366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1076 Besucher | 6 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Unterhaltszahlungen an Sohn 18 Jahre
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Unterhaltszahlungen an Sohn 18 Jahre

Unterhaltszahlungen an Sohn 18 Jahre


| 25.06.2012 08:20 |
Preis: 25,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen 18jährigen Sohn der mich und meine Familie in schlimmster Form schriftlich beleidigt und massiv bedroht hat. Ich habe schon überlegt ob ich eine Anzeige stellen sollen ?
Muss ich einem Kind mit dem ich seit 16 Jahren keinen Kontakt habe noch nicht einmal weiß was er macht - er schreibt er gehe noch zur 2 Jahre zur Schule, dann 2 Jahre Abi, dann 3 Jahre Ausbildung ? - Er hat einen Hauptschulabschluß. Ich bekomme aber keinerlei Auskünfte außer das er bei einer Schule angemeldet ist und die Hauptschule abgeschlossen hat.

Mir geht es nur darum ob ich an mein Kind Unterhalt zahlen muss wenn er mich und meine Familie in schriftlicher Form massiv bedroht und auf das äußerste beleidigt.

Mit freundlichen Grüßen
Danke.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 134 weitere Antworten zum Thema:
18 Unterhaltszahlungen Jahre Sohn
Eingrenzung vom Fragesteller 25.06.2012 | 08:30
25.06.2012 | 08:46

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

Ihre Unterhaltspflicht könnte gem. § 1611 Abs. 1 BGB entfallen sein.

Danach kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte "sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht" hat und "wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre."

Ob dies in Ihrem Fall zum Tragen kommt, wird sich nach der Schwere der Verfehlung, also der Drohungen und Beleidigungen richten, was konkret zu prüfen wäre. Sie können sich dazu gerne an mich wenden.

Grundsätzlich besteht aber die Möglichkeit, dass Sie keinen Unterhalt zahlen müssen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

Internetrecht - Urheberrecht -
Mietrecht - Familienrecht

Nachfrage vom Fragesteller 25.06.2012 | 09:05

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ist es empfehlenswert eine Anzeige zu machen ?

Danke!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.06.2012 | 09:26

Das kann ich nicht sagen, ohne den Inhalt der Beleidigungen und Drohungen zu kennen.

Nachteilig wird eine Strafanzeige aber kaum sein.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

Bewertung des Fragestellers 2012-06-27 | 10:40


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-27
4,6/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Köln

696 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Urheberrecht