medizin versicherung
| 28.06.2012 19:22
| Preis:
25,00 € |
Sozialrecht
Beantwortet von
Nach einem Sportunfall (Kreuzbandriss) verweigert die zuständige
Unfallversicherung die Schadensregulierung mit der Behauptung,
der Schaden sei durch eine bereits bestehende Vorschädigung verursacht
worden.
Demgegenüber kann jedoch, v.a. in anbetracht des Unfallhergangs,
auch davon ausgegangen werden, daß der Schaden auch ohne Vorschädigung
eingetreten wäre.
Die UV will jetzt ein Gutachten nach Aktenlage erstellen lassen und hat
2 Gutachter zur Auswahl genannt.
Ist der Sportler hierbei zur Mitwirkung verpflichtetet oder kann er dies ablehnen,
weil er keine Einflußmöglichkeiten auf den Begutachtungsprozess sieht und ein
Ergebnis im Sinne der Interessen der Unfallversicherung befürchten muß?
28.06.2012 | 21:58
Antwort
von
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es ist nicht ganz klar, ob es sich um die gesetzliche oder eine private Unfallversicherung handelt. Generell sind Sie verpflichtet an der Erstellung eines Gutachtens mitzuwirken. Es ist zunächst die Entscheidung der Versicherung, ob ein Gutachten nach Aktenlage erstellt wird, oder ob eine direkte Begutachtung erfolgt. Sie können dem Ansinnen aber durchaus widersprechen und darauf bestehen, dass eine Untersuchung stattfindet. Ihre Mitwirkung sollten Sie aber nicht verweigern. Sie können um Fall eines negativen Ausgangs in einem gerichtlichen Verfahren ohnehin ein ärztliches Sachverständigengutachten beantragen und in aller Regel, falls Zweifel am ersten Gutachten bestehen, wird auch ein neues Gutachten eingeholt, für das Sie dann untersucht werden.
Sie sollten im Ergebnis einen Gutachter wählen, aber auf eine Untersuchung bestehen, können das aber nicht erzwingen.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@hotmail.de
Nachfrage vom Fragesteller
30.06.2012 | 09:08
Danke für die Antwort. Eine Nachfrage:
Kann die KK des Sportlers - die ja auch
ein Interesse am Ausgang des Streits hat -
dazu verpflichtet werden, ihrerseits ein
Gutachten nach Aktenlage abzugeben?
MfG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.06.2012 | 15:29
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Einen Anspruch gegen die Krankenkasse haben Sie nicht, weil der MDK nur verpflichtet ist bei Klärung von Arbeitsunfähigkeit und bei Behandlungsfehlern ein Gutachten zu erstellen.
Bei einem Rechtsstreit zwischen Unfallversicherung und Versichertem ist die Krankenkasse aussen vor. Allerdings kann die Krankenkasse durchaus auf Seiten des Versicherten helfen und eine Anfrage bei der Krankenkasse ist natürlich möglich. Soweit die gesetzliche Unfallversicherung betroffen ist, würde aber die gesetzliche Krankenkasse nicht Partei ergreifen, da beides öffentlich rechtliche Einrichtungen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt