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welche Verjährung gilt ?


| 08.11.2006 16:08 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Tawil


| in unter 2 Stunden

Guten Tag

wann verjährt meine Forderung ?

1994 verstarb mein Vater. Seitdem bin ich in Erbengemeinschaft mit meiner Mutter. Sie zu 3/4 und ich als einzigstes Kind = zu 1/4.
Zur Erbmasse gehört u.a. ein EFH, welches seit 1999 vermietet ist.
Ohne die komplizierten Hintergründe hier zu erläutern, sehe ich mich nun gezwungen gem. § 2038 Abs.2 BGB eine Teilung der "Früchte" zum 31.12.2005 gerichtlich einzufordern.

Ich habe seit 1994 das Geld (aus Lebensvers. meines Vaters) und das Haus verwaltet. Seit 1999 gehen die Mieteinnahmen auf mein Konto.
Vom Erbschaftstopf (dem Konto) habe ich aber eine Vielzahl von Rechnungen meiner Mutter beglichen (Auto, Versicherungen etc.) zudem habe ich diverse Eigenleistungen auf dem Grundstück eingebracht. Jedenfalls hat meine Mutter schon mehr erhalten als Ihr durch Ihren 3/4-Anteil eh schon zusteht.

Der Anwalt meiner Mutter schreibt nun, dass alle Posten vor 2002 verjährt wären, bedeutet = 3-jährige Verjährung. Ich habe im BGB aber was von 30 Jahren gelesen.

welche Verjährung gilt ?
handelt es sich hier um erbrechtliche Ansprüche ?
Gab es schon einmal ein vergleichbares Urteil ?

Danke

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema:
Verjährung
08.11.2006 | 17:11

Antwort

von

Rechtsanwalt Sascha Tawil
19 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Grundsätzlich gilt für erbrechtliche Ansprüche nicht die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB (drei Jahre).

Dies ergibt sich aus § 197 BGB.

Voraussetzung hierfür ist, dass es sich tatsächlich um erbrechtliche Ansprüche handelt, also zumindest um Ansprüche mit erbrechtlicher Grundlage.

Hierzu gehören alle erbrechtlichen Herausgabeansprüche, Vermächtnisansprüche, Auskunftsansprüche oder auch Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzung.

Die entscheidende Frage ist hier augenscheinlich, ob es sich um erbrechtliche Ansprüche handelt oder nicht.

Aus ihren Ausführungen wird nicht ganz klar, ob ihr Vater ein Testament verfügt hat, oder sie aufgrund der gesetzlichen Vorschriften geerbt haben.

Die von Ihnen zitierte Norm bezieht sich nur auf den Fall, dass der Erblasser mehrere Personen als erben eingesetzt hat, wodurch der gesamte Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben wird.

Voraussetzung für § 2038 BGB ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Sollte hier jedoch die gesetzliche Erbfolge eingetreten sein, lässt sich nicht pauschal sagen, ob ihre Ansprüche erbrechtlicher Natur sind oder nicht.

Dazu sind ihre Angaben zu allgemein.

Ich empfehle Ihnen Ihre Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen und gegebenenfalls noch vor Jahresende vorzugehen.

Hierzu stelle ich mich gerne zu Verfügung.

Ich hoffe ich konnte ihnen im Rahmen der Erstberatung eine erste rechtliche Orientierung geben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sascha Tawil
(Rechtsanwalt)


Nachfrage vom Fragesteller 08.11.2006 | 17:32

Danke für die schnelle Auskunft:

mein Vater hatte kein Testament- also habe ich und meine Mutter nach gesetzlicher Vorschrift geerbt.

in 2038 Abs.2 steht doch, "Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen."

d.h. ich verlange ja nur die Teilung des Reinertrages von 1994 bis 2005

wann sind denn Ansprüche = erbrechtlicher Natur?

-ich bin bereits in anwaltlicher Betreuung. Mein Anwalt meint die 30 jährige Verjährung gilt und der Anwalt der Gegenseite meint die 3 jährige ???? Ich bin besorgt, meine Klage vor Gericht zu verlieren.

Ergänzung vom Anwalt 09.11.2006 | 09:45

Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Um erbrechtliche Ansprüche handelt es sich,wenn Ihre Rechte als Erbe berührt sind. Die Bewertung ist Einzelfall abhängig und bedarf entsprechender Prüfung. Wie Sie auch selber sehen scheinen die Meinungen in Ihrem Fall weit auseinander zu gehen, da sich beide Seiten (naturgemäß) auf die für den Mandanten günstigste Rechtsansicht stützen.
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Rechtsanwalt Sascha Tawil
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