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Steuerschulden


31.05.2012 10:25 |
Preis: 35,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dr. Christian Höll




Zunächst erstmal ein virtuelles Shake-Hands an alle Mitglieder dieser Community!

Ich schildere zunächst einmal den Sachverhalt:

Ich habe meinen Gewerbebetrieb (Einzelfirma) zum Anfang August 2011 abgemeldet. Der Gewerbebetrieb bestand 2008, 2009, 2010 und eben bis Anfang August 2011. Seit November 2011 bin ich wieder im Angestelltenverhältnis tätig als Teilzeitkraft und verdiene ca. 1.000 EUR netto. Die Gesellschaft, bei der ich angestellt bin, ist die Gesellschaft meiner Ex-Frau (geschieden 2008). Die Gesellschaft befindet sich in unserem Wohnhaus, wo sowohl meine Ex-Frau und ich mit den gemeinsamen Kindern leben.

Aus meiner Selbständigkeit habe ich beim Finanzamt Schulden in Höhe von momentan ca. EUR 17.000,00. Davon sind ca. EUR 14.000 Umsatzsteuer aus 2010, die ich nicht abgeführt habe. EUR 3.000 sind aus der Einkommenssteuer 2008, die ich auch nicht bezahlt habe. Weiter habe ich noch ca. EUR 1.300 Schulden aus der Gewerbesteuer 2009 an die Stadtkasse (… das waren mal 2.500 – jetzt sind es noch EUR 1.300). Das ist der momentane Ist-Stand.

Die Schulden werden sich noch erhöhen. Es fehlt noch die Einkommenssteuer von 2010 und die Gewerbesteuer von 2010. Ebenso fehlt noch die Einkommenssteuer von 2011 und Gewerbesteuer von 2011. Ich denke, dass die Schulden sich auf ca. 40.000 EUR erhöhen werden.

Bei der Stadtkasse habe ich Ratenzahlung vereinbart und bezahle monatlich EUR 120, die auch per Dauerauftrag vom Privat-Konto meiner Ex-Frau bezahlt werden. Dem Finanzamt bezahle ich monatlich EUR 150, um meine Zahlungsbereitschaft zu zeigen; diese 150 EUR werden ebenfalls per Dauerauftrag vom Konto meiner Ex-Frau bezahlt.

Ich habe auch die eidesstattliche Versicherung abgegeben – im November 2011.

Wichtig ist, daß ich alle Steuererklärungen abgegeben habe. Also aus meinen Steuererklärungen resultieren die Schulden (Keine Schätzungen / Festsetzungen). Mein Steuerberater hat mir erklärt, dass wenn ich die Steuererklärungen abgebe, ich kein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung zu befürchten hätte. Dass ich die Schuld momentan nicht bezahlen kann, stünde auf einem anderen Blatt und wäre Sache der Vollstreckungsabteilung des Finanzamts.

Nun meine Fragen:

Stimmt es, dass die Abgabe der Steuererklärungen automatisch als Selbstanzeige gilt? Auch wenn ich die Steuern nicht entrichtet (bezahlt) habe? Ist dem so, wie mein Steuerberater mir das erklärt hat? Kann ich wirklich davon ausgehen, dass kein Strafverfahren gegen mich geführt wird? Wenn doch, was wäre die Straferwartung in meinem Falle? Ich weiß, dass Sie hier keine genaue Angaben machen können. Aber aus Erfahrungswerten und „Pi mal Daumen"??? Ich weiß, dass es von Geldstrafe bis hin zu 5 Jahren Freiheitsstrafe sich belaufen kann. Eine große Spanne, deshalb meine Frage, was ich zu erwarten hätte, käme es zu einer Verurteilung. Vorbestraft bin ich nicht.

Meine zweite Frage: Gibt es zu erwartende Probleme bei der jetzigen Konstellation??? Mit der Ex-Frau im selben Haus zu leben und im gleichen Haus die Gesellschaft der Frau angemeldet, bei der ich beschäftigt bin, ist ja nach außen hin eine eher ungewöhnliche Konstellation. Es ist aber in dem Wohnhaus ein echter Gewerbebetrieb mit 12 Arbeitsplätzen vorhanden. Der gesamte Keller ist zu einer Firma ausgebaut. Die Gesellschaft meiner Ex-Frau wurde letztes Jahr im Sommer gegründet und hat ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen und arbeitet sehr korrekt. Es handelt sich um eine Ein-Mann-UG, bei der meine Ex-Frau gleichzeitig Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist. Pünktliche Zahlungen in puncto Steuern, Lohnnebenkosten, etc… werden immer korrekt ausgeführt.

