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Anwaltlicher Interessenkonflikt?


25.06.2012 22:25 |
Preis: 35,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht


archiviert

Anfrage bitte ausschliesslich von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht/Erbrecht zu beantworten!

Information:

Mein Vater verstarb 2003. Er setzte laut gemeinschaftlichen notariellen Testament gemeinsam mit seiner jetzt noch lebenden Ehefrau (meine Mutter) seine beiden Söhne (meinen Bruder und mich) zu je 50% als nicht befreite Vorerben ein.

Damit ist zwischen meinem Bruder und mir eine Erbengemeinschaft = Gesamthandsgemeinschaft bis zum Tod meiner Mutter entstanden.

Leider muss ich nun u.a. die Erstellung des Nachlassverzeichnisses sowie die jährliche Ertragsausschüttung (Bankvermögen,Mieterträge) für die entstandene Erbengemeinschaft (aufgrund des testamentarischen Teilungsausschlusses bis zum Tod der Mutter) gerichtlich gegen die alleinigen Erbschaftsbesitzer einklagen(Mutter und Bruder lebten zum Todestag meines Vaters mit meinem Vater zusammen und beide bilden bis zum heutigen Tag eine Wohnggemeinschaft) .

Frage:

Meine Mutter und mein Bruder werden gerichtlich von ein und dem selben Anwalt per Mandat vertreten.
Er vertritt einerseits den zweiten noch lebenden Erblasser (meine Mutter) und zum anderen ein Mitglied der Erbengemeinschaft (meinen Bruder).
Es besteht nach meinem Empfinden formaljuristisch also ein Interessenkonflikt des Anwaltes.

Fragen:

a) Ist dies überhaupt rechtlich zulässig, und wenn nicht, welcher Paragraph regelt diese eventuell unkorrekte Vorgehensweise des Anwaltes?

b)Werden dadurch der Prozess und dessen richterlichen Beschlüsse ausser Kraft gesetzt?

c) Der zuständige Richter ist über diesen möglichen Interessenkonflikt des gegnerischen Anwaltes von meinem Anwalt mündlich informiert worden. Muss dies aus rechtlichen Gründen gegenüber dem Gericht schriftlich dann auch angezeigt werden, um Frage b) auszuschliessen?

Besten Dank für die Auskunft.
Eingrenzung vom Fragesteller 26.06.2012 | 20:07
Diese Frage wurde unbeantwortet archiviert. Eine Beantwortung ist nicht mehr möglich.
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