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Alternative zu Abänderungsklage Unterhalt


| 09.06.2012 19:34 |
Preis: 45,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle




Im Jahr 2008 habe ich beim Jugendamt den Unterhalt für meine beiden Kinder in Höhe von 100% titulieren lassen.
Das war der Mutter zu wenig und Sie ist vor das Familiengericht gezogen.
Die haben bei mir ein fiktives Einkommen angenommen (weil ich seinerzeit noch eine Immobilie hatte, die ich nicht vermietet habe weil ich sie verkaufen wollte) und so wurde im Herbst 2009 der Unterhalt per Gerichtsurteil in Höhe von 120% festgelegt.
Diesen Unterhalt bezahle ich seither, obwohl meinen Kindern mittlerweile mehr zustehen würde (höheren Unterhaltsklassen/Altersstufen).

Knapp ein Jahr später, im August 2010 habe ich die Selbstständigkeit aufgegeben und ein festes Arbeitsverhältnis angenommen. Hier verdiene ich weniger, dafür aber regelmäßig und sicher.
Auf Basis dieses Einkommen wäre ein Unterhalt in Höhe von 100% fällig.
Den bezahle ich auch seither. Für die Mutter ist das (momentan) auch in Ordnung. Denn wenn ich den Unterhalt heute neu berechnen und an die aktuellen Unterhaltklassen bzw. Altersstufen anpassen lassen würde, würde das gleiche rauskommen wie 2009.

Dennoch schwebt über mir ein Damoklesschwert.

Jedoch habe ich keine finanziellen Mittel um den Unterhaltstitel vor Gericht abändern zu lassen.
Einen Gerichtskostenbeihilfeantrag will ich nicht stellen (ich nehme doch kein Geld vom Staat).
Auch eine notarielle Abänderung ist nicht möglich, denn diese kostet ebenfalls etwas (wenn auch etwas weniger).

Welche rechtssicheren Möglichkeiten gibt es noch?
Könnten wir (die Mutter meiner Kinder) und ich eine schriftliche Vereinbarung schließen die dann auch für mich rechtssicher ist und wenn ja, welche Kernparamter muss diese enthalten?

Ich habe im Internet gelesen:
"Zunächst sollte versucht werden, eine Anpassung von Unterhaltstiteln im Einverständnis mit dem Unterhaltsberechtigten vorzunehmen. Der Versuch einer so genannten „Klaglosstellung" sollte immer den ersten Schritt darstellen."
Wie ist das zu verstehen/realisieren?

Vielen Dank für die Beantwortung der drei Fragen!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Unterhalt Abänderungsklage
09.06.2012 | 21:22

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1116 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

eine andere rechtssicher Alternative als die Abänderungsklage bzw. notarielle Abänderung sehe ich hier nicht:


Die privatschriftliche Vereinbarung mit der Kindesmutter ist nicht ausreichend.

Hier liegt ein sogenannter Unterhaltstitel vor. Bei einer Klaglosstellung wird das Einvernehmen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen hergestellt.

Um dieses Einverständnis dann aber beim vorhandenen Titel rechtssicher zu manifestieren, bedarf es dann der notariellen Vereinbarung. Fehlt diese, werden Sie die Abänderung nach § 323 ZPO beantragen müssen.

Die Verfahrenskostenhilfe steht Ihnen nach Ihren Angaben zu; darüber sollten Sie also nachdenken.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Nachfrage vom Fragesteller 11.06.2012 | 10:08

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

ok, mir erscheint eine notarielle Vereinbarung als der unkomplizierteste Weg.

Kann ein Notar etwas damit anfangen, wenn ich Ihm das so genau so weiterreiche (Anpassung des Unterhaltstitels und Klaglosstellung)?

Oder wie muss ich den Auftrag formulieren damit er das versteht ?
Danke für Ihre eine kurze Antwort.

Viele Grüße
Der Ratsuchende

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.06.2012 | 10:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie brauchen gar nichts vorvormulieren.

Nehmen Sie nur den Titel mit. Sofern dann von Seiten der Unterhaltsgläubigerin das Einverständnuis erklärt wird, formuliert der Notar es vollkommen selbständig.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

Bewertung des Fragestellers 2012-06-11 | 11:42


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