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eingetragene Lebenspartnerschaft


| 30.05.2012 18:43 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann


| in unter 2 Stunden

Hallo,

mein Partner und ich überlegen eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen.

Folgende Fakten liegen vor:
- ich bin in Deuschland Berufstätig und er in Holland
- wir sind beide Wohnhaft in Deutschland und auch die Nationalität ist deutsch
- er hat ein Kind, ist jedoch nicht verheiratet gewesen

Wie sieht es denn mit den Rechten und Pflichten aus? Mit was müssen wir Steuerlich rechnen oder müssen wir dies gar nicht angeben? Was ist wenn meinem Freund etwas passiert und dem Erbrecht?

Leider gibt das internet sehr viele verschieden Antworten und wir hätten hier doch gern eine aktuelle dazu. Vielen Dank im Voraus.

-- Einsatz geändert am 30.05.2012 18:54:10
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Lebenspartnerschaft
30.05.2012 | 20:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
108 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

1.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft für zwei Personen gleichen Geschlechts ist im Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) geregelt. Im Rahmen einer Erstberatung ist insbesondere auf folgende Rechte und Pflichten hinzuweisen:

Nach § 2 LPartG sind die Lebenspartner einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Nach § 5 LPartG sind die Lebenspartner einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgestaltung
angemessen zu ermöglichen.

Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen (§ 3 LPartG).

Hinsichtlich der Einkommensteuer verneint die Rechtsprechung bislang ein Recht zur Zusammenveranlagung. Teilweise wird jedoch ein Recht auf Eintragung de Lohnsteuerklassen III und V gewährt (FinG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.12.2011 -3 V 3699/11).

Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren (§ 6 LPartG).

Bei Getrenntleben kann nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessener Unterhalt verlangt weren (§ 12 LPartG).

Die Lebenspartnerschaft kann durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden (§ 15 LPartG). Nachpartnerlicher Unterhalt kann unter den gelcieh Voraussetzungen verlangt werden wie nachehelicher Unterhalt (§ 16 LPartG). Es findet ein Versorgungsausgleich statt (§ 20 LPartG).

2.
Beim Tode eines der Lebenspartner kann der andere Anspruch auf Witwenrente haben.

Es besteht ein gesetzliches Erbrecht (§ 10 Abs. 1 LPartG). Die Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 10 Abs. 4 LPartG).

Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) von der Erbfolge ausgeschlossen (enterbt), kann dieser von den erben die Hälfte des Wertes des Nachlasses als Pflichtteil verlangen (§ 10 Abs. 6 LPartG).

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
88212 Ravensburg
Tel. 0751/25971
Fax: 0751/21757
E-Mail: ra-moosmann-rv@t-online.de

Nachfrage vom Fragesteller 30.05.2012 | 20:23

Erst einmal recht herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Eine kurze Rückfrage haben wir noch bezüglich:

"Die eingetragene Lebenspartnerschaft für zwei Personen gleichen Geschlechts ist im Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) geregelt."

Heißt dies, dass nur zwei Personen des gleichen Geschlechts diese eingetragene Lebenspartnerschaft in Anspruch nehmen können oder auch Mann und Frau?

Vielen Dank im Voraus.

Viele Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.05.2012 | 20:52

Ja.
Ich habe hierauf eigens hingewiesen, weil als Fragesteller eine Frau angegeben ist, dann aber das Wort "Freund" auftaucht.
In § 1 Abs. 1 LPartG heißt ee :
"Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft".

Ein Mann und eine Frau können eine eingetragegene Lebenspartnerschaft NICHT begründen. Sie können "nur" eine Ehe miteinander schließen.

Wenn Sie eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau bilden, aber keine Ehe miteinader eingehen wollen, könnten Sie Ihr Zusammenleben in einem sog. Partnerschaftsvertrag regeln. Eigene gesetzliche Regelungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gibt es nicht, weshalb der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages zu empflehen wäre.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann

Bewertung des Fragestellers 2012-05-30 | 20:27


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-05-30
5/5.0

Bin super überrascht eine so kompetente schnelle Antwort erhalten zu haben. Klasse!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Ravensburg

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Straßenverkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht