Selbststeller & Haftbefehl
| 06.06.2012 11:18
| Preis:
25,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Ich habe einen Selbststeller bekommen für eine Geldstrafe von 4000 Euro
Zu 97 Tages setzen.
Ich hatte mal eine Verhandlung und wurde verurteilt zu 9 Monate Haft auf Bewährung.
Da ich es versäumt habe bin ich zum Anwalt hin um noch mal ne Chance zubekommen
Die Bewährung von vorne zu zählen, und es hätte klappen können dann hat ich stress mit Anwalt
Und ist ins Leere gelaufen. Dann war wieder eine Verhandlung, und dachte mein Anwalt kümmert sich drum ja denkste
Jetzt ist Haftbefehl draus und muss 9 Monate sitzen und habe keinen selbststeller bekommen. Warum ?
Was kann ich jetzt tun ?
Soll ich mit mein Selbststeller erst die Geldstrafe absitzen ? was passiert dann ??
Muss ich die vollen 9 monate absitzen ?
Ich bitte um aufrichtige antwort
ich weis einfach nicht mehr weiter.
ich danke in voraus.
Trifft nicht Ihr Problem?
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Haftbefehl
06.06.2012 | 11:56
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
529 Bewertungen
Sehr geehrter Herr N.,
ich habe es so verstanden, dass Sie einerseits eine Geldstrafe bekommen haben und dann in einem weiteren Verfahren eine Bewährungsstrafe.
Es kommt nunmehr bei dem Haftbefehl darauf an, zu welcher Strafe Sie aufgefordert waren.
Entweder haben Sie die Geldstrafe nicht bezahlt oder die Ratenzahlung nicht eingehalten oder aber Sie sind Ihren Bewährungsauflagen in der zweiten Sache nicht nachgekommen.
Diese Umstände können dazu führen, dass Ihnen entweder die Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe auferlegt wird oder aber die Bewährung widerrufen wurde, wenn Sie den Auflagen nicht nachgekommen sind, wobei diese Umstände sich aus den jeweiligen Gerichtsbeschlüssen ergeben, gegen die im Übrigen auch Rechtsmittel eingelegt werden könnten.
Wenn es sich um die Geldstrafe handelt, können Sie diese durch Zahlung verkürzen, wenn Sie sich das leisten können. Andernfalls kann die Geldstrafe auch herabgesetzt werden, wenn Sie zum Zeitpunkt des Urteils noch besser situiert waren.
Bei der Bewährungsstrafe haben Sie lediglich die Möglichkeit, vorzeitig entlassen zu werden, wenn Sie sich gut führen, einen Antrag stellen und mindestens 6 Monate vergangen sind (§ 57 StGB) bzw. 4 1/2, wenn dies für Sie die erste Freiheitsstrafe ist.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller
06.06.2012 | 12:06
Die Geldstrafe hat nichts mit den 9 monaten haft zu tun sind zwei verschieden angelegenheiten.
die 9 monate sind wegen köperverletzung und dafür ist der haftbefehl,
und ich bin gut vorbestrafft und habe schon mal 1halbe jahre gesessen aber war jungend strafe.
Warum kam den kein selbststeller für die 9 monate ?
Was soll ich letzten entlich tun ?
Denn selbsteller für die geld straffe antretten ?
oder zur polizei gehen und mich stellen für die 9 monate haft
wird es angerechnet wenn ich mich selbst stelle ?
und 4000 euro habe ich nicht.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.06.2012 | 12:44
Sehr geehrter Herr N.,
für den Vollzug und für die Frage einer vorzeitigen Entlassung ist es ratsam, dass Sie sich selbst stellen, um Ihren Willen zur Strafbuße und zur Rückkehr in ein normales Leben zu unterstreichen.
Die bisherige Zeit würde Ihnen aber nicht angerechnet werden, da Sie per Haftbefehl gesucht werden.
Da der Haftbefehl bereits erlassen worden ist, haben Sie auch nur die Wahl zwischen Selbststellen und gefasst werden, wobei ersteres Ihnen mehr Vorteile bietet.
Darüber hinaus würde ich der zuständigen Strafstelle mitteilen, dass Sie derzeit in Haft sind und nicht in der Lage, die geforderte Geldstrafe zu bezahlen. Eventuell würden die Raten dann weniger werden. Dies muss aber mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen werden.
Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt