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Arbeitslosenhilfe


| 03.06.2012 16:02 |
Preis: 30,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Vogt


| in unter 2 Stunden

Gehört nach dem SGB II die Pauschale "Kosten für Unterkunft und Heizung" zum Bestandteil der Berechnung der Arbeitslosenhilfe oder ist dies eine Pauschale, die zwar gezahlt wird auch wenn kein Anspruch besteht. Es geht mir hier auch um den Zuschlag nach §24 SGB II.
03.06.2012 | 16:42

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Durch die so genannte „Hartz 4" Gesetzgebung wurden im Jahr 2005 die Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe zusammengefasst und in die im SGB II geregelten „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes" übergeleitet. Die „alte" Arbeitslosenhilfe als Versicherungsleistung existiert seit diesem Zeitpunkt nicht mehr.

Die „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes" des SGB II dienen seither der reinen Bedarfsdeckung und bestehen aus dem Regelsatz und den – angemessenen - Kosten der Unterkunft und Heizung. Der so genannte „befristete Zuschlag", der denjenigen Leistungsempfängern, die aus dem Arbeitslosengeld I in den ALG II gerutscht waren, für eine Übergangszeit zusätzlich gezahlt wurde, existiert seit dem Jahr 2011 leider ebenfalls nicht mehr.

Dementsprechend bekommt ein alleinstehender Leistungsempfänger derzeit den Regelsatz in Höhe von € 374,00 und die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung nur in angemessenem Umfang erstattet werden. Übersteigen sie im Einzelfall die Angemessenheit, sind sie nach § 22 SGB II im Regelfall nur für ein halbes Jahr in tatsächlichem Umfang zu übernehmen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntagnachmittag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com

Nachfrage vom Fragesteller 03.06.2012 | 16:55

Ich denke, da haben Sie mich missverstanden. Dies löst mein Problem nicht. Ich möchte wissen, und das meinte ich mit meiner Frage ausgedrückt zu haben, kann das Jobcenter den befristeten Zuschlag als Übergang von ALG I auf II verweigern, wenn ausschließlich die Kosen für Unterkunft und Heizung ausbezahlt werden. Oder ist der befristete Zuschlag unabhängig zu zahlen? Bitte mit Angabe des Artikels in SGB II bzw. einem Urteil. Letzteres wäre am besten.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 03.06.2012 | 17:23

Sehr geehrter Ratsuchender,

die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung waren nach § 19 SGB II a.f. Teil des Gesamtbedarfes.

Bestand wegen dieser ungedeckten Kosten ein Anspruch auf ALG-II, so bestand nach § 24 SGB II a.F. auch ein Anspruch auf den befristeten Zuschlag. Bestand wiederum kein Anspruch auf ALG-II Leistungen, so bestand auch kein Anspruch auf den befristeten Zuschlag.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

Bewertung des Fragestellers 2012-06-03 | 17:19


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Rechtsanwalt Michael Vogt
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