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Blutprobe bei renitentem Verhalten


| 21.06.2012 20:29 |
Preis: 28,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler




Ist es sinnvoll bzw. überhaupt möglich, ein Beweiserhebungsverbot für eine bereits entnommene Blutprobe durchzusetzen, wenn ich einen Zeugen habe, der die angebliche "Gefahr im Vollzug" wiederlegt, die eine Blutprobe veranlasste?
Heute kam die Vorladung zur Vernehmung. Kann ich in diesem Fall überhaupt etwas aussagen, das mir zu Gunsten kommt? Bisher habe ich jede Aussage verweigert.

Hintergrund: Anfang der Woche wurde ich abends auf dem Weg nach Hause, 3 Meter vor meiner Haustüre, wegen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Als der Beamte mir dann sagte, mir nun in die Augen zu leuchten, teilte ich ihm in ruhigem Ton mit, diesem Test nicht zuzustimmen. Daraufhin schubste er mich gegen den Polizeiwagen und nahm mich mit der Begründung fest, Ihn angeschrien zu haben, was gelogen war. Ein Freund beobachtete und hörte die Situation, da er sich in meiner Wohnung am Fenster zur Straße befand. Mein renitentes Verhalten veranlasste Ihn, mich mit aufs Revier zu nehmen, um mir eine Blutprobe entnehmen zu lassen. Noch während ich mit Handschellen auf dem Rücksitz saß, versuchten die Beamten einen Richter zu erreichen, um ihm mitzuteilen, dass ich rote Augen habe. Sie erreichten nur seine Mailbox und fuhren los. Auf dem Polizeiparkplatz durchsuchte mich dann der Beamte mit der Begründung, dass ich nach der Fahrt ohnehin keine Chance hätte, dieser Untersuchung aus dem Weg zu gehen. Dabei stellte er ca. 1 Gramm Marihuana sicher. Da sich wahrscheinlich THC und mit Sicherheit THC-Abbauprodukte in meiner Blutprobe feststellen lassen werden, bange ich nun um meinen Führerschein. Ich befinde mich noch zwei Monate in der Probezeit und habe mir bisher nichts zu Schulden kommen lassen. Da ich auf dem Revier insgesamt 5 Beamte dabei beobachtete, wie sie einem der Beamten bei der Erstellung des Berichtes assistierten, vermute ich, dass sie sich gegen alle Eventualitäten abgesichert haben.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Verhalten
21.06.2012 | 22:31

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Die Annordnung einer Blutprobe unterliegt nach § 81 a II StPO dem Richtervorbehalt. Ich gehe davon aus, dass eine richterliche Anordnung nicht vorlag. Bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft oder Ihre Ermittlungspersonen die Anordung treffen. Die Dringlichkeit muss in Fällen, in denen der Richter nicht erreichbar ist, in der Akte besonders dokumentiert werden. Dies dürfte bei Ihnen erfolgt sein. Ihre roten Augen und die gefundenen Drogen gaben Anlass zur Annahme, dass Sie unter Drogeneinfluss gefahren sind.

Selbst wenn ein Verstoß gegen § 81 a II StPO vorläge, folgt daraus nach der Rechtsprechung nicht zwingend ein Verwertungsverbot. Es kommt immer auf eine Abwägung im Einzelfall an.

Es kommt auch darauf an, ob die Polizei willkürlich den Richtervorbehalt umgangen hat und ob versucht wurde den Richter oder Staatsanwalt zu erreichen.

Man kann also anhand Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilen, ob es Sinn macht, gegen die Verwertung der Blutprobe vorzugehen. Ganz Aussichtslos ist die Sache aber generell nicht.

Allerdings scheint die Polizei in Ihrem Fall darauf geachtet zu haben, die Formalitäten einzuhalten.
Letztlich müßte man die Ermittlungsakte anfordern und Akteneinsicht nehmen.

Sie sollten sich am besten nicht zu Vorwürfen äußern und sollten einen Anwalt beauftragen, wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten. Der Anwalt kann dann Aktenensicht nehmen und beurteilen, ob eine Verteidigung Sinn macht.

Die Aussage Ihres Freundes kann eine Rolle spielen, wenn Ihnen beispielsweise auch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen wird.



Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@hotmail.de


Bewertung des Fragestellers 2012-06-23 | 11:13


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Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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