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Wohnngskauf bei Niesbrauchsrecht


| 09.06.2012 01:06 |
Preis: 70,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tobias Rösemeier




Eine Wohnung wurde mit folgender Testamentarischer Bestimmung vererbt: Vater erbt Wohnung von seiner Mutter. Testament: seine Kinder sollen die Erträgnisse als Niesbrauch für ihre Erziehung erhalten. Sie sind Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB.

Vater verkauft Wohnung an seinen Bruder für 90.000 €. Durfte er das? Was ist wenn die geschiedene Mutter im Namen der Kinder auf Niesbrauch klagt?

Muss dann der Erwerber die Miete für die Wohnung an die Kinder herausgeben, kann er gezwungen werden, den Wohnungskauf rückgängig zu machen? Oder ist der Vater verpflichtet, den Gegenwert des Niesbrauchs aus seinem Verkaufserlös zu beschaffen?
09.06.2012 | 07:56

Antwort

von

Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
294 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Aufgrund des von Ihnen wiedergegebenen Inhalts des Testaments ist davon auszugehen, dass die Großmutter den Enkeln ein Vermächtnis (§ 1939 BGB) hat zukommen lassen.

Dieses Vermächtnis beinhaltet den Anspruch auf die Erträgnisse der Immobilie. Diese sollen für die Erziehung verwandt werden. Letztere Anordnung der Verwendung dürfte zudem auslegungsbedürftig sein. Gemeint dürfte die Deckung des Unterhaltsbedarf der Kinder sein.

Die Zuwendung in einem Vermächtnis macht den Vermächtnisnehmer nicht zum Erben. Die Vermächtnisnehmer haben lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber dem erben (§ 2174 BGB), d.h. der Vermächtnisnehmer muss den Vermögensvorteil vom Beschwerten ("dem Erben") einfordern.

Vorliegend ist nicht erkennbar, ob das Vermächtnis seitens der Kinder geltend gemacht worden ist. Das Vermächtnis bedarf grundsätzlich der Annahme, damit Ansprüche hieraus abgeleitet werden können.

Ein etwaiger Nießbrauch an einer Immobilie hindert grundsätzlich nicht am Verkauf.

Ein Anspruch gegen den Erwerber kann aber wohl nur hergeleitet werden, wenn das Nießbrauchsrecht dinglich gesichert worden ist, d.h. im Grundbuch eingetragen war. Hat der Erwerber lastenfrei erworben, können gegen diesen keine Rechte hergeleitet werden.

Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages wird nicht verlangt werden können.

Kann jedoch das Vermächtnis nicht mehr erfüllt werden, besteht Anspruch auf Schadensersatz bzw. Herausgabe des Surrogates, was vorliegend die Erträgnisse aus dem Erlös des Hauses sein würden (Zinsen).

Abschließend ist anzuraten, eine eingehende rechtliche Beratung und Sachverhaltsprüfung vor Ort durch einen Fachanwalt für Erbrecht vornehmen zu lassen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966

Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de

Bewertung des Fragestellers 2012-06-11 | 05:11


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