Meine Frau läßt mich lediglich in ihrem Wohnhaus wohnen; ich bin auch polizeilich unter dieser Adresse gemeldet. Was, wenn ein Vollstreckungsbeamter von Stadtkasse oder Finanzamt die Wohnung betreten will, um zu pfänden. Alles in dem Haus, außer ein paar Sachen wie Kleidung, etc., gehören meiner Frau. Wie weist man das nach? Muß in jedem Zimmer oder hinter der Türe ein Aushang erfolgen? Wenn ja, wie?

Was habe ich aus dem hier geschilderten Sachverhalt noch zu befürchten?

Das wären mal die Fragen, die ich habe. Wäre schön, wenn ich die hier beantwortet bekommen würde. Wünsche Ihnen allen noch einen schönen Tag.

Aus Gründen der Anonymität hier keine Unterschrift
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Steuerschulden
06.06.2012 | 16:25

Antwort

von

Rechtsanwalt Dr. Christian Höll
17 Bewertungen
Sehr geehrte Ratssuchende,
Sehr geehrter Ratssuchender,


Ihre Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des gebotenen Einsatzes wie folgt:

1. Selbstanzeige

Für eine Selbstanzeige ist zunächst mal eine Straftat erforderlich. Allein das Nichtzahlen von Steuern ist nicht als Steuerhinterziehung strafbar. Strafbar ist lediglich das "Machen falscher Angaben" wenn dies zu einer zu geringen Steuerfestsetzung führt. Sie schreiben, dass Sie alle Steuererklärungen abgegeben haben. In diesem Fall kommt auch keine Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Nichtabgabe von Erklärungen) in Frage.

Unterstellt es läge eine Steuerhinterziehung vor, so muss die Selbstanzeige vollständige Angaben zu allen steuerlich erheblichen Tatsachen der strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume enthalten. Das bedeutet es muss vollständig alles für mehrere Jahre zurück nacherklärt werden. Wieviele Jahre genau nacherklärt werden müssen, hängt davon ab, wann Sie die jeweilige Erklärung abgegeben haben. Die Selbstanzeige muss nur bezüglich derselben Steuerart vollständig sein(zB Umsatzsteuer oder Einkommensteuer). Wenn eine Selbstanzeige erwogen wird, sollte unbedingt fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden. Seit der Verschärfung des Selbstanzeige-Paragraphen im Mai 2011 ist die Abgabe einer Selbstanzeige schwieriger geworden.

Als Orientierungshilfe: Wenn eine Straftat (!) mit einer Verkürzung von 40.000,-- in Frage käme (dafür spricht allerdings nach Ihrer Schilderung wenig) wäre man im Bereich einer hohen Geldstrafe bis zu einer geringen Freihheitsstrafe unter zwei Jahren, die wohl zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Dies entspricht jedenfalls der aktuellen Rechtsprechung des BGH (und der Prämisse, dass es keine Vorstrafen gibt).

2. Pfändung

Nach § 262 AO kann nur in Sachen vollstreckt werden, die sich im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befinden (in diesem Falle Sie). Bei getrennt lebenden Ehegatten können nur solche Gegenstände gepfändet werden, die sich im Alleingewahrsam des Vollstreckungsschuldners befinden. Das dürfte hier nicht der Fall sein, so dass eine Vollstreckung in Sachen oder Gegenstände Ihrer Ex-Frau nicht zulässig sein dürfte. Verstößt der Gerichtsvollzieher hiergegen, so kann nach bei der Vollstreckungsbehörde oder dem Gericht gegen die Maßnahme vorgegangen werden.

Ich hoffe Ihre Fragen erschöpfend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Dr. Christian Höll
Rechtsanwalt

Rudolphstraße 30
90489 Nürnberg

Tel.: 0911 3766944
Fax.: 0911 37669455
Web.: www.sh-recht.de


Dr. Christian Höll
Rechtsanwalt

CF Rechtsanwälte

Tel: 0911 - 23 98 01 81
Fax: 0911 - 23 98 01 89
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dr. Christian Höll
Fürth

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