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Auszugsrenovierung nach Einzug in renovierte Wohnung vor 2,7 Jahren


31.10.2006 12:28 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ina Hänsgen


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,


Ich habe von 4/2004 bis 11/2006, also 2,7 Jahre, eine Mietwohnung die von einer Hausverwaltung betreut wird, bewohnt und fristgerecht gekündigt.

Der Mietvertrag ist der ‚Standard’ von Haus&Grund

§ 22 Schönheitsreparaturen ist hier gestrichen, dafür gehört ‚Anlage Nr. 1’ zum Mietvertrag

Diese besagt zum Thema Schönheitsreparaturen:
‚ Die Wohnung wird in allen Räumen an Decken und Wänden rauhfasertapeziert und zweimal neu weiß gestrichen übergeben. Diese Arbeiten wurden fachmännisch ausgeführt.

Diese Vorleistung des Vermieters ist in dem vereinbarten Mietpreis nicht enthalten. Zum Ausgleich verpflichten sich die Mieter die Wohnung bei Mietende ebenso fachmännisch vollständig neu renoviert zurückzugeben.

Während der Mietzeit notwendige Schönheitsreparaturen führen die Mieter auf eigene Kosten aus.’

Die Wohnung ist in gutem Zustand, Schäden bestehen nicht, die Wände weisen so gut wie keine Gebrauchsspuren auf.

Bin ich nun am Ende der Mietzeit zum Streichen oder etwaigem anderen verpflichtet? Gilt für mich eine anteilige Beteiligung an den Renovierungskosten eventuell nach Kostenvoranschlag des Vermieters? Könnte man die eventuellen Schäden (Flecken an der Wand) überstreichen und hätte damit seinen Soll abgeleistet?


Mit freundlichen Grüßen! Vielen Dank für die Antwort!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 414 weitere Antworten zum Thema:
Wohnung Einzug Jahren Auszugsrenovierung renovierte
31.10.2006 | 12:50

Antwort

von

Rechtsanwältin Ina Hänsgen
30 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich dazu wie folgt Stellung nehmen:

Wenn die von Ihnen zitierte "Anlage Nr. 1" die einzige Regelung bzgl. Schönheitsreparaturen und Renovierungspflicht in Ihrem Mietvertrag darstellt, dann sind Sie verpflichtet, die Wohnung bei Mietende in dem gleichen Zustand zurückzugeben, in dem Sie die Wohnung bei Vertragsbeginn übernommen haben. Das heißt, Sie müssen nur dann renovieren, wenn sich die Wohnung nicht mehr in dem Anfangszustand befindet. Die Renovierung müßte dann fachmännisch einwandfrei erfolgen, aber nicht zwingend von einem Fachmann durchgeführt werden. Entscheidend ist insoweit nur das Ergebnis. Ob Sie die Renovierung selbst durchgeführt haben oder durch einen Maler haben durchführen lassen spielt keine Rolle.

Soweit Sie von Flecken an der Wand schreiben, wird dies wohl jedenfalls insoweit eine Renovierung notwendig machen. Wenn sich die Schäden überstreichen lassen und anschließend die Wände so aussehen wie bei Ihrem Einzug, dann dürften Sie Ihrer Renovierungspflicht Genüge getan haben.

Eine anteilige Kostentragung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dies im Mietvertrag so vorgesehen ist. Im übrigen fällt eine anteilige Beteiligung regelmäßig zu Lasten des Mieters aus, so dass oftmals die selbst vorgenommene Renovierung günstiger ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Ina Hänsgen
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Ina Hänsgen
Neu-Isenburg

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Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Erbrecht