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Internet Abo-Falle / Elitepartner


13.06.2012 22:30 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 2 Stunden

Offenbar bin ich leider in eine Internet-Abofalle getappt. Ich habe letztes Jahr am 09.10.2011 bei der Internet-Singlebörse "ElitePartner" eine so genannte 6-Monate Premium-Mitgliedschaft für 159,61 € abgeschlossen und diese natürlich auch bezahlt. Ich war davon ausgegangen, dass der Vertrag nach diesen sechs Monaten ausläuft und beendet ist. Nun behauptet die Firma EliteMedianet aber, dass sich der Vertrag auf Grund von in den AGB versteckten Regelungen automatisch um ein Jahr verlängert hat, weil ich nicht fristgerecht vor Vertragsende gekündigt habe und verlangt 491,30 € + Mahngebühren für den Zeitraum von 09.04.2012 bis 09.04.2013 von mir. Nachdem ich einen Brief von einem Inkassobüro erhalten habe, habe ich versucht per Einschreiben mit Rückschein den Vertrag zu widerrufen oder fristlos zu kündigen (siehe unten). Als Reaktion hierauf besteht Firma EliteMedianet aber auf dem Vertragsende 09.04.2013 und verlangt die Bezahlung für den ganzen Zeitraum (siehe unten).
Zu welchem Vorgehen würden Sie mir raten? Sind die Mahnschreiben (wie öfters in Internetforen zum Thema behauptet wird) nur ein Bluff oder ist es besser schnell zu bezahlen bevor die Mahngebühren steigen?
Zusätzlicher Hinweis: Ich habe die Emails der Firma EliteMedianet durchsucht und im gesamten Zeitraum keine Widerrufsbelehrung gefunden, die nach meinen Kenntnissen aber eigentlich vorgeschrieben ist.


*********************************************
Mein Kündigungsschreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerrufe ich den Vertrag (ChiffreXXXXXXX) da ich nicht über meine Widerrufs-möglichkeiten belehrt wurde.
Hilfsweise kündige ich außerdem auf Grundlage von §627 Absatz 1meine kostenpflichtige Mitgliedschaft (Chiffre: XXXXXX) fristlos mit sofortiger Wirkung. Zusätzlich kündige ich hilfsweise auch fristgerecht zum nächstmöglichen Kündigungstermin.
Bitte senden Sie mir unverzüglich eine schriftliche Bestätigung meiner Kündigung unter Angabe des Beendigungszeitpunktes zu.
Unterschrift

***********************************************
Reaktion der Firma EliteMedianet

Eine Vertragsverlängerung stellt keinen Neukauf dar. Aus diesem Grund beginnt die Widerrufsfrist nach der Verlängerung nicht erneut. Dementsprechend können wir Ihrem Wunsch nach einer sofortigen Beendigung Ihrer Premium-Mitgliedschaft bzw. einem Widerruf nicht entsprechen. Wir bitten Sie dafür um Verständnis.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir auf die Erfüllung des von Ihnen mit uns abgeschlossenen Vertrags bestehen müssen und Ihnen die Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit - also dem 09.04.2013 - bestätigen. Einer vorzeitigen Vertragsauflösung können wir nicht entsprechen.

Nach Rücksprache mit unserer Rechtsabteilung möchten wir Sie darauf hinweisen, dass eine Online-Partnervermittlung nicht als "Dienst höherer Art" gilt und somit ein Kündigungsrecht gem. § 627 BGB nicht besteht. Weder bei der Vertragsanbahnung noch beim Vertragsschluss oder der Vertragsdurchführung besteht ein persönlicher Kontakt zu einem Mitarbeiter von uns. Auch die Erbringung der Leistung selbst
(Erteilung von Partnervorschlägen) beruht nicht auf einem individuellen Tätigwerden eines unserer Mitarbeiter, sondern ist das Ergebnis eines computergesteuerten Abgleiches verschiedener Nutzerprofile.

Daraus ergibt sich somit, dass sämtliche vertragliche Leistungen und Kontakte nur auf der Basis automatisierter elektronischer Datenverarbeitung erbracht werden, und somit nicht mehr von einer persönlichen Vertrauensstellung im Sinne von § 627 BGB ausgegangen werden kann (vgl. auch AG Heidelberg, Urteil vom 25.11.09, 29 C 385/09; AG Hamburg, Urteil vom 18.07.2011, 5 C 60/11; AG München, Urteil vom 05.05.2011, 172 C 28687/10; AG Bonn, Urteil vom 22.09.2011, 104 C 256/11; AG Heinsberg, Urteil vom 18.07.2011, 35 C 57/11).
Da wir Ihre Angelegenheit bereits an unser Inkassobüro übergeben haben, wenden Sie
sich bitte hinsichtlich Ihrer Anfragen an unser Inkassounternehmen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 110 weitere Antworten zum Thema:
Internet
13.06.2012 | 23:16

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

Ein Widerrufsrecht wird Ihnen nicht mehr zustehen, da hier § 312d Abs. 3 BGB einschlägig sein wird:

"Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."

