30.05.2012 | 20:02
Antwort
von
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
108 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft für zwei Personen gleichen Geschlechts ist im Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) geregelt. Im Rahmen einer Erstberatung ist insbesondere auf folgende Rechte und Pflichten hinzuweisen:
Nach
§ 2 LPartG sind die Lebenspartner einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Nach
§ 5 LPartG sind die Lebenspartner einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgestaltung
angemessen zu ermöglichen.
Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen (
§ 3 LPartG).
Hinsichtlich der Einkommensteuer verneint die Rechtsprechung bislang ein Recht zur Zusammenveranlagung. Teilweise wird jedoch ein Recht auf Eintragung de Lohnsteuerklassen III und V gewährt (FinG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.12.2011 -
3 V 3699/11).
Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren (
§ 6 LPartG).
Bei Getrenntleben kann nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessener
Unterhalt verlangt weren (
§ 12 LPartG).
Die Lebenspartnerschaft kann durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden (
§ 15 LPartG). Nachpartnerlicher Unterhalt kann unter den gelcieh Voraussetzungen verlangt werden wie nachehelicher Unterhalt (
§ 16 LPartG). Es findet ein Versorgungsausgleich statt (
§ 20 LPartG).
2.
Beim Tode eines der Lebenspartner kann der andere Anspruch auf Witwenrente haben.
Es besteht ein gesetzliches Erbrecht (
§ 10 Abs. 1 LPartG). Die Lebenspartner können ein gemeinschaftliches
Testament errichten (
§ 10 Abs. 4 LPartG).
Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) von der Erbfolge ausgeschlossen (enterbt), kann dieser von den
erben die Hälfte des Wertes des Nachlasses als Pflichtteil verlangen (
§ 10 Abs. 6 LPartG).
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
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Nachfrage vom Fragesteller
30.05.2012 | 20:23
Erst einmal recht herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Eine kurze Rückfrage haben wir noch bezüglich:
"Die eingetragene Lebenspartnerschaft für zwei Personen gleichen Geschlechts ist im Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) geregelt."
Heißt dies, dass nur zwei Personen des gleichen Geschlechts diese eingetragene Lebenspartnerschaft in Anspruch nehmen können oder auch Mann und Frau?
Vielen Dank im Voraus.
Viele Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.05.2012 | 20:52
Ja.
Ich habe hierauf eigens hingewiesen, weil als Fragesteller eine Frau angegeben ist, dann aber das Wort "Freund" auftaucht.
In § 1 Abs. 1 LPartG heißt ee :
"Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft".
Ein Mann und eine Frau können eine eingetragegene Lebenspartnerschaft NICHT begründen. Sie können "nur" eine Ehe miteinander schließen.
Wenn Sie eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau bilden, aber keine Ehe miteinader eingehen wollen, könnten Sie Ihr Zusammenleben in einem sog. Partnerschaftsvertrag regeln. Eigene gesetzliche Regelungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gibt es nicht, weshalb der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages zu empflehen wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann