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Wohnung vermieten


03.06.2012 12:28 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Lukas


| in unter 2 Stunden

Ein Vermieter hat einem Mieter bereits mündlich die Wohnung zugesagt. Mietvertrag ist noch nicht unterschrieben. Kann der Vermieter jetzt noch dem potenziellen Mieter mitteilen, dass er ihm die Wohnung doch nicht geben möchte? Teile der Hausgemeinschaft sind gegen den neuen Mieter (der ist dort persönlich bekannt).
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 414 weitere Antworten zum Thema:
Wohnung vermieten
03.06.2012 | 12:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Lukas
24 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des gebotenen Einsatzes beantworten möchte:

Ein gültiger Mietvertrag kann auch mündlich geschlossen werden, einer Unterschrift o.ä. bedarf es dabei nicht.

Wenn der Mietvertrag zwischen Mieter und dem Vermieter bereits zustande gekommen ist, hat der Mieter auch Anspruch auf Übergabe der Wohnung und der Vermieter darf diese nicht an einen anderen Interessenten vermieten.
Auf die Meinung der Hausgemeinschaft kommt es dabei nicht an.

Ein Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Mieter über das Mietobjekt, die zu zahlenden Miete und den Beginn des Mietverhältnisses einig sind, also BEIDE zu diesem Zeitpunkt auch schon einen MietVERTRAG wollen.


Das Problem liegt bei mündlichen Verträgen meist in der sogenannten Beweislast:

Wenn der Vermieter behauptet, dass noch kein gültiger Mietvertrag zustande gekommen sei, muss der potentielle Mieter das Gegenteil beweisen! Derjenige, welcher aus einem Vertrag Rechte herleiten will (also Übergabe der Wohnung) muss im Zweifel nachweisen, dass ein Vertrag zustande gekommen ist.

Dies dürfte nach Ihrer Schilderung schwierig werden, da hier Aussage gegen Aussage steht.

War jedoch eine dritte Person dabei, so könnte diese als Zeuge Ihre Darstellung evtl. bestätigen, ebenso können z.B. Emails o.ä. als Beweismittel herangezogen werden.

Zusammendfassend lässt sich also feststellen, dass durchaus schon ein gültiger Mietvertrag vorliegen kann, aber dieser nach meiner Erfahrung schwierig zu beweisen sein wird.


Bitte beachten Sie, dass die rechtliche Einschätzung allein auf Ihren Angaben beruht.

Ich hoffe Ihnen mit dieser überschlägigen Einschätzung geholfen zu haben, gern können Sie die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.


Freundliche Grüße


Rechtsanwalt
Christian Lukas
Martinskloster 9
99084 Erfurt

Tel: 0361 663 82 85
Fax: 0361 663 82 86
http://www.rechtsanwalt-lukas.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Lukas
Erfurt

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