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Fremder Holzeinschlag in Waldgrundstück


03.07.2012 00:05 |
Preis: 25,00 € |

Grundstücke


Beantwortet von




Ich besitze ein Waldgrundstück. Im benachbarten Waldgrundstück hat mein Nachbar Y einen Betrieb X zum Holzeinschlag beauftragt. X hat zusammen mit dem zuständigen Forstrevierleiter Z die Grenze festgestellt (ohne mein zutun oder meine Absegnung) und dann Bäume gefällt und verkauft. Ein paar Monate später ist mir aufgefallen, dass dies wohl teilweise auf meinem Grundstück war. Ich habe Y und Z darauf aufmerksam gemacht. Nachdem mir Z und Y bezüglich Grenzfeststellung nicht weiterhelfen konnten, habe ich mit einem Vermessungsingenieur das Grundstück vermessen. Anschliessend haben X, Y, und Z meine festgestellte Grenze begutachtet und als korrekt akzeptiert.

Die Vermessung meines Grundstückes kostete 800 Euro (habe ich bezahlt), der Holzerlös war 2500 Euro, die Holzmacherkosten waren 800 Euro (Holzerlös und Holzmacherkosten laut Aufstellung von Z). Zusätzlich hatte ich einige eigene Umtriebe. Y hat nun angeboten Holzerlös minus Holzmacherkosten plus hälftig die Grenzfeststellungskosten zu erstatten.

Meine Fragen:

- was steht mir zu:
o Holzerlös abzüglich Holzmacherkosten zuzüglich Grenzfeststellungskosten
o Holzerlös abzüglich Holzmacherkosten zuzüglich hälftig Grenzfeststellungskosten
o Holzerlös ohne Abzug Holzmacherkosten
o Etc. ?

- Gegen wen muss ich meine Ansprüche notfalls geltend machen:
o Y
o Z
o X
o Y und Z
o Etc. ?
Antwort vom
03.07.2012 | 08:59
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Ihr Anspruchsgegner ist Ihr Nachbar - Y. Dieser ist verantwortlich für den Holzeinschlag und damit Ihnen gegenüber gemäß § 823 Abs. 1 BGB (ggf. auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 StGB) zum Schadensersatz verpflichtet.

Da im deutschen Recht grundsätzlich nur der entsstandene Schaden auszugleichen ist, müsste sodann der reine Sachwert der Bäume erstattet werden - ein etwaiger Gewinn hingegen nicht. Da sich der Schäder (Y) jedoch nicht an seinen Untaten bereichern soll, steht Ihnen zunächst auch der Gewinn aus dem Holzverkauf zu, sofern dieser Betrag über dem Schadenswert liegt.

Die Holzmacherkosten haben nach Ihrer Schilderung zunächst nichts mit dem Erlös zu tun und sind daher nicht in Abzug zu bringen.

Für die Erstattung der Vermessungskosten haben Sie sich ebenfalls an Y zu halten. Anspruchsgrundlage sind hier die §§ 677, 683 BGB. Es dürfte sich um ein "auch fremdes Geschäft" in Interesse von Y handeln.

Im Ergebnis sollten Sie nach dieser ersten groben Prüfung des von Ihnen geschilderten Falles von Y den Holzerlös sowie die Vermessungskosten in voller Höhe verlangen.

Im Übrigen dürfte Y auch für die Kosten der Rechtsberatung aufzukommen haben. Diese gehören mit zum zu ersetzenden Schaden.



Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen einen ersten Einblick in die rechtliche Situation geben können und Ihnen entsrpechend Ihrer Fragestellung weitergeholfen.


Mit freundlichen Grüßen

Martin Hünecke
Rechtsanwalt und Bankkaufmann