364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1702 Besucher | 15 Anwälte online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

Beschluss wegen verjährter zinsen aus Titul. Anspruch


| 09.06.2012 20:06 |
Preis: 30,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben




Ich habe im Juli 2011 habe ich ein Unterhalts Urteil von 1996 gegen meinen Ex Mann vollstrecken lassen. Er war 18 Jahre im Ausland und niemand wusste wo. Letztes Jahr kam er zurück und ist auch in Arbeit.Leider war die Vollstreckung erfolglos da er (2700€) nicht hätte hat er die EV abgegeben. Im Dezember habe ich einen Pfüb in die Erbengemeinschaft erwirkt da mein Ex geerbt hat. Leider hat er die Auszahlung bei der Bank bis heute nicht unterschrieben.Und auch die Miterben kommen nicht an ihr Geld. Anwaltliche Aufforderungen seitens der Miterben blieben auch erfolglos.im März hat mein Ex dann Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gestellt da die Zinsen verjährt seien.Am 21.5 erging vom Amtsgericht der Beschluss das der Antrag abgelehnt wurde weil er trotz Aufforderung keinen Anwalt für den Antrag bestellt hat und auch keine Unterlagen eingereicht hätte.am 25.5 ist dieser Beschluss ihm als auch mir zugegangen.Am gleichen Tag ist mein Ex Mann dann zum Anwalt gegangen -dieser hat dann ein Fax mit dem Inhalt das er Herrn Ohlenforst vertrete und dem Hinweis das der Schriftsatz folgen würde an das Gericht gesendet.- und behauptet das das noch vor zugang des Beschlusses gewesen sei.Nun hat der Anwalt einen neuen Antrag gestellt auf einstellung der Vollstreckung da die Zinsen verjährt wären. Ich habe heute ein Schreiben vom Amtsgericht erhalten mit dem Antrag des Anwaltes meines Ex zu dem ich mit Frist von 3Tagen Stellung beziehen muss. Was muss ich machen? Was soll ich schreiben? Ist der Beschluss nicht entgültig gewesen obwohl nicht anfechtbar drunter stand? Kann der Anwalt trotzdem einen neuen Antrag stellen? Wofür dann die Entscheidung durch Beschluss?
09.06.2012 | 22:38

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
58 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Grundsätzlich kann durch die Versendung eines Faxes die gerichtlich gesetzte Erklärungsfrist gewahrt werden. Ob derartiges vorliegt erscheint mir fraglich, weil das Gericht normalerweise keine Beschlüsse trifft, bevor diese Frist abgelaufen ist. Eventuell ist das Vorbringen der Gegenseite bereits verfristet.
Es kann auch ein unanfechtbarer Beschluss durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) angegangen werden.

Welche Konstellation hier vorliegt, geht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht klar hervor. Daher ist es schwer, genau anzugeben, wie Sie sich verteidigen sollen.

Es lohnt sich aber nur gegen das gegnerische Vorgehen zu wehren, wenn ein Anspruch besteht.
Das käme vorliegend nicht in Betracht, wenn die Zinsen tatsächlich verjährt sind (und die Anträge der Gegenseite im Übrigen korrekt gestellt sind). Die VerjährungsfristFür einen rechtskräftig festgestellten Anspruch beträgt 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Zinsen, die in einem Urteil tituliertet sind verjähren hingegen gem. der kurzen (regelmäßigen) Verjährungsfrist von drei Jahren (§197 Abs. 2 BGB).
Hier gilt es also zu prüfen, ob der Anspruch auf Zinsen noch durchgesetzt werden kann.

Da die Zeit bei Ihnen drängt (3 Tage) empfehle ich, dass Sie bei Gericht anrufen oder dahin faxen und um eine Verlängerung der Erklärungsfrist zu bitten. Während dessen kann der gesamte Vorfall noch einmal aus anwaltlicher Perspektive geprüft werden.


Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Rübben
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 09.06.2012 | 23:34

Vielen Dank für Ihre Antwort. Ist es denn nicht so das ein nicht schuldhaftes VersäumnIs der Fristwahrung hätte vorliegen müssen? Mein Ex hat diese Frist vom Gericht verstreichen lassen, deswegen der Beschluss. Erst an dem Tag an dem er den Beschluss erhalten hat ist er zum Anwalt gegangen. Angeblich ein bis zwei Stunden bevor die Post kam. Macht es keinen Unterschied bei der Verjährung der Zinsen das mein ex sich der Unterhaltspflicht durch seinen unbekannten Auslandsaufenthalt entzogen hat?? Selbst das Jugendamt kam nicht an ohn ran. Haftbefehl war erfolglos und zu Gerichtsterminen ist er nicht erschienen. Und jetzt lässt er sich fast 1 ! Jahr nach meinem ersten Vollstreckungsbersuch zeit darauf zu reagieren. Kindes Unterhalt (von 2-heute ist mein Sohn 22) hat er NIE gezahlt. Hätte er nicht das Erbe nachträglich nach Abgabe der ev melden müssen?? Hier nochmal die daten. Beschluss vom 21.5 zugestellt am 25.5. Fax vom Anwalt meines Ex, das der Anwalt ihn vertritt auch vom 25.5. Seltsamer Zufall

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.06.2012 | 09:01

Sehr geehrte Ratsuchende,

nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt scheint mir ein weiteres Vorgehen Ihres Ex bzw. dessen Vertreters in jeglicher Hinsicht verfristet.

Ein Wiedereinsetzungsantrag könnte in der Tat an der schuldhaften Fristversäumnis Ihres Ex scheitern.
Nach Ihren Angaben scheint mir aber einfach eine verzögerte Antwort vorzuliegen. Die Erklärungsfrist scheint also schon vor Erlass des gerichtlichen Beschlusses abgelaufen sein.

Lediglich die titulierten Zinsen können verjähren. Die Forderung selbst verjährt erst nach 30 Jahren.
Ferner gibt es noch die Zinsen, die i.R . ab Ausspruch des Titels zu laufen beginnen.

Die von Ihnen erfolglos eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen können die Verjährung gem § 212 BGB neu beginnen lassen. Das müssten Sie darlegen.

Bewertung des Fragestellers 2012-06-12 | 06:46


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Der Anwalt klingt sehr freundlich, jedoch wurde meine Frage sehr oberflächlich beantwortet. Leider hat es mir in diesem Fall nicht weiter geholfen. "
Stellungnahme vom Anwalt: "Ich kann diese extrem negative Bewertung nicht nachvollziehen. Ich habe sämtliche Fragen ausführlich beantwortet, soweit die Sachverhaltsangaben es zuließen. M.E. kann der Beschluss angegangen werden, die Möglichkeiten hierzu scheinen aber verfristet zu sein. Materielle Einwände - wie etwa die Verwirkung einer Verjährungseinrede - scheinen brauchen erst diskutiert zu werden, wenn die Gegenseite Erfolg hat. Die Schreiben des Gerichts und der Gegenseite liegen mir nicht vor, daher kann ich nicht erkennen, welches Rechtsmittel gewählt wurde. Daher ist es mir auch nicht möglich, einen wörtliche Formulierungsvorschlag zu geben, der in diesem Rahmen ohnehin nicht vorgesehen ist.
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-12
3,2/5.0

Der Anwalt klingt sehr freundlich, jedoch wurde meine Frage sehr oberflächlich beantwortet. Leider hat es mir in diesem Fall nicht weiter geholfen.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
Berlin

58 Bewertungen
FACHGEBIETE
Miet und Pachtrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht, Gesellschaftsrecht