01.06.2012 | 08:05
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
446 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Da der Sattel jährlich kostenpflichtig aufgepolstert werden muss, könnte dies einen Sachmangel darstellen. Wenn der Sattel nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist, ist er nach
§ 434 Abs 1 BGB mangelhaft, sofern nicht eine vertraglich vereinbarte Verwendung vorgeht. Unerheblich ist dabei, ob die mangelnde Eignung für die gewöhnliche Verwendung auf der Beschaffenheit der Sache beruht oder auf anderen mit ihr zusammenhängenden Umständen. Was die gewöhnliche Verwendung ist, entscheidet die Verkehrsanschauung. Maßgeblich ist der Erwartungshorizont eines vernünftigen Durchschnittskäufers. Dieser Erwartungshorizont wird primär durch einen Vergleich mit anderen Stücken der gleichen Gattung, aber auch durch damit im Wettbewerb stehende Produkte anderer Hersteller geprägt.
Wenn ein vergleichbarer Sattel üblicherweise mehrere Jahre ohne kostenpflichtige Aufpolsterung benutzt werden kann, dürfte hier tatsächlich ein Sachmangel vorliegen. Denn dann eignet sich der Sattel aus Sicht eines Durchschnittskäufers nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Wenn der Händler Ihnen sogar zugesichert hat, dass er den Sattel innerhalb von 2 Jahren auf ein Nachwuchspferd anpasst, konnte noch weniger erwartet werden, dass dennoch eine jährliche Aufpolsterung notwendig wird, da diese Anpassung dann ja soweit sinnlos wäre. Vorausgesetzt, dass eine Nacherfüllung nicht möglich ist, da der Mangel bei allen Satteln der Serie vorlag und eine dauerhafte Beseitigung des Mangels nicht möglich ist, können Sie vom
Kaufvertrag zurücktreten und den Sattel gegen Zahlung von Nutzungsersatz zurückgeben.
Ob daneben auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß
§ 123 BGB in Betracht kommt, ist fraglich. Da über die Erforderlichkeit der jährlichen Aufpolsterung nicht gesprochen wurde, könnte nur das Verschweigen von Tatsachen eine Täuschungshandlung im Sinne dieser Vorschrift darstellen, wenn eine entsprechende Offenbarungspflicht besteht. Entscheidend ist, ob Sie als Käufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall redlicherweise eine Aufklärung über den verschwiegenen Umstand erwarten durften. Insbesondere ist über solche Umstände aufzuklären, die nur der eine Vertragsteil kennt und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind, etwa, weil sie den Vertragszweck vereiteln können. Diese Täuschung muss aber auch arglistig erfolgen. Der Händler hätte also wissen müssen, dass eine jährliche Aufpolsterung notwendig ist und Ihnen als Käufer dieser Umstand nicht bekannt ist. Zudem hätte der Händler diesen Umstand vorsätzlich verschwiegen haben müssen, um Sie zum Kauf zu veranlassen. Dies dürfte dem Händler aber schwer nachzuweisen sein.
Sie sollten daher auf den Händler zugehen und ihm die Rückgabe des Sattels gegen Zahlung von Nutzungsersatz anbieten. Vergleichsweise könnten Sie sich ggf. mit dem Händler auch auf einen Austausch gegen einen gleichwertigen Sattel (der nicht jährlich aufgepolstert werden muss) einigen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen