbezüglich eine abschließende und andauernde Vereinbarung getroffen wird.
Erscheint die Erbengemeinschaft als Inhaber der Grabstätte so haften die Erben grundsätzlich als Gesamtschuldner, wobei jeder Erbe mit seinem gesamten Eigenvermögen (§
2058,
2059 BGB) haftet, wenn keine Haftungsbegrenzenungen oder -vereinbarungen gegeben sind.
Würde sich keiner der Erben um die Grabpflege kümmern, so sehen die meisten Friedhofssatzungen vor, dass von der Friedhofsverwaltung zunächst die Verantwortlichen in Kenntnis zu setzen und schriftlich zur vorschriftsmäßigen Grabpflege aufzufordern sind. Geschieht dann trotzdem nichts, so können die Grabstätten kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden und die Kosten den Nutzungsberechtigten ggf. in Rechnung gestellt werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts werden die Nutzungsberechtigten zumeist noch einmal aufgefordert, die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Sind diese jedoch unbekannt oder nicht zu ermitteln, erfolgt eine Hinweis auf der Grabstätte selbst, wobei zumeist darauf hingewiesen wird, dass andernfalls das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.
Empfänger der Aufforderungen bzw. kostentragungspflichtig wäre also die Erben, wenn diese als Nutzungsberechtigte anzusehen sind.
Als beste und einfachste Lösung erscheint es mir zunächst, dass Sie sämtliche Miterben über Ihr Anliegen der Auffindung einer beabsichtigten, gütlichen und streitvermeidenden Regelung der Grabpflege Ihrer Mutter einschließlich der Kosten zu informieren und ggf. einen praktischen Vorschlag unterbreiten, der Raum zu möglichen Änderungen lässt und dabei betonen, dass Ihnen eine klare Regelung der Grabpflege als besonders wichtig erscheint.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage eine Unterstützung zur ersten Orientierung gegeben zu haben. Möchten Sie eine weitergehende Erläuterung haben, so nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen dieser ersten rechtlichen Einschätzung, aufgrund der hier geschilderten Sachverhaltsdarstellung, die ggf. ohne Kenntnis aller Sachverhaltsumstände geschieht, keinen abschließenden Rat in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit geben kann.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes wünschen, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe zu kontaktieren und mit ihm die Sachlage nach seinem Einblick in sämtliche, bei Ihnen vorhandene Unterlagen und einer darauf aufbauenden Prüfung der Rechtslage konkret zu besprechen.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Thomas Joerss
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www.kanzlei-joerss.de
Nachfrage vom Fragesteller
05.07.2012 | 12:33
Sehr geehrter Herr Joerss,
schönen Dank für die orientierende Antwort.
Ich habe folgende Ergänzungsfragen:
1.Ist eine Friedhofsverwaltung auf schriftlichen Wunsch von C hin nicht auch dann zur Auskunft verpflichtet, wenn z.B. formal nur B das gemeinsame Doppel-Wahl-Grab vor oder auch nach dem Tod von A für A miterworben hat (dann wäre ja B der Nutzungsberechtigte)? Ist dann die Friedhofsverwaltung nicht zumindest rechtlich bzw. sittlich/moralisch verpflichtet zu antworten und mitzuteilen, wer der Graberwerber war bzw. dass sie nur dem Vertragspartner/Nutzungsberechtigten/B Auskunft geben darf bzw. muß, und C nur für den Fall des gemeinsamen ehemaligen Graberwerbs von A und B zu Lebzeiten von A (da C laut Erbschein unstrittig jetzt einer von mehreren Rechtsnachfolgern der A ist) informieren muß? Wo wäre eine übergeordnete Beschwerdestelle über diese Friedhofsverwaltung wegen deren eigentlich inakzeptablen Verhaltens (Nicht-Antwortens trotz schriftlicher Bitte von C)?
2.Zukünftige Grabpflegekosten für den hälftigen Grabanteil von A würden i.d.R. bezahlt werden
-gemäß Erbquoten der Mit-Erben-Gemeinschaft (aber ja formal kein Erbrecht)
-oder zu gleichen Teilen je Mit-Erbe (aber bei unterschiedlichen Erbquoten)
-oder frei vereinbart bzw. durch die betroffenen Parteien festzulegen?
3. Für den Fall einer Rechtsanwaltsbeauftragung bzw. gerichtlichen Auseinandersetzung bei o.g. bzw. auch allgemeinen Erbstreitigkeiten: Ist es sinnvoll/erforderlich, dass C (weil fast 1000 km vom Sterbeort der A entfernt wohnend) einen sterbeortnahen Rechtsanwalt beauftragt, wegen wohl Zuständigkeit der sterbeortnahen Gerichte und evtl. Anwesenheitspflicht des Klägers C im Klagefall? Gibt es überhaupt theoretisch mögliche Fälle der Anwesenheitspflicht, was für C dann sehr schwierig wäre? Oder könnte auch ein Rechtsanwalt aus der Wohnortnähe (evtl. auch bundesweit) des Klägers C beauftragt werden und dieser aus der Ferne alle theoretischen Probleme adäquat erledigen?
Mit freundlichen Grüßen Arztnaivling
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.07.2012 | 14:12
Sehr geehrter Fragensteller,
da Sie als Kind Ihrer verstorbenen Mutter ggf. als Gebührenschuldner nach der einschlägigen Friedhofssatzung anzusehen sind, gehe ich davon aus, dass Ihnen die zuständige Friedhofsverwaltung eine Auskunft geben wird, zumal sich diese grundsätzlich um die Belange der Grabnutzungsberechtigten kümmert.
Gegen Bescheide der Friedhofsverwaltung bzw. zur Durchsetzung von Auskunftsansprüchen sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Rechtsbehelfe wären die der VwGO.
Für die Aufteilung der Grabpflegekosten sollte eine Regelung gefunden werden, die aufgrund der gesamten, bei Ihnen vorliegenden fämiliären Umstände gemeinsam als angemessen betrachtet wird und späteren Streit vermeidet, wobei sich ggf. eine Orientierung an den Erbteilen anbieten könnte, aber nicht zwingend muss, wenn man eine andere gute und angemessene Vereinbarung findet.
Das persönliche Erscheinen kann vom Gericht angeordnet werden. Dies findet zumeist bei einem ersten Gütetermin statt.
Selbstverständlich steht es Ihnen frei, auch einen Rechtsanwalt aus Ihrer Nähe zu beauftragen; dieser könnte ggf. einen Terminsvertreter aus dem Sterbeort für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unterbevollmächtigen, falls er nicht selbst anwesend sein kann.
Beachten Sie bitte, dass es im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Erbauseinandersetzung verschiedene Verfahrensmöglichkeiten gibt.
Ggf. sollten Sie die sämtliche Vorgehensweise nach Besprechung des gesamten Sachverhalts noch einmal in einem ausführlichen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt besprechen.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
Rechtsanwalt