09.06.2012 | 22:38
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
58 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Grundsätzlich kann durch die Versendung eines Faxes die gerichtlich gesetzte Erklärungsfrist gewahrt werden. Ob derartiges vorliegt erscheint mir fraglich, weil das Gericht normalerweise keine Beschlüsse trifft, bevor diese Frist abgelaufen ist. Eventuell ist das Vorbringen der Gegenseite bereits verfristet.
Es kann auch ein unanfechtbarer Beschluss durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (
§ 233 ZPO) angegangen werden.
Welche Konstellation hier vorliegt, geht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht klar hervor. Daher ist es schwer, genau anzugeben, wie Sie sich verteidigen sollen.
Es lohnt sich aber nur gegen das gegnerische Vorgehen zu wehren, wenn ein Anspruch besteht.
Das käme vorliegend nicht in Betracht, wenn die Zinsen tatsächlich verjährt sind (und die Anträge der Gegenseite im Übrigen korrekt gestellt sind). Die VerjährungsfristFür einen rechtskräftig festgestellten Anspruch beträgt 30 Jahre (
§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Zinsen, die in einem Urteil tituliertet sind verjähren hingegen gem. der kurzen (regelmäßigen) Verjährungsfrist von drei Jahren (
§197 Abs. 2 BGB).
Hier gilt es also zu prüfen, ob der Anspruch auf Zinsen noch durchgesetzt werden kann.
Da die Zeit bei Ihnen drängt (3 Tage) empfehle ich, dass Sie bei Gericht anrufen oder dahin faxen und um eine Verlängerung der Erklärungsfrist zu bitten. Während dessen kann der gesamte Vorfall noch einmal aus anwaltlicher Perspektive geprüft werden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Rübben
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
09.06.2012 | 23:34
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ist es denn nicht so das ein nicht schuldhaftes VersäumnIs der Fristwahrung hätte vorliegen müssen? Mein Ex hat diese Frist vom Gericht verstreichen lassen, deswegen der Beschluss. Erst an dem Tag an dem er den Beschluss erhalten hat ist er zum Anwalt gegangen. Angeblich ein bis zwei Stunden bevor die Post kam. Macht es keinen Unterschied bei der Verjährung der Zinsen das mein ex sich der Unterhaltspflicht durch seinen unbekannten Auslandsaufenthalt entzogen hat?? Selbst das Jugendamt kam nicht an ohn ran. Haftbefehl war erfolglos und zu Gerichtsterminen ist er nicht erschienen. Und jetzt lässt er sich fast 1 ! Jahr nach meinem ersten Vollstreckungsbersuch zeit darauf zu reagieren. Kindes Unterhalt (von 2-heute ist mein Sohn 22) hat er NIE gezahlt. Hätte er nicht das Erbe nachträglich nach Abgabe der ev melden müssen?? Hier nochmal die daten. Beschluss vom 21.5 zugestellt am 25.5. Fax vom Anwalt meines Ex, das der Anwalt ihn vertritt auch vom 25.5. Seltsamer Zufall
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.06.2012 | 09:01
Sehr geehrte Ratsuchende,
nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt scheint mir ein weiteres Vorgehen Ihres Ex bzw. dessen Vertreters in jeglicher Hinsicht verfristet.
Ein Wiedereinsetzungsantrag könnte in der Tat an der schuldhaften Fristversäumnis Ihres Ex scheitern.
Nach Ihren Angaben scheint mir aber einfach eine verzögerte Antwort vorzuliegen. Die Erklärungsfrist scheint also schon vor Erlass des gerichtlichen Beschlusses abgelaufen sein.
Lediglich die titulierten Zinsen können verjähren. Die Forderung selbst verjährt erst nach 30 Jahren.
Ferner gibt es noch die Zinsen, die i.R . ab Ausspruch des Titels zu laufen beginnen.
Die von Ihnen erfolglos eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen können die Verjährung gem § 212 BGB neu beginnen lassen. Das müssten Sie darlegen.