Ummeldung der gemeinsamen Kinder
06.06.2012 19:01
| Preis:
35,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Vor 2 Monaten ist meine Partnerin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hat unsere beiden Töchter mitgenommen.
Ohne meine Kenntnis wurden wenig später beide Kinder beim Jugendamt auf eine neue Wohnadresse umgemeldet.
Zudem werden bzgl. der Umgangsregelung ständig Vorgaben (die zwar von mir geduldet aber nicht akzeptiert wurden) von der Mutter gemacht mit der Begründung, sie sei die Hauptbezugsperson, obwohl ich bei unserer jüngeren Tochter (18 Monate) ein halbes Jahr
Elternzeit hatte und 6 weitere Monate in Teilzeit gearbeitet habe.
1. Durfte die Mutter unsere Kinder ohne mein Einverständis ummelden, obwohl wir ein gemeinsames
Sorgerecht für beide Kinder festgelegt haben?
2. Hat das zuständige Jugendamt rechtsmäßig gehandelt?
3. Wer entscheidet letztendlich, welche Umgangsformen für die beiden Kinder sinnvoll sind und dem Kindeswohl entsprechen, und welche Schritte sollten jetzt meinerseits eingeleitet werden?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Kinder
gemeinsamen
06.06.2012 | 19:39
Antwort
von
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
207 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Sie geben an, gemeinsam mit der Mutter ihrer Kinder das Sorgerecht inne zu haben. Ein Teil dieses gemeinsamen Sorgerechts macht das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus. Wie der Name schon sagt, beinhaltet dieses Recht also die Befugnis zu bestimmen wo sich Ihre Kinder aufhalten. Die Ummeldung beim Meldeamt ist der grundlegendste Ausdruck dieser Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung. Eine Ummeldung ist daher nur im Einvernehmen beider sorgeberechtigter Elternteile zulässig. Haben Sie diesbezüglich nicht Ihr Einverständnis erklärt, so liegt darin ein Verstoß gegen ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Die Ummeldung erfolgt grundsätzlich beim jeweiligen Einwohnermeldeamt. Das Jugendamt hat für sich intern vermutlich die neue Adresse Ihrer Kinder registriert, da dort faktisch der neue Wohnort liegt.
Das Jugendamt selbst hat bei Auseinandersetzungen bezüglich des Sorgerechtes im Allgemeinen eher beratende und helfende Funktionen. In keinem Fall hat das Jugendamt die Entscheidungsbefugnis darüber, welche Maßnahmen dem Kindeswohl entsprechen. Regelungen bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und des Sorgerechtes kann einzig das zuständige Familiengericht treffen. Es ist aber so, dass sich das Familiengericht beinahe immer der Informationsbeschaffung und der Beratung durch das jeweilig zuständige Jugendamt bedient. Vor einer Entscheidung des Familiengerichts wird also immer das Jugendamt um Rat und Einschätzung gefragt. Da es dann auch die Mitarbeiter des Jugendamtes sind, die den persönlichen Kontakt zu den Eltern und den Kindern haben, richtet sich das Familiengericht meistens nach den Ratschlägen der Jugendamtsmitarbeiter.
Sind in Ihrem Fall die Modalitäten des Aufenthalts ihrer Kinder nicht zufriedenstellend geregelt, so haben Sie selbst die Möglichkeit sich diesbezüglich an das Jugendamt zu wenden. Zudem können Sie auch selbst einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes an Sie bei dem für Sie zuständigen Familiengericht stellen. Das Familiengericht wird dann prüfen, welche Regelungen für das Wohl ihrer Kinder am besten sind.
Für ein diesbezügliches Vorgehen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
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Nachfrage vom Fragesteller
06.06.2012 | 20:14
Wenn die Mutter durch die Ummeldung beim zuständigen Einwohneramt gegen mein Aufenthaltsbestimmungsrecht verstoßen hat, dann stellt sich mir jetzt noch die Frage, ob ich mich bzgl. des Aufenthalts unserer beiden Töchter an das ursprünglich zuständige Jugendamt oder an das aktuell zuständige wenden muss?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
07.06.2012 | 14:07
Zuständig ist das Jugendamt an dem Ort, bei dem die Kinder ihren tatsächlichen Aufenthalt haben. Sie sollten sich daher an dasjenige Jugendamt wenden, dass örtlich aufgrund der aktuellen Wohnanschrift zuständig ist.