20.06.2012 | 12:13
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Fragen gerne wie folgt:
Nach Ihren Ausführungen besteht kein schriftlicher Vertrag mit der Hausverwaltung.
Dies ist jedoch für eine Haftung grundsätzlich unschädlich.
Bei einer ordnungsgemäß bestellten Hausverwaltung ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Pflichten eines Verwalters sind in
§ 27 WEG geregelt.
Zu dem 1. Punkt kann ich hier allerdings keine Pflichtverletzung der Verwaltung feststellen.
Ohne gesonderten Beschluß bzw. Vereinbarung gehört es nicht zu den Pflichten einer Hausverwaltung den jeweils billigsten Stromanbieter zu beauftragen.
Dies ist im Übrigen auch durchaus in Ihrem Interesse. Der billigste Stromanbieter der vergangenen Jahre hat Vorauszahlung verlangt und ist kürzlich spektakulär in Insolvenz gegangen, mit dem Ergebnis des Verlusts der Vorauszahlungen.
Daher wäre ein Wechsel zu diesem Anbieter vermutlich teurer gekommen, als Ihr derzeitiger Anbieter.
Der richtige Weg wäre in diesem Fall im Rahmen einer Eigentümerversammlung den Wechsel des Anbieters zu beantragen. Wenn dies abgelehnt wird kann u.U. gerichtlich gegen diesen Beschluß vorgegangen werden.
Zu Ihrer 2. Frage: Hier sehe ich allerdings eine mögliche Pflichtverletzung der Hausverwaltung.
Die Hausverwaltung hat grundsätzlich nach
§ 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG folgende Pflicht:
„ 1. Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet,
5.
alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;"
Dies beinhaltet auch eine gewisse Prüfungspflicht, ob die Zahlungsvoraussetzungen für die Leistung der Zahlung vorliegen.
Jedenfalls dürfte es der Pflicht der Hausverwaltung entsprechen für eine Korrektur der falschen Rechnung zu sorgen. Insofern können Sie gleichfalls wie oben ausgeführt versuchen einen Beschluß bei einer Eigentümerversammlung herbeizuführen.
In diesem Fall dürfte auch ein entsprechender Anspruch auf Zustimmung gegenüber den anderen Eigentümern bestehen, da eine Korrektur der falschen Rechnung einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
Dieser Anspruch wäre dann auch gegen die anderen Wohnungseigentümern gerichtlich durchsetzbar.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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Nachfrage vom Fragesteller
20.06.2012 | 21:07
Nachfrage zu 1.
- Von der HV wurde eine Preiserhöhung von über 40% gezahlt, ohne den Anbieter zu wechseln. Der von mir genannte Schaden wurde durch Vergleich mit einem Anbieter mit monatlicher Abschlagszahlung errechnet,also keinerlei höheres Risiko. Aber verstehe ich richtig, dass ohne entsprechenden Beschluss der Eigentümer die HV nicht zu einem kostengünstigen Bezug von Leistungen verpflichtet ist?
Nachfrage zu 2.
- Ich habe die fehlerhafte Wasserrechnung unmittelbar nach der Eigentümerversammlung festgestellt. Eine nächste Eigentümerversammlung wird in etwa einem Jahr stattfinden.
Bitte stellen Sie ihre Antwort konkret auf meine beiden Fragen ab, vielen Dank.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.06.2012 | 23:39
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Zu Frage 1:
Es geht darum, daß die Hausverwaltung keine generelle Pflicht hat, ständig Angebote von anderen Anbietern zu überprüfen.
Daher kommt eine Pflichtverletzung – und ein Schadensersatzanspruch – nur in Betracht, wenn z.B. ein Beschluß der Eigentümerversammlung existiert, den Anbieter zu wechseln. Einen solchen Beschluß ist die Hausverwaltung dann verpflichtet umzusetzen.
Zu Frage 2:
Für einen entsprechenden Beschluß zur Korrektur muß man nicht ein Jahr bis zur nächsten Eigentümerversammlung warten.
Es wäre z.B. auch an einen Umlaufbeschluß zu denken.
Jedenfalls besteht kein Zweifel, daß die Hausverwaltung eine Pflicht zur Korrektur hat und diese gegebenenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Sie sollten die Hausverwaltung noch einmal schriftlich darauf hinweisen und bei fortgesetzter Weigerung das weitere Vorgehen mit einem Rechtsanwalt abstimmen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt