08.11.2006 | 17:11
Antwort
von
Rechtsanwalt Sascha Tawil
19 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Grundsätzlich gilt für erbrechtliche Ansprüche nicht die regelmäßige Verjährungsfrist nach
§ 195 BGB (drei Jahre).
Dies ergibt sich aus
§ 197 BGB.
Voraussetzung hierfür ist, dass es sich tatsächlich um erbrechtliche Ansprüche handelt, also zumindest um Ansprüche mit erbrechtlicher Grundlage.
Hierzu gehören alle erbrechtlichen Herausgabeansprüche, Vermächtnisansprüche, Auskunftsansprüche oder auch Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzung.
Die entscheidende Frage ist hier augenscheinlich, ob es sich um erbrechtliche Ansprüche handelt oder nicht.
Aus ihren Ausführungen wird nicht ganz klar, ob ihr Vater ein
Testament verfügt hat, oder sie aufgrund der gesetzlichen Vorschriften geerbt haben.
Die von Ihnen zitierte Norm bezieht sich nur auf den Fall, dass der Erblasser mehrere Personen als
erben eingesetzt hat, wodurch der gesamte Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben wird.
Voraussetzung für
§ 2038 BGB ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Sollte hier jedoch die gesetzliche Erbfolge eingetreten sein, lässt sich nicht pauschal sagen, ob ihre Ansprüche erbrechtlicher Natur sind oder nicht.
Dazu sind ihre Angaben zu allgemein.
Ich empfehle Ihnen Ihre Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen und gegebenenfalls noch vor Jahresende vorzugehen.
Hierzu stelle ich mich gerne zu Verfügung.
Ich hoffe ich konnte ihnen im Rahmen der Erstberatung eine erste rechtliche Orientierung geben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sascha Tawil
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller
08.11.2006 | 17:32
Danke für die schnelle Auskunft:
mein Vater hatte kein Testament- also habe ich und meine Mutter nach gesetzlicher Vorschrift geerbt.
in 2038 Abs.2 steht doch, "Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen."
d.h. ich verlange ja nur die Teilung des Reinertrages von 1994 bis 2005
wann sind denn Ansprüche = erbrechtlicher Natur?
-ich bin bereits in anwaltlicher Betreuung. Mein Anwalt meint die 30 jährige Verjährung gilt und der Anwalt der Gegenseite meint die 3 jährige ???? Ich bin besorgt, meine Klage vor Gericht zu verlieren.
Ergänzung vom Anwalt
09.11.2006 | 09:45
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Um erbrechtliche Ansprüche handelt es sich,wenn Ihre Rechte als Erbe berührt sind.
Die Bewertung ist Einzelfall abhängig und bedarf entsprechender Prüfung.
Wie Sie auch selber sehen scheinen die Meinungen in Ihrem Fall weit auseinander zu gehen, da sich beide Seiten (naturgemäß) auf die für den Mandanten günstigste Rechtsansicht stützen.