05.11.2006 | 18:20
Antwort
von
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Wie Ihnen offenbar bekannt ist, gehen Unterhaltsansprüche von Sozialhilfeempfängern gegenüber Verwandten kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der von ihm geleisteten Aufwendungen über.
Ebenso gehen auch die Auskunftsansprüche aus
§ 1605 BGB auf das Sozialamt über, wie §
94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII klarstellt.
Dies bedeutet für Sie, dass Sie auf Verlangen grundsätzlich alle zwei Jahre verpflichtet sind, über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Berechnung Ihrer Unterhaltsverpflichtung im Form einer systematischen Aufstellung Auskunft zu geben. Darüber hinaus besteht zum Teil eine Verpflichtung zur unaufgeforderten Information bei gravierenden Veränderungen, die auf die Unterhaltsverpflichtung unmittelbar Einfluss haben, wie etwa die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Weiter gehende Erklärungen haben Sie nicht abzugeben und auch nicht zu unterschreiben. Es ist aber durchaus empfehlenswert, zusammen mit der Aufstellung Ihrer Einkünfte diejenigen Umstände vorzutragen, die zu einem Wegfall oder zu einer Beschränkung Ihrer Unterhaltspflicht führen können:
2.
Die Vorschrift des
§ 1611 BGB kennt drei Tatbestände:
a) Bedürftigkeit des Berechtigten infolge eigenen sittlichen Verschuldens.
Hier werden Sie die mögliche Trunksucht Ihrer Eltern ins Spiel bringen können. Allerdings haben Sie letztlich auch den Nachweis zu führen, dass Ihr Vater gerade infolge des Alkoholkonsums bedürftig geworden ist. Ein solcher Nachweis könnte gegebenenfalls auch durch ärztliche Begutachtung erfolgen, wenn Sie darauf bestehen.
b) Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem Verpflichteten.
Hier können Sie argumentieren, dass Ihre Eltern und somit auch Ihr Vater Ihnen keine begabungsgemäße Ausbildung haben zukommen lassen. Hierzu war er gemäß
§ 1610 Abs. 2 BGB aber verpflichtet. Anders verhält es sich, wenn es damals schon die wirtschaftliche Situation Ihrer Eltern objektiv nicht erlaubt haben sollte, Sie entsprechend Ihren Fähigkeiten und Neigungen zu fördern. Allerdings entnehme ich Ihrer Schilderung, dass Ihre Eltern viel Geld für Zigaretten und
Alkohol ausgegeben haben, anstatt es für den Bedarf der Familie zu verwenden. Nach
§ 1603 Abs. 2 BGB haben Eltern jedoch eine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern, solange sie noch zu Hause wohnen und die Schule besuchen. Auch der Umstand, dass Sie bereits ab dem elften Lebensjahr gezwungen waren, für Ihren eigenen Lebensunterhalt (mit) aufzukommen, spricht für eine schwere Unterhaltspflichtverletzung im Sinne einer groben Vernachlässigung. Auch mussten Sie vermutlich selber viel Geld in Ihre Ausbildung investieren.
c) schwere Verfehlung gegenüber dem Verpflichteten
Hierunter versteht man ein Verhalten, das einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lässt. Es muss sich aber um sehr heftige sittliche Verstöße handeln, wie tätliche Angriffe, Bedrohungen, tiefe Kränkungen, Denunziationen und dergleichen. Nicht ausreichend sind z.B. Taktlosigkeit sowie die Ablehnung jeglichen Kontakts.
Die Tatsache, dass Ihre Eltern sich nie bei Ihnen melden, würde ich nach Ihren Angaben noch nicht als schwere Verfehlung im oben genannte Sinn einstufen. Im Zusammenhang mit den anderen beiden Tatbeständen erhält das Verhalten Ihrer Eltern aber insgesamt auch mehr Gewicht.
Vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung sehe ich – obwohl die Anwendung des
§ 1611 BGB in der Rechtsprechung eher zurückhaltend ist – für Sie dennoch recht gute Aussichten, mit Erfolg eine Herabsetzung des Unterhalts verlangen zu können.
3.
Soweit Sie durch die Erfüllung der Unterhaltspflicht selbst bedürftig würden oder sonst eine unbillige Härte vorliegt, findet kein gesetzlicher Forderungsübergang statt (§
94 Abs. 3 SGB XII).
Daneben steht Ihnen auch ein die Unterhaltspflicht begrenzender Selbstbehalt zu, in Höhe von mindestens € 1.400 (einschließlich mindestens € 450 Wohnkosten, auch wenn diese tatsächlich niedriger sind) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.
Eine unbillige Härte im oben genannte Sinne dürfte hier nicht vorliegen. Damit sind andere Fälle gemeint, z.B. wenn zu befürchten ist, dass durch die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen eine nachhaltige Störung des Familienfriedens eintritt, die das weitere Verbleiben des Hilfeempfängers im Familienverband erschweren würde.
Ich hoffe, ich konnte ihnen eine brauchbare erste rechtliche Orientierung vermitteln.
Gerne können Sie sich im Rahmen der Nachfragefunktion erneut an mich wenden. Gerne übernehme ich auch Ihre weitere Vertretung, falls erforderlich und erwünscht.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt