02, Versorgungsausgleich bei 30 Jahren Altersunterschied
13.06.2012 19:24 |
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Familienrecht
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Bezugnehmend auf untenstehende abgehandelte Thematik vom 15.09.2011 „Versorgungsausgleich bei 30 Jahren Altersunterschied" stellen sich noch folgende Fragen.
Der zuvor im Ehevertrag und in der Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossene Versorgungsausgleich soll nunmehr in einer weiteren Vereinbarung vor dem Notar in der Weise geändert werden, dass vereinbart wird, dass die Ehefrau eine isolierte Durchführung des Versorgungsausgleiches, allerdings erst nach Ablauf ihres 60 Lebensjahres, beantragt.
Vorteil einer solchen Vereinbarung wäre, dass der Ehemann bis zum 90. Lebensjahr seine vollen gesetzlichen Rentenbezüge erhielte und die Ehefrau zumindest ab ihrem 60. Lebensjahr nicht leer ausginge.
Hat diese Vereinbarung bei der z.Z. gültigen Rechtsprechung Bestand, i.e. kann die Ehefrau den VA wie geplant durchführen oder ist dieser Antrag nach ca. 30 Jahren verwirkt.
Kann diese Vereinbarung auch nach erfolgter Scheidung geschlossen werden.
Können Dritte z B. Betreuer bei fiktiver Invalidität, etwaige Hinterbliebene, etc. oder gar staatliche Behörden ein vorzeitiges Versorgungsausgleichverfahren anstrengen.
Die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung soll in einigen Wochen erfolgen. Ehemann plant in Kürze in Rente (Vorruhestand) zu gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Versorgungsausgleich bei 30 Jahren Altersunterschied
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 688
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,
eine Frage zu folgender Sachlage:
Ehe mit Drittstattlerin wird nach 7 Jahren Ehe einvernehmlich im Heimatland der Ehefrau geschieden.
Ehefrau hat Wohnsitz im Heimatland und z.Z. auch noch in Deutschland.
Anerkennung der ausländischen Entscheidung in D. soll dann in Kürze nach Rechtskraft der ausländischen Scheidung beantragt werden.
Ehemann hat 30 Jahre in die deutsche Rentenkasse eingezahlt, Ehefrau gar nicht.
RA der Ehefrau schlägt nun dem deutschen Ehemann in einem Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung u.a. vor, auf den Versorgungsausgleich, trotz damaligen Ausschlußes im Ehevertrag, nicht mehr zu verzichten und selben durchzuführen.
Argumentation des RA: Der Ehemann der in Kürze (im Inland) in Rente geht, erhält ja für ca. 30 Jahre seine vollen Rentenbezüge, zumindest solange die Ehefrau ihrerseits keine Rente erhält.
Frage: Ist diese Auskunft korrekt, zumindest für den Fall dass die Ehefrau "regulär" also mit ca. 65 Jahren in Rente geht und wie wie ändert sich die Sachlage wenn die Ehefrau z.B. wegen Erwerbsunfähigkeit vorzeitig in Rente gehen muss.
15.09.2011
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ist die Ehe im Ausland geschieden worden, ohne dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, kann nach Anerkennung des Scheidungsurteils in Deutschland der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht in einem isolierten Verfahren nachträglich durchgeführt werden.
Der Versorgungsausgleich kann durch notariell beurkundete Vereinbarung ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann durch Vereinbarung auch wieder aufgehoben werden.
Früher galt im Versorgungsausgleich das sog. Rentnerprivileg: ein im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausglich bereits gezahlte Rente durfte dann nicht gekürzt werden, wenn der Ausgleichsberechtigte noch keine Rente erhielt. Erst wenn der Berechtigte ebenfalls Rentenbezieher wurde, erfolgte beim Ausgleichsverpflichteten die Rentenkürzung.
Diese Rechtslage wurde zwischenzeitlich geändert. Wird nunmehr NACH BEGINN DER RENTE ein Versorgungsausgleich durchgeführt, so wird die Rente des Ausgleichspflichtigen SOFORT gekürzt (§ 101 Abs. 3 SGB VI).
Die Argumentation des Rechtsanwalts Ihrer geschiedenen Ehefrau wäre daher nur für den Fall zutreffend, dass Sie erst NACH der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Rente gehen würden.
Da Sie mitteilen, dass Sie "in Kürze" in Rente gehen, vermute ich, dass der Rentenbezug VOR der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beginnen wird. Jedenfalls dürfte für Sie insoweit ein Risiko bestehen, weil nicht eingeschätzt werden kann, wann das Scheidungsurteil anerkannt wird und wie lange ein Versorgungsausgleichsverfahren dauern wird. Die Dauer eines Versorgungsausgleichsverfahrens wird von der Belastung des Familiengerichts abgesehen dadurch bestimmt, dass Fragebogen zum Versorgungsausgleich auszufüllen und einzureichen und anschließend der Rentenversicherungsträger seine Berechnungen durchführen muß. Dies alles dauert meist mehrere Monate.
Wenn Sie im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rentenbezieher wären, würde es keine Rolle spielen, ob die Ehefrau "regulär" in Rente geht oder wegen Erwerbsunfähigkeit vorzeitig in Rente gehen müsste.
Nach alldem rate ich Ihnen zur Vorsicht. Im Zweifel sollten Sie den gegenerischen Vorschlag ablehnen.
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Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
88212 Ravensburg
Tel. 0751/25971
Fax: 0751/21757
E-Mail: ra-moosmann-rv@t-online.de
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 15.09.2011 16:36:52
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.09.2011 20:57:38
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Rechtskraft der Scheidung und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird auf jeden Fall vor meinem Rentenbezug geschehen.
Es ist mir gleichwohl klar geworden , die Entscheidung über den VA nicht nur nicht auf die lange Bank zu schieben, sondern die Entscheidung (trotz Verzichtes im Ehevertrag) selbst zügig zu beantragen.
Ich habe aber nicht ganz verstanden wie es sich für meinen Fall bei vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau verhält, also wenn ich mich bereits im Rentenbezug befinde.
Wird für diesen Sonderfall, der Rentenbezug ab dem Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit gekürzt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.09.2011 16:53:37
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beanworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Aufgrund Ihrer Nachfrage habe ich die Rechtslage nochmals eingehend überprüft. Danach muss ich einen Teil meiner Aussage vom 15.9.2011 korrigieren.
Wenn ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, BEVOR Sie Rente beziehen, wird Ihre Rente VON ANFANG AN GEKÜRZT. Wenn ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, nachdem der Rentenbezug begonnen hat, wird ihre Rente mit Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gekürzt. Es ist also IN KEINEM FALL so, dass Sie Ihre Rente bis zu einem Rentenbezug Ihrer geschiedenen Ehefrau ungekürzt erhalten würden. Wann Ihre geschiedene Ehefrau Rente beziehen wird, ist dabei unerheblich.
Sofern Sie zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet sind, käme ggf. eine Anpassung des Versorgungsausgleichs nach § 33 VersAusglG wegen Unterhalts in Betracht, wenn und soweit sich der Unterhaltsanspruch als Folge des Versorgungsausgleichs verringert hat. Eine solche Anpassung erfordert einen Antrag.
Ich empfehle Ihnen, die Sache mit einem im Familienrecht erfahrenen Rechtsanwalt vor Ort im Einzelnen zu erörtern. Für eine abschließende Beurteilung müßte man die Höhe der zu erwartenden Rente und den Rentenverlauf sowie Höhe und ggf. Dauer einer Unterhaltsverpflichtung kennen.
Mit freundlichen Grüßen
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