03.06.2012 | 12:59
Antwort
von
Rechtsanwalt Christian Lukas
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des gebotenen Einsatzes beantworten möchte:
Ein gültiger Mietvertrag kann auch mündlich geschlossen werden, einer Unterschrift o.ä. bedarf es dabei nicht.
Wenn der Mietvertrag zwischen Mieter und dem Vermieter bereits zustande gekommen ist, hat der Mieter auch Anspruch auf Übergabe der Wohnung und der Vermieter darf diese nicht an einen anderen Interessenten vermieten.
Auf die Meinung der Hausgemeinschaft kommt es dabei nicht an.
Ein Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Mieter über das Mietobjekt, die zu zahlenden Miete und den Beginn des Mietverhältnisses einig sind, also BEIDE zu diesem Zeitpunkt auch schon einen MietVERTRAG wollen.
Das Problem liegt bei mündlichen Verträgen meist in der sogenannten Beweislast:
Wenn der Vermieter behauptet, dass noch kein gültiger Mietvertrag zustande gekommen sei, muss der potentielle Mieter das Gegenteil beweisen! Derjenige, welcher aus einem Vertrag Rechte herleiten will (also Übergabe der Wohnung) muss im Zweifel nachweisen, dass ein Vertrag zustande gekommen ist.
Dies dürfte nach Ihrer Schilderung schwierig werden, da hier Aussage gegen Aussage steht.
War jedoch eine dritte Person dabei, so könnte diese als Zeuge Ihre Darstellung evtl. bestätigen, ebenso können z.B. Emails o.ä. als Beweismittel herangezogen werden.
Zusammendfassend lässt sich also feststellen, dass durchaus schon ein gültiger Mietvertrag vorliegen kann, aber dieser nach meiner Erfahrung schwierig zu beweisen sein wird.
Bitte beachten Sie, dass die rechtliche Einschätzung allein auf Ihren Angaben beruht.
Ich hoffe Ihnen mit dieser überschlägigen Einschätzung geholfen zu haben, gern können Sie die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Freundliche Grüße