Mieter parken wild im Hausgrundstück Mietrecht, Wohnungseigentum
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Mieter parken wild im Hausgrundstück


| 30.06.2012 21:47 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben




Problem:
Wir haben ein Mehparteienhaus gekauft.
Bisher parken die Mieter und deren Gäste da, wo sie wollen im Hausgrundstück, es ist eine Art Parkstreifen angelegt, das war es auch schon.
Im Mietvertrag sind Stellplätze nirgendwo erwähnt.
Nur wenn Jemand eine Garage gemietet hat, ist das im Mietvertrag verankert und er zahlt auch 35 Euro pro Monat für die Garage.

Unser Anspruch:
Wir möchten nun, dass die Mieter auf speziell zugewiesenen Parkplätzen parken, die sie womöglich auch bezahlen sollen und dazu noch 2 kostenlose Gästeparkplätze ausweisen.
Das wilde parken soll unterbleiben.
Diese Parkplätze würden wir anlegen und für jede Mietpartei ausweisen zusätzlich zweier Gästeparkplätze.

Wie stellen wir das an?:
Was ist nötig an Hinweisschildern auf dem Grundstück und Schriftstücken an die Mieter, um die Mieter zu zwingen, die angelegten Parkplätze zu nutzen und nicht mehr wild zu parken??

Außerdem möchten wir, dass wenn die 2 Gästeparkplätze belegt sind, die Gäste der Mieter ihre Fahrzeuge außerhalb des Grundstückes abstellen.
Wie setzt man das durch?

Noch eine Frage:
Wenn wir alle Schilder aufgestellt haben und alle Schriftstücke versandt haben, so dass es rechtssicher ist, kann man da auch ein Fahrzeug abschleppen lassen, dass wild in der Gegend rumsteht?



Ist das so rechtens?

Die Parkplätze müßten erst angelegt werden, sie existieren in der Form noch nicht.
Können wir dann für die neuen Parkplätze Miete einmal im Monat verlangen und wieviel, wenn die Mieter bisher kostenlos parken durften?
Wir haben an 15 - 20 Euro pro Parkplatz gedacht....


Wenn unsere Vorstellungen nicht realisierbar sind:

Können wir die Mieter, fast man im Nachhinein keine Monatsmiete für die neuen Parkplätze verlangen kann, die Mieter wenigstens zwingen nur noch auf den neuen Parkplätzen zu parken?
Und dazu, dass die überflüssigen Fahrzeuge der Gäste außerhalb des Grundstückes abgestellt werden?

Hier sieht es wirklich manchmal auf, wie auf einen wüsten Autofriedhof und das gefällt uns nicht.

:O(
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Mieter
30.06.2012 | 23:41

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
58 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Das Gründstück ist Ihr Eigentum. Sie können es also im Wesentlichen gestalten und nutzen, wie sie möchten.
Sie können also auch Parkplätze in der von Ihnen gewünschten Weise vergeben.
Ihren Mietern steht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, um einer Nutzung des Grundstücks nach Ihren Vorstellungen zu widersprechen.
Dies gilt umso mehr, wenn die Ordnung des Grundstücks in empfindlicher Weise gestört wird.
Da es keine vertraglichen Abreden gibt - und wohl auch kein Gewohnheitsrecht, was ohnehin schwer durchsetzbar wäre - haben Sie das Hausrecht und können dies aus durchsetzen.

Sie sollten Ihr Vorhaben allerdings ankündigen und erläutern. Dies schafft nicht nur rechtliche Klarheit, sondern räumt auch viele Konflikte vorzeitig aus dem Weg.

Für die Fertigung der entsprechenden Schriftätze stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich einfach telefonisch oder per E-Mail.


Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Rübben
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 01.07.2012 | 09:08

Bitte beantworten sie meine Frage vollumfanglich!
*************************************************

Folgende Teile der Frage haben sie übergangen:
************************************************

1.)

Die Parkplätze müßten erst angelegt werden, sie existieren in der Form noch nicht.
Können wir dann für die neuen Parkplätze Miete einmal im Monat verlangen und wieviel, wenn die Mieter bisher kostenlos parken durften?
Wir haben an 15 - 20 Euro pro Parkplatz gedacht....

2.)

Kann man die Mieter zwingen, dass die überflüssigen Fahrzeuge der Gäste außerhalb des Grundstückes abgestellt werden?


3.) Wenn alles angelegt ist und die Fahrzeuge weiter im Grundstück stehen, kann man diese dann auf Mieterkosten abschleppen lassen?

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

P.S. Sie haben zwar sehr schnell geantwortet, das ist schön, aber ich würde mich sehr und auch noch viel mehr freuen, wenn sie die Frage so komplex wie sie gestellt ist, auch beantworten würden.
Es nützt mir nichts, wenn sie mir nur ein Viertel der Frage beantworten, denn dann bin ich zu drei Vierteln noch genau so schlau wie vorher.


;O)

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 01.07.2012 | 12:55

Es tut mir leid, wenn meine Antwort sich Ihnen nicht erschlossen hat. Ihre Fragen habe ich meines Erachtens beantwortet. Ich will dies aber gerne noch einmal darlegen.

Ich schrieb: "Sie können also auch Parkplätze in der von Ihnen gewünschten Weise vergeben.
Ihren Mietern steht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, um einer Nutzung des Grundstücks nach Ihren Vorstellungen zu widersprechen."

Das heisst:

1) Sie können Parkplätze in der Form anlegen wie sie möchten und diese vermieten. Den Mietzins können Sie selbst festlegen.

2) Sie können auch die Mieter zwingen, Ihre Gäste außerhalb parken zu lassen.

3) Sie können weiterhin unberechtigt abgestellte Fahrzeuge abschleppen lassen und die Kosten bei den Fahrzeughaltern geltend machen.

Ergänzung vom Anwalt 01.07.2012 | 23:35

Das "Ihre" in meiner Antwort auf Ihre Frage muss selbstverständlich "ihre" heissen.
Bewertung des Fragestellers 2012-07-02 | 08:47


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"Dankeschön, dass sie mir so schnell und ausführlich und vor allem noch am Wochenende weiter geholfen haben. Nun weiß ich wenigstens, an was ich mich zu halten habe. Liebe Grüße! "
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-02
3,8/5.0

Dankeschön, dass sie mir so schnell und ausführlich und vor allem noch am Wochenende weiter geholfen haben. Nun weiß ich wenigstens, an was ich mich zu halten habe. Liebe Grüße!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
Berlin

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