DE Frage geschrieben am 03.11.2006 21:37:00

Betreff: Welche Strafe bei Betug/Untreue


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 7515
Folgendes zum Sachverhalt:
bin 3 Jahre im Ausland bei einer Firma gewesen. Seit Ende 2004 bis zum Jahr 2005 wurden einige Kundenrechnungen, die die Kunden bar bezahlt haben von wieder storniert. Daher ging die Buchung auf 0 auf und das Geld war quasi zu viel in der Kasse. Daher wurde das Geld teilweise von der Firma selbst benutzt um eine Reinigungskraft zu bezahlen (Schwarzarbeit) und zum Teil habe ich leider auch Geld entnommen. Die genaue Summe ist leider nicht genau zu ermitteln. Ich denke es ist ein Betrag zwischen 15.000-20.000 Euro. Daher ist es aber sehr schwierig zu beweisen, dass das Geld auch zum Teil für die Firma verwendet worden ist. Teilweise hat sich sogar der Geschäftsfühter selbst Geld entnommen. Das Problem ist nur, dass zum größten Teil mein Name auf den Rechnungen erscheint, und daher nunmal von mir auszugehen ist. Zum wurden auch teilweise Rechnungen manipuliert! Hier wurden auch speziell für den Geschäftsführer Rechnungen gefälscht um diese bei Banken einzureichen! Auch hier habe ich mir einen Vorteil verschafft und dies auch zu meinen Gunsten getan.

Seit dem 03/2006 bin ich nun bei einer neuen Firma beschäftigt gewesen. Mein führerer Arbeitgeber rief nun dort an und machte meinen Namen so sehr schlecht, dass ich leider dort nach 4 Wochen wieder gekündigt worden bin. Ich habe also meinen Job verloren.

Um die Sache nicht zu verschlimmern, habe ich von einer Klage gegen meinen frühreren Arbeitgeber abgesehen!

Nebenbei hatte ich auch ein Gewerbe, wo mir nun einige Kunden abgesprungen sind, da mein frührerer Arbeitgeber meinen Kunden mitteilte, dass gegen mich bei der Staatsanwaltschaft ermittelt wird.

Die Angelegenheit ist auch nun zum Landgericht gegangen. Die Firma hat mich nun verklagt auf einen Schaden von 15.000 Euro. Eine aussergerichtliche Einigung oder einen Vergleich wurde leider abgelehnt.

Meine Frage nun, welche Strafe habe ich nun zu erwarten?

Welche Schritte würden Sie mir empfehlen, gegen meinen frühreren Arbeitgeber vorzugehen? Hier wurde auch sehr viel Mist gebaut.

Ich hoffe eine Antwort von Ihnen und verbleibe
mit freundlichen Grüssen


Antwort geschrieben am 03.11.2006 22:52:34
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (univ.) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5669495
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich entsprechend dem dargestellten Sachverhalt wie folgt beantworte:

Sollte die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft gegen Sie Ermittlungen aufgenommen haben, so empfehle ich Ihnen sich alsbald um anwaltschaftliche Hilfe von einem erfahrenem Strafverteidiger zu bemühen. Bei einer Vernehmung steht es Ihnen nach dem Gesetz frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Von Ihrem Aussageverweigerungsrecht sollten Sie grundsätzlich Gebrauch machen, bis der Strafverteidiger in Ihrem Auftrag bei der Ermittlungsbehörde Akteneinsicht genommen hat.

Erst dann kann die Rechtslage näher beurteilt werden.

Zunächst darf ich allerdings auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes zu in Betracht kommenden Delikten und einem damit zu befürchtendem Strafmaß wie folgt ausführen:

In Betracht kommen Straftaten wie Urkundenfälschung, Untreue und Betrug zum Nachteil des alten Arbeitgebers, sowie Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Bank. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Strafrahmen bei den genannten Delikten beträgt jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Sollte das Regelbeispiel des sogenannten Betrugs in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB angenommen werden, so ist die zu befürchtende Strafe sogar Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt beispielsweise in der Regel vor, wenn der Täter nach § 263 Abs. 3

Nr. 1 StGB gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

oder nach

Nr. 2 einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.10.2003 - Az.: 1 StR 274/03 - für Recht befunden, dass das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB bei einem Betrugsschaden unter 50 000,00 €uro nicht gegeben sein soll. Dennoch würde ich an Ihrer Stelle gegenüber dem ehemaligen Argbeitgeber im zur Zeit laufenden Zivilverfahren den Ball flach halten. In diesem Verfahren können Sie ohnehin nicht mit Ihnen womöglich zustehenden Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Geschäftsschädigung aufrechnen, da bei Ansprüchen aus unerlaubter vorsätzlicher Handlung nach § 393 BGB ein sogenanntes Aufrechnungsverbot besteht. Diesbezüglich sollten Sie den Sie im Zivilprozess vertretenden Rechtsanwalt um weitergehende Beratung ersuchen. Insbesondere wäre an die Möglichkeit zur Erhebung einer Widerklage zu denken. Auch sollte der zivilrechtlich beauftragte Anwalt zunächst prüfen, inwieweit Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen Sie überhaupt bewiesen werden können.

Im Übrigen würde ein Strafgericht bei der Strafzumessung folgende Umstände, die für und gegen den Täter sprechen gegeneinander abwägen:

- die Beweggründe und Ziele des Täters

- die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille

- das Maß der Pflichtwidrigkeit

- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

- das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

- sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach § 46 a StPO bei einem sogenannten Täter - Opfer - Ausgleich das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern kann. Zu Einzelheiten sollten Sie einen mit der Akteneinsicht beauftragten Rechtsanwalt vor Ort befragen.

Leider kann ich Ihnen zur Zeit keine günstigere Einschätzung der Rechtslage abgeben. Das zu erwartende Strafmaß wird allerdins auch maßgebend von Punkten wie einschlägigen Vorstrafen und nicht zuletzt von Ihrer Geständnis - und Einsichtsbereitschaft im Falle einer von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage abhängen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
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