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Urteile und Paragraph zur anwaltskostenübernahme bei einer abmahnung


25.06.2012 22:00 |
Preis: 55,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth




Ich bitte unter berücksichtigung meines einsatzes eine detailreiche Antwort auf meine Frage.
Ein Konkurrenzunternehmen soll von uns abgemahnt werden. Im Vorfeld wurde hierzu bereits ein Anwalt zur Prüfung in Anspruch genommen der geprüft hat ob hier ein verstoss vorliegt. Für diese Tätigkeit hat der Anwalt eine rechnung erstellt die bereits bezahlt wurde. Wir möchten nun zum einen das unternehmen auffordern die unterlassungserklärung zu unterschreiben sowohl auch die Kosten die uns durch den anwalt entstanden sind zu übernehmen.
Ist das unternehmen verpflichtet diese kosten zu bezahlen? Wenn ja nennen sie uns bitte einen entsprechenden paragraphen sowie auch urteile auf die wir hinweisen können falls das unternehmen sich weigert diese kosten zu tragen.
Ich bitte hier bitte entsprechende urteile und auch paragraphen zu nennen die wir unserem schreiben beifügen können daher auch der hohe einsatz.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema:
Abmahnung
26.06.2012 | 00:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
266 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Die Beantwortung Ihrer Frage richtet sich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Danach kann ein Unternehmen, welches einen Mitbewerber wegen einer Rechtsverletzung aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts abmahnt den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen soweit die Abmahnung berechtigt gewesen ist.

Ein Unternehmen kann die für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangen, BGH WRP 2008, 1188; OLG Stuttgart WRP 2007, 688; OLG Karlsruhe WRP 1996, 591.

Vergleichbare Normen gibt es auch für den Bereich des Markenrechts (§ 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 MarkenG) und des Urheberrechts (§ 97 a UrhG).

Die Erstattungspflicht der Anwaltskosten nach dem MarkenG haben folgende Gerichte als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erachtet:
BGH GRUR 2008, 996; OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 370, 371; OLG Hamm, MMR 2001, 611, 612; OLG Hamburg MarkenR 2007, 155, 157.

Im Urheberrecht geben folgende Entscheidungen das Recht auf Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten nach § 97 a UrhG wieder: BGH GRUR 1990, 1012, 1014; LG München I, MMR 2006, 339, 340,; BGH GRUR 2000, 337, 338.

Zu den Aufwendungen gehören auch die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts und sämtliche Auslagen, die das Unternehmen durch die Rechtsverletzung hatte.

Diese Kosten werden als Schadensersatz geltend gemacht.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen, gerne zur Verfügung.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Mit freundlichen Grüßen


IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
Oerlinghausen

266 Bewertungen
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