364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1382 Besucher | 15 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Unterhaltszahlung ab 18. Lebensjahr und Kra...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Unterhaltszahlung ab 18. Lebensjahr und Kra...

Unterhaltszahlung ab 18. Lebensjahr und Krankenversicherung


| 20.06.2012 10:13 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,
der Sohn meines Lebensgefährten wird im Oktober 2012 18 Jahre alt. Er geht noch zur Schule (=Abitur) und wird anschließend studieren. Der Sohn lebt bei der Kindesmutter. Bis Oktober ist der Unterhalt notariell für den Sohn und die geschiedene Ehefrau geregelt.
Mein Lebensgefährte ist selbständig tätig und privat krankenversichert. Die KM verdient zur Zeit ca. 800 Euro und erhält das Kindergeld.
Wieviel Unterhalt muss mein Lebensgefährte ab 11/2012 für den Sohn zahlen, wie erfolgt die KV des Sohnes und kann der Unterhalt dem Sohn direkt überwiesen werden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 302 weitere Antworten zum Thema:
Krankenversicherung Unterhaltszahlung 18. Lebensjahr
20.06.2012 | 10:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

Wieviel Unterhalt der Sohn vom Vater verlangen kann, hängt vom Einkommen des Vaters ab.

Nach der Düsseldorfer Tabelle bemisst sich der Unterhalt bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können, müsste also das unterhaltsrelevante Einkommen des Vaters bekannt sein. Bei Selbständigen ist dies nicht einfach festzustellen - und auch nicht im Rahmen dieser Anfrage für Ihren Einsatz zu realisieren. Gerne nehme ich aber gegen angemessene Vergütung eine konkrete Unterhaltsberechnung vor, wenn Sie mir die notwendigen Unterlagen (Steuerbescheide und -erklärungen der letzten 3 Jahre, Nachweise über Belastungen, Versicherungen, Kredite etc.) zuleiten.


Der Kindesunterhalt ist ab Volljährigkeit direkt an das Kind zu zahlen - dieses ist ja Anspruchinhaber.

Unklar ist auch, wie die Krankenversicherung des Sohnes derzeit geregelt ist. Solange das Kind kein eigenes Einkommen hat, muss es sich nicht selbst versichern, sondern bleibt weiterhin über die Eltern versichert. Ich gehe davon aus, dass das Kind derzeit gesetzlich über die Mutter versichert ist - daran würde sich ab Volljährigkeit auch nichts ändern.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

Internetrecht - Urheberrecht -
Mietrecht - Familienrecht

Nachfrage vom Fragesteller 20.06.2012 | 11:11

Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ist der zustehende Unterhalt, wir gehen jetzt mal von der 4. Altersstufe lt. Düsseldorfer Tabelle aus, von beiden Elternteilen hälftig zu tragen oder nur vom Vater, wenn die Ehefrau unter dem Selbstbehalt verdient bzw. arbeitslos ist? Auch bei der KV dachte ich, dass das Kind bei dem krankenversichert sein muss, der privat krankenversichert ist?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.06.2012 | 20:01

Sehr geehrte Ratsuchende,

der zu zahlende Unterhalt richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Der vom Vater zu zahlende Anteil bestimmt sich sodann nach seinem Anteil am Gesamteinkommen. Wenn die Mutter keinen Unterhalt zahlen muss, weil Sie weniger als den Selbstbehalt verdient, muss natürlich allein der Vater zahlen - in Höhe seines Anteils.

Was die Krankenversicherung angeht, kommt es darauf an, wie das Kind bislang versichert ist. Ist es bei der Mutter gesetzlich mitversichert, bleibt es das auch bei Volljährigkeit. Privat versichert werden muss das Kind, wenn der privat versicherte Elternteil ein höheres Einkommen als der gesetzlich versicherte Elternteil hat und sein Einkommen eine bestimmte, in § 10 Abs. 3 SGB V gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze übersteigt.

Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann ich ohne genaue Prüfung nicht feststellen.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

Bewertung des Fragestellers 2012-06-21 | 07:48


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Schnelle Antwort, auch auf die Nachfrage, jederzeit gerne wieder"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-21
4,8/5.0

Schnelle Antwort, auch auf die Nachfrage, jederzeit gerne wieder


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Köln

696 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Urheberrecht