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Rücktritt von Auftragsbestätigung


| 30.05.2012 12:49 |
Preis: 55,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte(r) Frau Rechtsanwältin / Herr Rechtsanwalt,

ich beabsichtige in meinem Badezimmer die vorhandene Badewanne durch eine behindertengerechte Dusche ersetzen zu lassen.
Dazu hat mich eine Firma zwecks Aufmessung vor Ort besucht und mir gleich einen ansprechenden Vorschlag per Ansichtsskizze erstellt. Zur detaillierten Besprechung und für die Materialauswahl bin ich am 11.5. in die Ausstellungsräume der Firma gefahren, wo mir nach einem ca. einstündigen Verkaufsgespräch gleich eine Auftragsbestätigung zur Unterschrift vorgelegt wurde, die ich leichtsinnigerweise auch gleich unterzeichnet habe.
Am 25.5. erhielt ich nochmals per Post eine ausführliche Auftragsbestätigung zur Unterschrift, diesmal waren zusätzlich die Zahlungsbedingungen beigefügt, die sich wie folgt zusammensetzen:

Innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 20% der Auftragssumme zu leisten = 2.649,10 €
Eine weitere Anzahlung in Höhe von 75% der Auftragssumme ist eine Woche nach Montagebeginn zu erbringen = 9.934,13 €
Der Restbetrag ist innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt der Schlussrechnung ohne Abzug zu zahlen. Restzahlung = 662,27 €

Was mich sehr stutzig macht, ist die Art und Weise, dass während des Verkaufsgespräches nicht eine Silbe über die Zahlungsbedingungen verloren wurde und mir jetzt stillschweigend Anzahlungen abgefordert werden, die mich erheblich ins Risiko setzen, während ich bei meiner Unterschrift davon ausgegangen war, dass üblicherweise eine Handwerkerrechnung postwendend nach Ablieferung der Arbeit zu begleichen ist.
Ich habe der Firma gestern den Vorschlag unterbreitet, 90% der Gesamtkosten bei Fertigstellung und die restlichen 10% 14 Tage nach Abnahme zu begleichen und daraufhin noch keine Antwort erhalten.
Meine Frage ist nun, ob ich von dem Auftrag einseitig zurücktreten kann oder wie ich mich verhalten soll, sollte ich mich nicht über die Zahlungsmodalitäten einigen können, weil mir das Vorgehen der Gegenseite nicht ganz koscher vorkommt und ich um mein Geld fürchte.






Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 130 weitere Antworten zum Thema:
Rücktritt
30.05.2012 | 14:08

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
200 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich können Sie den Verrag jederzeit kündigen. Der Rücktritt ist rechtlich etwas anderes und hat andere Folgen als die Kündigung. Im Falle einer Kündigung behält der Werkunternehmer allerdings grundsätzlich den Anspruch auf Vergütung; Sie müssten ihm daher den Werklohn trotzdem zahlen. Der Unternehmer muss sich jedoch im Gegenzug dasjenige anrechnen lassen, was er durch die Kündigung an Aufwendungen erspart (Materialkosten etc.) und was er durch die anderweitige Einsetzbarkeit seiner Arbeitskraft an Erlösen erzielt oder böswillig nicht erzielt, vgl. hierzu § 649 BGB.

Der Anspruch des Unternehmers geht im Falle einer Kündigung daher letztlich auf die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und diesen ersparten Aufwendungen sowie den anderweitig erzielten Erlösen.

Welche Summe der Unternehmer Ihnen demnach in Rechnung stellen könnte, kann ich an dieser Stelle natürlich nicht abschließend beurteilen; das Ergebnis wäre für Sie vermutlich aber ohnehin unbefriedigend, da Sie ja im Ergebnis keine Leistung erhalten und dennoch zahlen müssen. Gesetzlich vermutet wird gemäß § 649 BGB jedenfalls, dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Bevor Sie also die Kündigung des Vertrages in Erwägung ziehen, würde ich einer anderweitigen Einigung über die Zahlungsmodalitäten eindeutig den Vorzug geben. Gesetzlich vorgesehen ist, dass der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers erst mit der Abnahme des Werkes fällig wird, vgl. § 641 Absatz 1 Satz 1 BGB. Dem Kunden soll so natürlich insbesondere die Möglichkeit erhalten bleiben, bei evtl. Mängeln des Werkes ein Druckmittel in der Hand zu haben, um deren Beseitigung fordern zu können, vgl. § 641 Absatz 3 BGB.

Über die Zahlungsmodalitäten haben Sie sich vorliegend noch nicht mit dem Unternehmer geeinigt; dieser hat insbesondere keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass nahezu der gesamte Werklohn bereits vor und während Ausführung der Arbeiten gezahlt werden soll. Sie sollten daher darauf bestehen, dass eine anderweitige Regelung erzielt wird, die Ihren Interessen besser gerecht wird. Wenn der Unternehmer auf der Einhaltung seiner Zahlungsbedingungen bestehen will, ist insoweit über einen wesentlichen Punkt des Vertrages keine Einigung erzielt worden, so dass womöglich sogar davon ausgegangen werden kann, dass überhaupt kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist (um dies beurteilen zu können, müssten aber die Auftragbestätigungen eingesehen werden).

Weigert sich der Unternehmer infolge der Nichtakzeptanz seiner Zahlungsbedingungen, mit der Durchführung der Arbeiten termingerecht zu beginnen, kommt überdies in Betracht, dass Sie ihm eine letzte Frist zur Durchführung der Arbeiten setzen und nach deren erfolglosem Ablauf den Rücktritt vom Vertrag erklären. Dieser hätte dann zur Folge, dass der Vergütungsanspruch des Unternehmers entfällt. Auch hier würde ich aber vorher die Auftragbestätigungen nochmals anwaltlich prüfen lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2012-05-31 | 05:20


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"Eine so ausführliche auch umfangreich begründete Antwort hätte ich überhaupt nicht erwartet, unbedingt empfehlenswert."
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Eine so ausführliche auch umfangreich begründete Antwort hätte ich überhaupt nicht erwartet, unbedingt empfehlenswert.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Düsseldorf

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