Sie haben die Leistung in Anspruch genommen und auch bereits bezahlt - damit ist der Vertrag erfüllt worden.

Ob sich der Vertrag aber auch automatisch verlängert hat, müsste geprüft werden. Dazu wird es darauf ankommen, ob Sie bei Vertragsschluss klar und deutlich auf die Verlängerung bei unterlassener Kündigung hingewiesen wurden. War dies nicht der Fall, könnten Sie sich darauf berufen, dass eine Vertragsverlängerung nicht wirksam vereinbart wurde. Es wird hier aber auf die konkreten Informationen bei Vertragsschluss ankommen.

Wenn elitepartner als Partnerschaftsvermittlung aktive Leistungen zur Partnerschaftsvermittlung erbringt, wie Persönlichkeitsanalysen, Matching-Tests, Auswertung von Fragebögen etc. käme eine Qualifizierung als höherer Dienst iSd. § 627 BGB in Betracht - Sie hätten dann jederzeit ein fristloses Kündigungsrecht.

Wenn es sich aber nur um eine Singlebörse handelt, die die technischen Möglichkeiten bereitstellt, mit anderen Singles in Kontakt zu treten, aber keine darüberhinausgehenden Leistungen erbringt, findet § 627 BGB keine Anwendung.

Wenn Sie die Zahlung also verweigern und elitepartner die Forderung gerichtlich geltend macht, müsste das Gericht sich mit den angebotenen Leistungen von elitepartner befassen und die Frage der Anwendbarkeit von § 627 BGB klären - eine Prognose erscheint hier ohne nähere Kenntnisse über elitepartner kaum möglich.

Da Ihnen das Angebot und die angebotenen Leistungen aber bekannt sind, sollten Sie die Chancen und Risiken einer gerichtlichen Klärung aber auf der Grundlage meiner Ausführungen besser einschätzen können.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
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50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
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Nachfrage vom Fragesteller 14.06.2012 | 22:35

Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre Erläuterungen. Bezüglich der Gültigkeit der automatischen Vertragsverlängerung wäre ich noch an genaueren Informationen interessiert. Sie sagen, dass die Verlängerung nur gültig ist, wenn bei Vertragsschluss klar und deutlich auf die Verlängerung bei unterlassener Kündigung hingewiesen wurde. In Emails der Firma EliteMedianet habe ich vor dem Ablauf der Kündigungsfrist keinen Hinweis auf eine automatische Vertragsverlängerung gefunden. Erst am Tag nach der Verlängerung (am 10.04.12) kam eine Email mit dem Hinweis, dass sich der Vertrag nun um ein Jahr verlängert habe. In den AGB (Auszug siehe unten) wird nur indirekt auf eine automatische Vertragsverlängerung hingewiesen. Vermutlich wird es auf der Internetseite beim Vertragsabschluss einen mehr oder weniger gut versteckten Hinweis gegeben haben, daran kann ich mich nach einem halben Jahr natürlich nicht mehr erinnern. Ist dies ausreichend für die Gültigkeit der Vertragsverlängerung?

**********************************************
Auszug aus den AGB

7. Kündigung
Das Mitglied hat das Recht, den Vertrag - insbesondere zur Abwendung der automatischen Verlängerung - unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfrist (Rubrik "Preise und Leistungen") mit Wirkung zu dem vereinbarten Vertragsende zu kündigen. Die Verpflichtung des Mitglieds, noch nicht gezahltes Entgelt für von ihm bereits veranlasste oder bestellte Leistungen an EMN zu zahlen bleibt hiervon unberührt, ein Recht auf Rückerstattung des an EMN gezahlten Entgelts besteht nicht. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.06.2012 | 23:51

Sehr geehrter Fragesteller,

nehmen Sie es mir bitte nicht übel, aber auf der Grundlage nur dieses Auszuges lässt sich nicht hinreichend feststellen, ob Sie bei Vertragsschluss ausreichend über die Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen aufgeklärt wurden - es wird ja hier auf die Rubrik "Preise und Leistungen" verwiesen, die offensichtlich entsprechende Regelungen enthält.

Wenn Sie hier auf der Plattform nach weiteren Fragestellungen bezüglich elitepartner suchen, werden Sie feststellen, dass Kollegen die Angaben von elitepartner im jeweiligen Fall als ausreichend angesehen haben - daran dürfte sich auch in Ihrem Fall zu orientieren sein.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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