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Haftung bei Untervermietung eines Internetzugangs


01.11.2006 21:42 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler


| in unter 2 Stunden

Ich habe einen DSL Internetzugang mit Flatrate. Zum Minimieren der Kosten möchte ich diesen mit Nachbarn teilen. Ich gehöre zu der scheinbar seltenen Spezies die nicht an irgendwelchen Tauschbörsen Musik, Filme und dgl. illegales runterlädt. Wie sieht es mit einer Haftung aus wenn meine "Untermieter" sich an diesen Sachen beteiligen. Kann ich mit einem einfachen formlosen Vertrag die Verantwortung von an die Mieter weitergeben- was müßte dann definitiv drinstehen? Liege ich dann in der Beweispflicht das nicht ich es war sondern einer meiner Mieter (denn in erster Linie würde ja sicherlich ich verdächtigt werden)?

konkrete Antwort wäre prima
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema:
Haftung
01.11.2006 | 22:16

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Endgültig können Sie die Verantwortung für etwaige strafrechtlich sanktionierte Verstöße gegen Urheberrechte nicht auf die „Untermieter“ abwälzen. Eine derartige Klausel muss als sittenwidrig angesehen werden. Sollte eine dritte Person über Ihren Zugang solche Straftaten begehen, sind Sie natürlich der erste Verdächtige, wobei natürlich möglich ist, dass wegen der Regel „Im Zweifel für den Angeklagten“ keine Strafe verhängt werden kann. In Zivilprozessen um Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche tragen Sie aber die Beweislast, dass nicht Sie die entsprechenden Downloads vorgenommen haben. Hier kann es für Sie teuer werden, so dass Ihnen von einer Untervermietung des Zugangs abgeraten werden muss.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Böhler
Konstanz

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Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht