Beurteilung und Überarbeitung eines Gesellschaftervertrages einer Ltd. & Co KG
31.10.2006 13:24 |
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Gesellschaftsrecht
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Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bitte äußern Sie vorbehaltlos Ihre Bedenken, Anregungen und Hinweise. Es geht um ein praktikables Geschäft in Deutschland mit möglichst wenig Aufwand und einer Nullbilanz in England. Ziel ist dabei insgesamt eine Privilegierung und Vorteilnahme für die geschäftsführenden Personen (B, W), die ja auch die eigentliche Arbeit leisten.
Mein Erwartungshaltung bezieht sich auf die Beantwortung folgender Fragen *und* einer abschließende Überarbeitung des Entwurfes in der sinnentsprechenden Weise.
1. Gesetzlich vorgeschrieben ist meines Wissens die Vertretung der KG nach Außen durch die Direktoren der Komplementärin und damit eine gewisse Tätigkeit der Limited. Eine Haftungsentschädigung muss man meines Wissens dennoch nicht vereinbaren? Im KG-Vertrag kann dazu aber auch ein Betrag vereinbart werden, der ohne Probleme das DCA-Formular ermöglicht. In diesem Sinne soll der Vertrag gestaltet sein.
2. Eine Beteiligung der Limited an der KG ist mit ihrer Haftungseinlage möglich, soll aber keine Probleme für die „Nullbilanz" machen. Im Zweifel also keine Beteiligung, die bei der Höhe ohnehin wenig Sinn (Stimmen) macht.
3. Geschäftsführergehalt wäre aber angemessen und ist angestrebt. Für den Gesellschaftervertrag suchen wir jetzt nach Lösungen wie dieses Gehalt für die Geschäftsführer der Ltd. & Co. KG gezahlt werden kann, ohne dass es der Limited zugerechnet wird, um so unkompliziert eine sog. Nullbilanz zu erreichen. Die dazu nötigen Formulierungen im Vertrag sind sicher nicht korrekt und müssen geändert werden. Ggf. Vergütung Prokuristentätigkeit oder…
4. Die Direktoren der Limited sollen insgesamt die beherrschende Position in der Ltd. & Co. KG haben. Sie sind gleichermaßen Kommanditisten.
5. Es besteht außerdem die Frage, durch welche Formulierung und Formalien eine jeweilige alleinige Vertretung der KG durch die Direktoren der Limited oder ggf. auch als Prokuristen möglich wird (gegenseitige Bevollmächtigung?, für Limited extra?). s.a. § 6(4)
6. Im Vertrag soll der genannte Zweck der KG dennoch Tätigwerden auf anderen Gebieten, die nicht als hauptsächlicher Unternehmenszweck angegeben sind, ermöglichen (Schulungen, Freizeiten, Beratung). Ist dafür eine besondere Formulierung nötig oder ergibt sich diese Möglichkeit ohnehin?
7. Zusätzlich könnte es sein, dass Sie Stellen entdecken, die völlig unüblich und womöglich sittenwidrig sind. Bitte weisen Sie uns auf solche oder andere "Unsinnigkeiten/Unstimmigkeiten" (praktischer Sicht, Schlüssigkeit, Steuerrelevanz) hin. Wir sind auf Ihre Beratung angewiesen und freuen uns, dass Sie sie ermöglichen.
8. Ist beispielsweise eine Vereinnahmung des Haftungskapitals der Kommanditisten ohne Verzinsung sittenwidrig? Ob man dafür Vertragspartner findet, ist eine andere Frage.
9. Unterliegen die Zeichnungsscheine/Anteile einer Formbindung, die im Vertrag geregelt sein müssen?
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen, den folgenden Vertrag unseren Bedürfnissen anzupassen.
Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft
… -Limited & Co. KG
§ 1
Firma und Sitz der Gesellschaft
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet:
…. Limited & Co. KG
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Nordhausen.
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Durchführung von touristischen und fliegerischen Dienstleistungen.
(2) Zu diesem Zweck kann die Gesellschaft gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben und pachten oder sich daran beteiligen, Niederlassungen im In- und Ausland errichten und alle damit im Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte vornehmen.
§ 3
Geschäftsjahr, Dauer und Beginn der Gesellschaft
(1) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
(2) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Sie beginnt mit dem Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages.
§ 4
Gesellschafter und Einlagen
(1) Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die S.O.P. Limited registriert in England und Wales. Eine Kapitaleinlage wird von ihr nicht erbracht. Sie ist nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.
(2) Kommanditisten sind:
Herr B mit einer Kommanditbeteiligung von € 6.000.-
Herr W mit einer Kommanditbeteiligung von € 6.000.-
Herr X mit einer Kommanditbeteiligung von € 2.500.-
Frau Y mit einer Kommanditbeteiligung von € 2.500.-
Frau Z mit einer Kommanditbeteiligung von € 1.000.-
Frau A mit einer Kommanditbeteiligung von € 1.000.-
Frau B mit einer Kommanditbeteiligung von € 1.000.-
Herr C mit einer Kommanditbeteiligung von € 1.000.-
Frau D mit einer Kommanditbeteiligung von € 1.000.-
Frau E mit einer Kommanditbeteiligung von € 1.000.-
(3) Die Kapitaleinlagen der Kommanditisten entsprechen deren Hafteinlagen.
(4) Die Kapitaleinlagen sind unverzinslich. Sie Sind auf Aufforderung der Gesellschaft in bar zu erbringen.
(5) Die Komplementärin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB unwiderruflich berechtigt, weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen. Eines Gesellschafterbeschlusses oder der Zustimmung bereits beigetretener Kommanditisten bedarf es nicht. Die Komplementärin ist unwiderruflich bevollmächtigt, im Namen der beitretenden Kommanditisten weitere Beitrittserklärungen von Kommanditisten anzunehmen.
(6) Das Verhältnis der Kapitaleinlagen zueinander ist veränderlich.
(7) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist von allen Kommanditisten unwiderruflich bevollmächtigt, dem Handelsregister gegenüber auch namens aller Kommanditisten Erklärungen abzugeben, insbesondere solche, die im Hinblick auf den Beitritt, auf die Abtretung von Gesellschaftsanteilen und für das Ausscheiden von Gesellschaftern erforderlich sind. Jeder Kommanditist hat der Komplementärin eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht gemäß Anlage 2 zu erteilen. Eine entsprechende Verpflichtung trifft den Sonderrechtsnachfolger an einem Kommanditanteil, der in diese Verpflichtung eintritt. Die mit der Vollmachtserteilung und der Eintragung des Kommanditisten verbundenen Kosten trägt dieser selbst.
(8) Die Gesellschafter können mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden und vertretenen Stimmen eine über das Gesamtkapital gemäß Absatz 3 u. 5 hinausgehende weitere Kapitalerhöhung durch Aufnahme neuer Kommanditisten oder Zulassung der Erhöhung der Kapitalanteile vorhandener Kommanditisten beschließen. Gleiches gilt für eine Erweiterung oder Beschränkung des Investitionsvorhabens
§ 5
Gesellschafterkonten
(1) Für jeden Gesellschafter werden ein Kapitalkonto, ein Verrechnungskonto, ein Rücklagenkonto und ein Verlustkonto geführt.
(2) Auf den Kapitalkonten werden die Festkapitaleinlagen der Gesellschafter gebucht. Sie weisen den Betrag der Beteiligung am Festkapital und damit die Quote der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen für den einzelnen Gesellschafter aus.
(3) Die Verrechnungskonten erfassen Ein- und Auszahlungen im Verhältnis Gesellschaft / Gesellschafter. Über die Verrechnungskonten sind Gewinne, Entnahmen und Einlagen der Gesellschafter zu buchen
(4) Auf den Rücklagenkonten werden die Gewinnanteile gebucht, die nach den Vereinbarungen im Gesellschaftervertrag zurückzulegen sind. Sie sind nicht entnahmefähig. Entnahmefähig werden sie erst auf Grund eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafter über eine Auflösung der Rücklagen.
(5) Verluste sind anteilmäßig zu erfassen. Nachfolgende Gewinnanteile sind den Verlustkonten so lange gutzuschreiben, bis diese ausgeglichen sind.
(6) Guthaben auf den Konten werden nicht verzinst.
§ 6
Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Sie und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss der Gesellschafter erforderlich.
(3) Folgende Handlungen der Geschäftsführung sind nur aufgrund eines mehrheitlichen Beschlusses der Gesellschafter zulässig:
a) Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen;
b) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken;
c) Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften sowie die Tätigung von Wechselgeschäften;
(4) Prokura, Führung durch Kommanditisten B/W?
§ 7
Gesellschafterbeschlüsse
(1) Beschlüsse der Gesellschafter werden in einer Gesellschafterversammlung gefasst. Die Versammlung findet am durch die Komplementärin festgelegten Ort, in der Regel dem Sitz der Gesellschaft statt.
(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin bei Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen.
(3) Je € 500,- eines Festkapitalanteils gewähren eine Stimme bei der Beschlussfassung.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen wurden und die Mehrheit der Stimmen vertreten ist. Fehlt es hieran, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die stets beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht dieser Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz eine höhere Mehrheit bestimmen.
(6) Über folgende Gegenstände kann die Gesellschafterversammlung nur mit einer Mehrheit von 3/4 der vorhandenen Stimmen beschließen:
a) Änderung des Gesellschaftsvertrages
b) Auflösung der Gesellschaft
(7) Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung von einem anderen Gesellschafter mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Gesellschafterversammlung kann die Erweiterung der Vertretungsbefugnis beschließen.
(8) Über die Gesellschafterversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Den Gesellschaftern ist eine Abschrift des Protokolls zuzuleiten.
(9) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Kenntniserlangen durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende Klage geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.
§ 8
Tätigkeitsvergütung
(1) Der Komplementärin sind alle Auslagen zu erstatten, die mit der Geschäftsführung für die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen.
(2) Die Zahlungen an die Komplementärin gelten im Verhältnis der Gesellschafter untereinander als Betriebsausgaben.
(3) Die Gesellschafter B und W erhalten unabhängig vom Ergebnis der Gesellschaft und Ihrer Beteiligung eine Vergütung für die Führung der Gesellschaft in Höhe von je Euro 1000,- monatlich. Mit der Vergütung sind sämtliche Aufwendungen der Geschäftsführung abgegolten, nicht jedoch fliegerische Leistungen, sonstige Personal-, allgemeine Verwaltungs- und Betriebskosten, z.B. für Buchhaltung, Anlageverwaltung, steuerliche und rechtliche Beratung; diese Kosten sind Aufwand der Gesellschaft. Alle diese Zahlungen gelten im Verhältnis der Gesellschafter untereinander als Betriebsausgaben.
(3) Soweit sie oder andere Gesellschafter ihre Arbeitskraft in anderer Weise der Gesellschaft zur Verfügung stellen erhalten sie hierfür eine weitere Vergütung. Die Vergütung wird im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand behandelt. Über die Art und Weise der Tätigkeit, den Gewinn, die Bezahlung und über jede Änderung und ihre Beendigung entscheidet die Gesellschafterversammlung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.
§ 9
Gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmen
(1) Einen unter Berücksichtigung der Bestimmung nach § 8 errechneten Gewinn oder Verlust der Gesellschafter haben die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Festkapitaleinlagen zu erhalten oder zu tragen.
(2) Guthaben auf den Verrechungskonten können jederzeit entnommen werden.
§ 10
Rechtsgeschäftliche Verfügungen, Ausscheiden
(1) Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen Gesellschaftsanteil bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafter, der einer Mehrheit von drei Viertel der vorhandenen Stimmen bedarf.
(2) Durch den Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der Anteil geht auf den oder die erben über. Eine Erbengemeinschaft kann nur durch eine Person ihrer Wahl vertreten werden.
(3) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft nach fünf Jahren seit seinem Beitritt unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen.
(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform, die den Zugang der Kündigung nachweist. Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat.
(5) Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus, es sei denn, die übrigen Gesellschafter beschließen vor diesem Zeitpunkt mit drei Viertel ihrer Stimmen, dass die Gesellschaft mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst sein soll. In diesem Falle nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil.
(6) Der persönlich haftende Gesellschafter ist berechtigt, die Beteiligung eines Kommanditisten außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere vorhanden, wenn
a) der am Vermögen beteiligte Kommanditist seine Zahlungen einstellt und sie innerhalb von zwei Wochen nicht wieder aufnimmt;
b) über das Vermögen des Kommanditisten das Insolvenz- oder ein anderes, der Schul¬denregelung dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet und die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten seit Antragstellung - es sei denn mangels die Verfahrenskosten deckender Masse - abgelehnt oder zurück¬genommen worden ist;
c) der Gesellschaft ein Pfändungsbeschluss zugestellt wird, mit welchem ein Gläubiger die pfändbaren Rechte des Kommanditisten aus seiner Beteiligung gepfändet hat, sofern der Pfändungsbeschluss im Zeitpunkt der Kündigung noch besteht;
d) der Kommanditist eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Ver¬pflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
Dem betroffenen Gesellschafter steht bei diesem Beschluss sein Stimmrecht zu.
(7) Scheidet der persönlich haftende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so ist der neu ein¬tre¬ten¬de, von ihm benannte persönlich haftende Gesellschafter zur Vertretung und Ge¬schäfts¬führung der Gesellschaft berechtigt. Die Gesellschaft wird unter der bestehenden Firma fort¬geführt.
(8) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven und dem Recht, die Firma fortzuführen, auf diesen über.
§ 11
Abfindung
(1) Ein ausgeschiedene Gesellschafter erhält eine Abfindung, für deren Höhe und Bezahlung gilt:
a) Die Höhe der Abfindung bemisst sich nach Saldo aus den für den Gesellschafter geführten Konten.
b) Ein etwa vorhandener Firmenwert bleibt unberücksichtigt.
c) Scheidet der Kommanditist mit Ablauf eines Geschäftsjahres aus, so ist für die Bewertung seines Gesellschaftsanteils der auf diesen Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu errichtende Jahresabschluss maßgebend. Fällt der Tag des Ausscheidens nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres, so ist der Jahresabschluss maßgebend, der auf das Ende des mit dem Tag des Ausscheidens unmittelbar vorhergegangenen Geschäftsjahres nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu erstellen ist.
d) Kündigen Kommanditisten, die mehr als 10 % der Nominaleinlagen halten, zu einem Kündigungstermin, so beschließen die Gesellschafter über die Fälligkeit der Abfindungsvergütung. Die Interessen der Gesellschaft am Erhalt der für den Betrieb der Gesellschaft notwendigen Liquidität sind vorrangig. Steht zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung noch nicht fest, so ist eine von der Gesellschaft zu bestimmende angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Die Abfindung ist ab dem Tag des Ausscheidens mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu bezahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu bezahlen.
(2) Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag des Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der Ausgeschiedene nicht teil. Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt auch nicht am Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wenn der Tag des Ausscheidens nicht mit einem Bilanzstichtag zusammenfällt, teil.
(3) Der ausgeschiedene Gesellschafter kann Sicherheitsleistung für Gesellschafterverbindlichkeiten nicht verlangen und Befreiung von diesen Verbindlichkeiten erst und insoweit, als er von Gläubigern in Anspruch genommen wird.
(4) Ändert sich der für die Abfindung maßgebende Jahresabschluss infolge einer steuerlichen Außenprüfung der Gesellschaft oder durch anderweitige veranlasste Veränderungen der Veranlagung, so ist die Abfindung der Änderung entsprechend anzupassen.
(5) Beschließen die verbleibenden Gesellschafter innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach dem Tag des Aus¬schei¬dens eines Gesellschafters, die Gesellschaft zu liquidieren, so steht dem ausgeschiedenen Ge¬sell¬schafter höchstens das zu, was er aufgrund der Liquidation zu erhalten hätte, wenn er noch Gesellschafter wäre.
(6) Besteht Streit über die Höhe der Abfindung, so hat ein von der Industrie- und zu benennender Schiedsgutachter die Höhe nach billigem Ermessen verbindlich festzustellen. Die Kosten des Schiedsgutachters werden von der Gesellschaft und dem betroffenen Gesellschafter nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO getragen. Das Verhältnis der Kostentragungspflicht bestimmt der Schiedsgutachter in gleicher Weise nach billigem Ermessen.
§ 12
Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft tritt in Liquidation:
a) unter den gesetzlichen Voraussetzungen,
b) wenn mindestens ¾ der vorhandenen Stimmen der Gesellschafter die Auflösung beschließen.
(2) Bei Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch den persönlich haftenden Gesellschafter. Der Umfang seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht wird durch die Eröffnung der Liquidation nicht verändert.
(3) Ein nach Berichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbleibender Liquidations¬erlös wird nach dem Verhältnis der Kapitaleinlagen auf die Gesellschafter verteilt.
§ 13
Befreiung vom Wettbewerbsverbot
Die Gesellschafter haben davon Kenntnis, dass der persönlich haftende Gesellschafter sowie deren Direktoren, die hier zugleich Kommanditisten sind, gleichzeitig in anderen Unternehmen mit vergleichbarem Unternehmensgegenstand tätig sind. Dies wird hiermit ausdrücklich geduldet. Die anderen Kommanditisten unterliegen einem Wettbewerbsverbot.
§ 14
Schlussbestimmungen
(1) Die Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine Bestimmung zu ersetzen, die ihr wirtschaftlich am nächsten kommt. Eine etwaige unklare Bestimmung oder eine Vertragslücke ist in gleicher Weise auszulegen, beziehungsweise auszufüllen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und von Gesellschaftern untereinander ist Nordhausen.
(4) Die Kosten der Urkunde trägt die Gesellschaft.









