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Kündigung Arbeitsverhältnis


| 08.06.2012 11:48 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von




...ich (60) bin seit 23 Jahren in einem Unternehmen angestellt, laut Arbeitsvertrag habe ich eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende, muss ich diese Zeit einhalten?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Arbeitsverhältnis
Antwort vom
08.06.2012 | 13:54
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen.

Gemäß § 622 Absatz 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist für einen Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Gemäß § 622 Absatz 4 BGB kann diese Kündigungsfrist durch Tarifvertrag verändert, somit auch verlängert werden. Insofern wäre eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende durchaus möglich, sofern Sie sich im Anwendungsbereich eines Tarifvertrages befinden. Hierüber liegen jedoch keine Informationen vor.

Gemäß §§ 622 Absatz 5 Satz 3, Absatz 6 BGB kann jedoch eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber mindestens so lang ist, wie für den Arbeitnehmer. Ihre Vereinbarung wäre somit hinfällig, wenn für Ihren Arbeitgeber eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart wäre.

In Ihrem Fall kommt noch hinzu, dass es sich um einen Arbeitsvertrag handelt, der bereits zum Zeitpunkt der Änderung des § 622 BGB zum 15.10.1993 bestanden hat. Die Gültigkeit Ihrer vereinbarten Kündigungsfrist ist deshalb auszulegen, d.h. es ist zu überprüfen, ob die Regelung auch in Anbetracht der geänderten Gesetzeslage bestand haben kann. Dies entscheidet man anhand des Wortlautes der Regelung und des Willens der Parteien.

Wenn Ihr Arbeitsvertrag lediglich auf die gesetzlichen Fristen verweist, so gilt § 622 Absatz 1 BGB in seiner jetzigen Fassung, es bestünde mithin eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Sollte jedoch eine einzelvertragliche Regelung (nur zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber) getroffen, und in ihr die Kündigungsfrist ausdrücklich genannt worden sein ohne auf die damalige gesetzliche Regelung zu verweisen, so geht man grundsätzlich von einer „konstitutiven" Regelung aus. Dies bedeutet, dass die Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalende wirksam vereinbart wäre.

Da ich keine Kenntnis über den genauen Wortlaut der Regelung und über den Parteiwillen bei Vertragsschluss habe, kann ich diesbezüglich leider auch nicht genauer Auskunft geben.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben. Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Bewertung des Fragestellers 2012-06-10 | 16:03


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