28.06.2012 | 01:17
Antwort
von
Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
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105/12
Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre
Frage geschrieben am 28.06.2012 00:27:28
Hauskauf aus Zwangsversteigerung
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 70,00
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Aufschluss darüber, was genau (welche Teile eines Grundstücks (Grdst)im Rahmen einer Zwangsversteigerung (ZV) erworben wird, bietet zunächst der Inhalt des Zuschlagsbeschlusses (Sie waren ja Höchstbietender).
Regelmäßig gibt insbes. auch das Grundbuch (GB) Aufschluss. Denn nach Zuschlag (der dem dem Ersteher originäres Eigentum am Grundstück verschafft (
§ 90 Abs. 1 ZVG). Der Schuldner verliert sogleich sein Eigentum. Darauf folgt die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch. Darin wird regelmäßig vermerkt, worauf sich das von Ihnen erworbene Eigentum alles erstreckt.
Teilen Sie mir also bitte den Inhalt des GB mit, wie er vor und nunmehr nach der ZV aussah bzw. aussieht.
Mit „Wohneigentum 2 (bewohnt vom Kind des Verkäufers von WE 1)" müssten Sie ja meinen, dass das Kind EIGENT{MER an dem Haus war, das auf dem Grdst. stand, das nunmehr zwangsversteigert wurde. Vorher schien Garten, Grünbereich, Garage sowie Terrasse im Familienverbund gemeinschaftlich genutzt worden zu sein, war aber im Eigentum des „Verkäufers von WE 1)". Warum sprechen Sie von "Verkäufer"? Ist das Grdst. nicht zwangsversteigert worden?
War also nur das Wohnhaus des Kind des Verkäufers nicht mit von der Zwangsversteigerung umfasst?
Bitte klaeren Sie mich ueber die gestellten Fragen auf. Die Antworten auf die Fragen könnten Sie in der Nachfrageoption mitteilen.
Eine abschließende Beurteilung kann erst nach Beantwortung der Fragen erfolgen. Ich hoffe auf Ihr Verständnis.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen aber bereits jetzt einen Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des
§ 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller
28.06.2012 | 21:06
Hallo Herr Winkelmann,
das ersteigerte Grundstück ist mit zwei Wohnhäusern bebaut, die nebeneinander angeordnet sind.
Zitat Grundbucheintrag "1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Flur 1, Flurstück 39, Gebäude- und Freifläche, zu 544 qm, verbunden mit Sondereigentum an den Räumen im Aufteilungsplan mit Nr.1 bezeichnet"
Das Wohnhaus des Kindes war nicht von der Versteigerung erfasst, steht aber auf dem versteigerten Grundstück und ist dessen Eigentum.
Nach mehrmaligen lesen des Grundbucheintrages bin ich fast der Meinung, dass nur das Wohnhaus (WE1) vollständig mir gehört und der Rest des Grundstückes nur zur Hälfte.
Mit Ihren bisherigen Ausführungen haben Sie mir schon sehr geholfen.
Ich bedanke mich und verbleibe
Mit Freundlichen Grüßen,
Lehmann
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.06.2012 | 11:40
105/12
<
In Ihrem Fall dürfte § 1des Wohnungseigentumsgesetz
einschlägig sein. Sie haben ausgeführt, dass der Grundbucheintrag nachdem Sie das Grdst. Und das darauf stehende Haus ersteigert haben, lautet:
"1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Flur 1, Flurstück 39, Gebäude- und Freifläche, zu 544 qm, verbunden mit Sondereigentum an den Räumen im Aufteilungsplan mit Nr.1 bezeichnet"
Sie hatten weiter ausgeführt:
„Das Wohnhaus des Kindes war nicht von der Versteigerung erfasst, steht aber auf dem versteigerten Grundstück und ist dessen Eigentum."
Nach Abs. 2 ist Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Nach Abs. 3 ist Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des WEG das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
Sie dürften durch die Ersteigerung eine Wohnungseigentumsgemeinschaft mit dem „Kind" begründet haben, dergestalt, dass das schon vorher bestehende Eigentum an dem Gartenteil nach wie vor gemeinschaftliches Eigentum bleibt. Dies legt der Wortlauft des GB nahe. Es dürfte somit derart sein, dass Sie Alleineigentum an dem Wohnhaus (WE1) erlangt haben und der Rest des Grundstückes Ihnen nur zur Hälfte gehört, dieser Teil also im Miteigentum mit dem „Kindes" steht. Dies dürfe somit auch ein Nutzungsrecht daran haben.
Weitere Einzelheiten sollten Sie erfragen beim:
Amtsgericht Bad Salzungen
Grundbuchamt
Poststelle@agslz.thueringen.de
Kirchplatz 6
36433 Bad Salzungen
Oder einem Anwalt vor Ort.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend erneut darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)