versicherungsbetrug verjährung
| 06.06.2012 20:54
| Preis:
30,00 € |
Strafrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
gegen mich wird wegen versicherungsbetrug ermittelt (schweren) da mehere.
die ermittlungen begannen ca 2004 mit der vorladung.
ich verweigerte die aussage schaltete ein anwalt ein der akteneinsicht forderte,laut seiner aussage keinerlei beweise.
seit erhalt ermittlungsakte wurde nie wieder was gehört von staatsanwaltschaft bzw polizei.
anwalt will nicht nachfragen weil er keine schlafenden hunde wecken will.
es gab nie eine hausdurchsuchung etc.
haben die bei der staatsanwaltschaft akten verlegt??
wann sind die sachen verjährt?
ist verjährung durch ermittlung unterbrochen??
Trifft nicht Ihr Problem?
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Verjährung
06.06.2012 | 21:43
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
533 Bewertungen
Sehr geehrter Herr L.,
der Tatbestand des Betruges, der Ihnen vorgeworfen wird, verjährt gem. § 78 StGB in fünf Jahren, da die Höchstfreiheitsstrafe bei Ihnen bei maximal fünf Jahren liegt (§§ 263, 265 StGB), sofern Sie nicht als Mitglied einer Bande handelten (mindestens drei Personen als Gruppe).
Diese Frist kann allerdings gem. § 78c StGB durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterbrochen werden.
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit der Tat das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist vergangen ist, also nach zehn Jahren.
Wenn die Tat also zum Beispiel im Jahre 2002 begangen wurde, dann verjährt dies unabhängig der Ermittlungen im Jahre 2012.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
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www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller
06.06.2012 | 21:52
im soeziellen gings ums autobumsen was vorgeworfen wurde musste mein geld auch immer vor gericht erstreiten da versicherung nie zahlen wollte habe alle fälle gewonnen sowie die instanzen.
daraufhin zeigt der anwalt der versdicherung mich an wg verdacht betrug.
ich dachte verjährung ist 10 jahre da mir schwerer betrug vorgeworfen wird also abs.c soweit ich noch weis.
mal angenommen 10 fällen waren es wobei 9 vor über 10 jahren war dann wär nur noch ein fall aktuell richtig??
also muss ich max 20 jahre warten da verjährung unterbrochen ist??
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.06.2012 | 22:17
Sehr geehrter Herr L.,
die Verjährung liegt auch bei schwerem Betrug bei nur fünf Jahren, da Absatz 3 bei § 263 StGB sich nur auf Regelbeispiele bezieht und bei der Verjährungsberechnung außer Betracht bleibt, sodass hierbei die Höchststrafe von 5 Jahren vorliegt, somit auch eine selbige Verjährungsfrist.
Es bleibt daher bei den zehn Jahren Verjährung, sodass bei Ihnen 9 Fälle verjährt sind und einer noch aussteht.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt