364.737
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
683 Besucher | 7 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Kaufrecht » Sattelkauf März 2011 mit jährl- Folgekosten
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Kaufrecht » Sattelkauf März 2011 mit jährl- Folgekosten

Sattelkauf März 2011 mit jährl- Folgekosten


| 31.05.2012 23:19 |
Preis: 35,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking




Hallo,
im März 2011 kauften wir für 1700 Euro einen Pferdesattel.Die Anprobe eines örtlichen Händlers wurde bei uns am Stall durchgeführt. Da ich von der Herstellerfirma schon ein altes Modell hatte und es auch dem Verkäufer vorführte (ob der Sattel dem Pferd noch passt) gingen mein Mann und ich vertrauensvoll an die Sache heran. Wir kauften den Sattel und bezahlten bar- dabei sicherte uns der Händler zu- diesen Sattel innerhalb 2 Jahre kostenfrei auf ein Nachwuchspferd anzupassen.Handschriftlich auf der Rechnung vermerkt. Nun starb der Händler Ostern 2012 und der Sohn übernahm das Geschäft. Plötzlich Mitte Mai 2012 passte der neue Sattel dem Pferd nicht mehr-es reagierte mit heftigen Rückenschmerzen.Die Polsterung hat sich total zusammengezogen was die Herstellerfirma weiss und so produziert, das habe ich im nachhinein herausgefunden.Das ist Absicht und dient der optimalen Gewichtsverteilung des Reitergewichts bei Reitpferden.Wenn das Material fertig ist, muss es ersetzt werden. Auf Nachfrage beim neuen Ladenbesitzers wurde mir mitgeteilt dass der Sattel der neuen Generation der Herstellerfirma nun jährlich aufgepolstert werden muss- was jedes mal 130 Euro kostet.Diese wichtige Information wurde nicht mitgeteilt- ohne aufpolstern kann ich den Sattel gar nicht benutzen. Das wurde uns beim Verkaufsgespräch nicht gesagt und wir fühlen uns getäuscht.Es ist bei anderen Sattelherstellern wie Passier oder Kieffer gar nicht notwendig. Der alte Sattel musste innerhalb 10 Jahren 1x aufgepolstert werden. Hätten wir das gewusst hätten wir diesen neuen Sattel niemals gekauft.Nun meine Frage: Habe ich irgendeine Möglichkeit den Sattel zurückzugeben abzüglich Nutzungsentgelt für den Zeitraum? Gibt es überhaupt eine Möglichkeit gegen dieses Aufpolster-Abo vorzugehen?
Vielen Dank für eine Antwort.
01.06.2012 | 08:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
446 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Da der Sattel jährlich kostenpflichtig aufgepolstert werden muss, könnte dies einen Sachmangel darstellen. Wenn der Sattel nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist, ist er nach § 434 Abs 1 BGB mangelhaft, sofern nicht eine vertraglich vereinbarte Verwendung vorgeht. Unerheblich ist dabei, ob die mangelnde Eignung für die gewöhnliche Verwendung auf der Beschaffenheit der Sache beruht oder auf anderen mit ihr zusammenhängenden Umständen. Was die gewöhnliche Verwendung ist, entscheidet die Verkehrsanschauung. Maßgeblich ist der Erwartungshorizont eines vernünftigen Durchschnittskäufers. Dieser Erwartungshorizont wird primär durch einen Vergleich mit anderen Stücken der gleichen Gattung, aber auch durch damit im Wettbewerb stehende Produkte anderer Hersteller geprägt.

Wenn ein vergleichbarer Sattel üblicherweise mehrere Jahre ohne kostenpflichtige Aufpolsterung benutzt werden kann, dürfte hier tatsächlich ein Sachmangel vorliegen. Denn dann eignet sich der Sattel aus Sicht eines Durchschnittskäufers nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Wenn der Händler Ihnen sogar zugesichert hat, dass er den Sattel innerhalb von 2 Jahren auf ein Nachwuchspferd anpasst, konnte noch weniger erwartet werden, dass dennoch eine jährliche Aufpolsterung notwendig wird, da diese Anpassung dann ja soweit sinnlos wäre. Vorausgesetzt, dass eine Nacherfüllung nicht möglich ist, da der Mangel bei allen Satteln der Serie vorlag und eine dauerhafte Beseitigung des Mangels nicht möglich ist, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und den Sattel gegen Zahlung von Nutzungsersatz zurückgeben.

Ob daneben auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB in Betracht kommt, ist fraglich. Da über die Erforderlichkeit der jährlichen Aufpolsterung nicht gesprochen wurde, könnte nur das Verschweigen von Tatsachen eine Täuschungshandlung im Sinne dieser Vorschrift darstellen, wenn eine entsprechende Offenbarungspflicht besteht. Entscheidend ist, ob Sie als Käufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall redlicherweise eine Aufklärung über den verschwiegenen Umstand erwarten durften. Insbesondere ist über solche Umstände aufzuklären, die nur der eine Vertragsteil kennt und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind, etwa, weil sie den Vertragszweck vereiteln können. Diese Täuschung muss aber auch arglistig erfolgen. Der Händler hätte also wissen müssen, dass eine jährliche Aufpolsterung notwendig ist und Ihnen als Käufer dieser Umstand nicht bekannt ist. Zudem hätte der Händler diesen Umstand vorsätzlich verschwiegen haben müssen, um Sie zum Kauf zu veranlassen. Dies dürfte dem Händler aber schwer nachzuweisen sein.

Sie sollten daher auf den Händler zugehen und ihm die Rückgabe des Sattels gegen Zahlung von Nutzungsersatz anbieten. Vergleichsweise könnten Sie sich ggf. mit dem Händler auch auf einen Austausch gegen einen gleichwertigen Sattel (der nicht jährlich aufgepolstert werden muss) einigen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

Bewertung des Fragestellers 2012-06-03 | 17:47


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jan Wilking »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-03
4,6/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

446 Bewertungen
FACHGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht