Was machen? Aufenthalt als Aupair und jetzt von Deutschen Schwanger. Ausländerrecht
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Was machen? Aufenthalt als Aupair und jetzt von Deutschen Schwanger.


| 11.06.2012 16:48 |
Preis: 75,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 2 Stunden

Hallo,

meine Freundin aus der Republik Moldau ist zur Zeit als Aupair bei meinen Eltern beschäftigt. Meine Eltern wollen das Bescchäfigungsverhältnis jedoch kündigen. Laut Visum hat Sie einen Aufenthaltstitel laut §18 Absatz 3. Im Zusatzblatt steht, wenn die Tätigkeit beendet wird, erlischt die Aufenthaltserlaubnis. Jetzt ist sie aber schwanger von mir (Staatsangehörigkeit deutsch) und will auch hier bleiben. Ich will das auch. Ich habe die Vaterschaft anerkannt und wir haben das gemeinsame Sorgerecht. Geburtstermin des Kindes ist der 19. Oktober. Ich will nicht das sie abgeschoben wird. Wenn das Kind da ist, darf Sie hier bleiben, aber was ist vor der Geburt und nach der Kündigung des Aupair-Beschäftigungsverhältnisses? Brauche dringend rat.

Vielen Dank für die Bemühungen im Voraus.
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Aufenthalt deutschen
11.06.2012 | 17:27

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
308 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

hier sollte es schon jetzt (ohne zu zögern!) einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG gestellt werden. Nach § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, sodass auch bei einer Kündigung die Freundin bis einer ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde nicht ausreisepflichtig wäre. Im selben Antrag sollte sie auch -ausdrücklich als Alternative für den Fall, dass die Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird, eine Duldung gemäß § 60 a Absatz 2 Satz 1 AufenthG, beantragen, worauf sie Anspruch auf jeden Fall hat. Unter solchen Umständen ist eine Abschiebung so gut wie ausgeschlossen.-

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Nachfrage vom Fragesteller 12.06.2012 | 12:33

Danke Ihnen schon einmal für den Rat,. Er hat uns sehr geholfen.

Muss ich, als Freund, eine Verpflichtungserklärung mit einreichen (kann das geforderte Einkommen nicht nachweisen, da ich weniger als 1 Jahr selbständig bin). Wir könnten auch kein Sperrkonto für meine Freundin einrichten, da ich das Geld (8040 EUR BaFöG-Höchstsatz für ein Jahr) nicht auf einmal habe.

Was ist bei der Beantragung nach §28 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 (inkl. Duldungsantrag) zu beachten? Muss ich Geld nachweisen können?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.06.2012 | 12:42

Muss ich, als Freund, eine Verpflichtungserklärung mit einreichen (kann das geforderte Einkommen nicht nachweisen, da ich weniger als 1 Jahr selbständig bin). Wir könnten auch kein Sperrkonto für meine Freundin einrichten, da ich das Geld (8040 EUR BaFöG-Höchstsatz für ein Jahr) nicht auf einmal habe.

Nein.


Was ist bei der Beantragung nach §28 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 (inkl. Duldungsantrag) zu beachten?

Dies kann ich leider nicht im Rahmen der kostenlosen Nachfrage erläutern. Wenden Sie sich an mich, wenn Sie eine weitergehende Beratung möchten.

Muss ich Geld nachweisen können?
Nein, dieser Aufenthaltserlaubnis ist unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhaltes

Bewertung des Fragestellers 2012-06-12 | 12:54


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"Ich war mit der Leistung sehr zufrieden. Vor allem war die Nachfrage innerhalb einer halben Stunden beantwordet. Nur zu empfehlen. Gerne wieder. Vielen, vielen Dank."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-12
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