30.06.2012 | 10:06
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Kaeding
9 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
die Tätigkeit als geschäftsführer kann in zwei rechtliche Verhältnisse aufgeteilt werden.
Das erste ist das organschaftliche Verhältnis,
das zweite ist die arbeitsvertragliche Seite.
Laut dem Arbeitsvertrag sind Sie Geschäftsführer und dürfen damit die Gesellschaft intern leiten und alle Entscheidungen treffen, die Ihnen laut Arbeitsvertrag gestattet sind.Der Vertrag ist gültig, wenn keine auflösende klausel wg. Nichtberufung vorgesehen ist.
Da Sie aber noch nicht berufen wurden und entsprechend nicht im Handelsregister eingetragen sein dürften, können Sie die Gesellschaft nicht nach aussen vertreten und Verträge schließen, es sei denn Ihnen werden Einzelvollmachten durch Gesellschafterbeschluss erteilt.Eine nachträgliche Genehmigung erscheint mir aufgrund der Zeitschwierigkeiten der Gesellschafter problematisch.
Insbesondere sollten sie beachten, dass sie, wenn Sie Verträge mit Dritten geschlossen haben oder abschließen, diese von der Gesellschafterversammlung zugestimmt wird. Ansonsten könnten sie in der Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß
§ 177 BGB stehen.
Grundsätzlich sollten sie die Gesellschafter auffordern, Sie zum Geschäftsführer zu berufen, damit Sie Ihren Vertrag vollständig erfüllen können. Zugleich sollten sie möglicherweise mitteilen, dass sie den Vertrag kündigen, wenn keine Berufung erfolgt. Dies dürfte möglich sein, da es die Gesellschafter Ihnen unmöglich machen Ihren Vertrag vollständig zu erfüllen.
Problematisch ist auch, wenn kein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, da dann die Gesellschaft Ihren Pflichten (Steuererklärungen, Einholung von Genehmigungen)nach außen nicht nachkommen kann.
Für eine genaue beurteilung wären weitere Unterlagen und Darlegungen notwendig, insbesondere warum eine Berufung bisher nicht erfolgte.
Bei Rückfragen nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.Ich stehe aber auch gerne für eine weitere Mandatierung zur Verfügung.
Bitte beachten sie, dass dies nur eine Erstberatung aufgrund Ihrer Angaben ist und sich bei weiteren Sachverhaltsermittlungen die juristische Bewertung noch ändern kann.
Über eine Bewertung würde ich mich freuen.
Nachfrage vom Fragesteller
02.07.2012 | 09:59
Vielen Dank! Nur zur Klarstellung, da die Person in dem oben beschiebenen Sachverhalt nur arbeitsrechtlich als Geschäftsführer ist, wie aus Ihrer Antwort zu entnehmen, dann kann die Person nicht gegenüber der GmbH im Sinne eines Geschäftsführers haften, da ja keine Berufung stattgefunden hat, richtig? Ausnahme wäre natürlich der Fall, dass diese Person Verträge für die Firma abschließt ohne der entsprechenden Vertretungsmacht. Aber das gilt ja für jede andere Person, auch ohne Geschäftsführervertrag. Arbeitsrechtlich hat die Person auch ohne Bestellung zum Geschäftsführer nur einen Dienstvertrag und kann somit nicht als Arbeitnehmer geleten, richtig?
Wäre die Kündigung, welche Sie ansprechen, eine ordentliche oder ausserordentliche Kündigung, da die Gesellschaften den Vertrag nicht eingehalten haben?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.07.2012 | 10:11
Sehr geehrter Fragesteller,
eine haftung gegenüber der GmbH ergibt sich, wenn Pflichten aus dem Vertrag mit der GmbH verletzt werden, also keine ordnungsgemäßen Entscheidungen getroffen werden.Insbesondere sind Sie nach innen bei der Gesellschaft als Geschäftsführer tätig
Hinsichtlich der Einordnung als Arbeitnehmer oder selbständiger Dienstvertrag konmt es auf den Vertrag an, wobei jeder Arbeitsvertrag ein Dienstvertrag ist und nur hinsichtlich der Sozialversicherung,Lohnsteuer und einigen arbeitsrechtlichen Besonderheiten Unterschiede existieren.
Hinsichtlich der Kündigung würde ich eine außerordentliche Kündigung für gerechtfertigt halten, hilfsweise jedoch eine ordentliche aussprechen. Insbesondere da Sie als Geschäftsführer ohne Eintragung im HR ja an der ordnungsgemässen Erfüllung gehindert sind und insoweit ihre Position unsicher in Haftungsfällen ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage ausreichende beantworten.